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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.07.2008, Az.: VI ZR 5/08

Erfordernis einer Bescheidung aller Einzelpunkte eines Parteivortrags zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.07.2008
Aktenzeichen
VI ZR 5/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 18167
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 12.12.2006 - AZ: 5 O 206/02
OLG Düsseldorf - 13.12.2007 - AZ: I-8 U 5/07
BGH - 17.06.2008 - AZ: VI ZR 5/08

Fundstelle

  • VersR 2009, 130 (Volltext mit red. LS)

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. Juli 2008
durch
die Vizepräsidentin Dr. Müller und
die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 26. Juni 2008 gegen den Senatsbeschluss vom 17. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss NJW 2005, 1432 [BGH 24.02.2005 - III ZR-(3) 263/04]). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

2

Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde hat sich das Berufungsgericht auch mit der Auffassung des Privatgutachters Dr. I. befasst, wonach unter Berücksichtigung der Vorerkrankungen der Klägerin die durchgeführte Injektionstherapie kontraindiziert gewesen sei. Das Landgericht, auf dessen Feststellungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat den Sachverständigen Dr. Dr. V. ausdrücklich dazu befragt. Dieser hat auch unter Berücksichtigung der Krankenvorgeschichte und des infolge der Vorerkrankungen geschwächten Immunsystems der Klägerin eine Kontraindikation für die Spritzen-Therapie verneint.

Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr