Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 56 LWO - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1-1

Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Stimmbezirk und stellt fest:

  1. 1.

    die Zahl der Stimmberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wähler,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Wahlkreisstimmen,

  4. 4.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Landesstimmen,

  5. 5.

    die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen,

  6. 6.

    die Zahlen der für die einzelnen Landes- und Bezirkslisten abgegebenen gültigen Landesstimmen.