Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.04.1963, Az.: 5 AZR 398/62
Bürovorsteher eines Rechtsanwaltes; Bürovorstehertätigkeit; Veruntreuungen von Mandantengeldern; Arbeitsvergütung; Gerichte für Arbeitssachen; Sachliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.04.1963
- Aktenzeichen
- 5 AZR 398/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10137
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Freiburg (Breisgau) 23.08.1962 - 8 Sa 87/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 14, 180 - 190
- DB 1963, 933 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1964, 773-774
- MDR 1963, 790-791 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein legal und gültig begründetes Arbeitsverhältnis eines Bürovorstehers eines Rechtsanwaltes wird insoweit zu einem illegalen und ungültigen Arbeitsverhältnis, als der Bürovorsteher im untrennbaren Zusammenhang mit seiner Bürovorstehertätigkeit gemeinsam mit dem Rechtsanwalt einen erheblichen Teil seiner Tätigkeit darauf verwendet hat, Veruntreuungen von Mandantengeldern einzuleiten, vorzunehmen, zu verschleiern und den Erlös aus der Veruntreuung teilweise an sich zu bringen.
2. In einem solchen Fall kann der Bürovorsteher für die Vergangenheit die vereinbarte Arbeitsvergütung nur insoweit anteilmäßig verlangen, als ihr eine legale Tätigkeit zugrundeliegt; soweit er für das vereinbarte Gehalt in der gekennzeichneten Weise illegal tätig geworden ist, kann er eine Arbeitsvergütung für die Vergangenheit nicht verlangen.
3. Für Ansprüche aus einem teils legalen, teils illegal gewordenen Arbeitsverhältnis sind die Gerichte für Arbeitssachen sachlich zuständig.