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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.05.1990, Az.: BVerwG 3 C 20.88

Prozessvollmacht; Erfüllungsgehilfe; Revisionsbegründungsfrist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.05.1990
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 20.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12758
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 03.11.1986 - AZ: 5 K 85 778
VGH Bayern - 28.01.1988 - AZ: 9 B 87.00174

Fundstelle

  • BayVBl 1991, 93-94

Amtlicher Leitsatz

Beauftragt der bevollmächtigte Rechtsanwalt einen bei ihm angestellten Rechtsanwalt mit der Erwirkung einer Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist, so muß sich die Prozeßpartei das Verschulden dieses Mitarbeiters anrechnen lassen.

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 31. Mai 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer und van Schewick
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 1988 wird unter Ablehnung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.660 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der revisionsführende Kläger begehrt vom beklagten Land gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 8 der Verordnung über die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen im Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung) - MGVO - eine Bescheinigung über eine zusätzliche Referenzmenge für Milch.

2

Auf seinen Antrag wurden ihm 1.000 kg zusätzliche Anlieferungs-Referenzmenge zugewiesen. Sein weitergehender Antrag wurde abgelehnt. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

3

Die Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 28. Januar 1988 zurückgewiesen und zugleich die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Dieser Beschluß - versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung - ist dem Kläger durch die Post am 6. Februar 1988 zugestellt worden. Am Montag, dem 7. März 1988 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt B., beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Revision eingelegt und am 7. April 1988 beim Bundesverwaltungsgericht Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist um zwei Monate beantragt. Der Vorsitzende des beschließenden Senats hat die Frist bis zum 7. Juni 1988 einschließlich verlängert.

4

Am Freitag, dem 3. Juni 1988 hat der von Rechtsanwalt B. angestellte Rechtsanwalt Ba. wegen einer weiteren Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist mit dem Senatsvorsitzenden ein Telefongespräch geführt. Am 10. Juni 1988 ist beim Bundesverwaltungsgericht ein von Rechtsanwalt Ba. unterzeichneter Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist um zwei Wochen eingegangen. Der Senatsvorsitzende hat Rechtsanwalt Ba. am gleichen Tage telefonisch darauf hingewiesen, daß der Antrag verspätet eingegangen sei. Daraufhin hat Rechtsanwalt B. mit Schriftsatz vom 14. Juni 1988 - beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 16. Juni 1988 - für den Fall, "daß die Erklärung des Senatsvorsitzenden gegenüber Herrn Rechtsanwalt Ba. nicht als Fristverlängerung angesehen werden" könne, beantragt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat er unter anderem vorgetragen, daß Rechtsanwalt Ba. für ihn seit Anfang des Jahres in abhängiger Arbeit Hilfsdienste erledige. Wegen anderweitigen Arbeitsanfalls habe er - Rechtsanwalt B. - Rechtsanwalt Ba. damit beauftragt, in der vorliegenden Sache beim erkennenden Senat einen Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründung zu stellen. Ferner hat Rechtsanwalt B. eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, in der Rechtsanwalt Ba. unter anderem erklärt: "Daraufhin schlug der Vorsitzende eine 14-tägige Fristverlängerung vor mit der Bemerkung, dann könne man schon eine Fristverlängerung bis zum 21. Juni 1988 machen. Anschließend bemerkte der Vorsitzende noch, ich solle das Ganze unter Bezugnahme auf das Telefongespräch schriftlich einreichen. Am selben Nachmittag rief ich Herrn Rechtsanwalt B. an und teilte ihm mit, daß Fristverlängerung gewährt worden sei und daß ich den Vorgang gleich schriftlich erledigen werde."

5

Am 20. Juni 1988 ist die Revisionsbegründung beim beschließenden Senat eingegangen. Der Senatsvorsitzende hat an diesem Tage zu dem am 3. Juni 1988 erfolgten Telefongespräch eine dienstliche Äußerung abgegeben.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 29. März 1985, den Widerspruchsbescheid vom 30. September 1985, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. November 1986 und den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 1988 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Anlieferungs-Referenzmenge von mindestens 28.300 kg Milch zuzuteilen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über den diesbezüglichen Antrag des Klägers vom 29. Januar 1985 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

7

Der Beklagte hat sich in der Sache nicht geäußert.

8

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren, stellt keinen Antrag und macht Ausführungen zur Sache.

9

II.

Die Revision des Klägers ist wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist unzulässig (§ 143 VwGO) und daher durch Beschluß zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO); sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg.

10

Der Kläger hat die Frist zur Begründung der Revision versäumt. Sie endete am 7. Juni 1988; die Revisionsbegründung ging beim Bundesverwaltungsgericht erst am 20. Juni 1988 ein. Die Revisionsbegründungsfrist ist über den 7. Juni 1988 hinaus nicht verlängert worden. Eine derartige Verlängerung wurde insbesondere nicht in dem Telefongespräch zwischen Rechtsanwalt Ba. und dem Senatsvorsitzenden am 3. Juni 1988 gewährt. Dies ergibt sich aus dem von Rechtsanwalt Ba. unterzeichneten Schriftsatz vom 7. Juni 1988, der am 10. Juni 1988 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, und in dem es heißt: "Wie in meinem Telefongespräch mit dem Herrn Vorsitzenden Dr. D. am Freitag, den 3. Juni 1988 telefonisch abgesprochen, beantrage ich die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist um zwei Wochen." Rechtsanwalt Ba. beantragt also ausdrücklich in diesem Schriftsatz die Fristverlängerung und nimmt nicht etwa auf eine bereits erfolgte Verlängerung Bezug oder bittet lediglich um ihre - schriftliche - Bestätigung. Daß die Frist im Telefongespräch vom 3. Juni 1988 tatsächlich nicht verlängert worden ist, wird zudem durch die dienstliche Äußerung des Senatsvorsitzenden vom 20. Juni 1988 bestätigt.

11

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt erfolglos, weil der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Revisionsbegründung einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Rechtsanwalt Ba. hat die Revisionsbegründungsfrist schuldhaft versäumt. Wie sein eben zitierter Schriftsatz vom 7. Juni 1988 zeigt, ging er davon aus, daß die Revisonsbegründungsfrist im Telefongespräch mit dem Senatsvorsitzenden nicht verlängert worden war. Er konnte auch nicht damit rechnen, daß ein von ihm am Tage des Fristablaufs in Würzburg gefertigter Schriftsatz auf dem Postwege noch am selben Tag das Bundesverwaltungsgericht erreichen konnte. Ihm mußte bekannt sein, daß die Revisionsbegründungsfrist nach ihrem Ablauf vom Vorsitzenden des Revisionssenats nur dann verlängert werden konnte, wenn der Antrag vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gestellt war (§ 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO), d.h. bei Gericht einging (vgl. hierzu Urteil vom 17. Dezember 1959 - BVerwG 6 C 70.58 - BVerwGE 10, 75, 77; so nun auch für den Zivilprozeß trotz abweichenden Wortlauts des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO: BGH, Beschluß vom 18. März 1982 - GSZ 1/81 - BGHZ 83, 217). Daß ihm am Tage des Telefonats mit dem Senatsvorsitzenden, am Freitag, dem 3. Juni 1988, nach Dienstschluß keine Schreibkraft mehr zur Verfügung stand und er am Montag, dem 6. Juni 1988 ganztägig ortsabwesend war, machte ihm die Einhaltung der Frist keineswegs unzumutbar. Er hätte den nur wenige Worte umfassenden Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist noch am Tage des Fristablaufs, Dienstag, dem 7. Juni 1988, telegrafisch beim Bundesverwaltungsgericht stellen können.

12

Selbst wenn Rechtsanwalt Ba. irrigerweise davon ausgegangen sein sollte, daß ihm der Senatsvorsitzende im Telefongespräch am 3. Juni 1988 die Frist für die Begründung der Revision verlängert hatte, mußte er damit rechnen, daß sein diesbezüglicher Eindruck auf einem Mißverständnis beruhen konnte, weil sich häufig nicht zuverlässig beurteilen läßt, ob ein Spruchkörpervorsitzender die Fristverlängerung nur in Aussicht stellt oder schon verfügt. Zu diesem Mißtrauen in die eigene Auslegung des Telefongesprächs bestand um so mehr Anlaß, als der Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist zu seiner Wirksamkeit der Schriftform bedarf, dem Senatsvorsitzenden also mit einer mündlichen Verlängerung auf einen mündlichen Antrag ein prozeßordnungswidriges Verhalten unterstellt wird (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Januar 1985 - VIII ZB 18/84 - BGHZ 93, 300). Hinzu kommt, daß der Senatsvorsitzende nach der eigenen Bekundung des Rechtsanwalts Ba. in dem Telefongespräch bemerkt hatte, er - Rechtsanwalt Ba. - solle das Ganze unter Bezugnahme auf das Telefongespräch schriftlich einreichen. Dies hätte ihn veranlassen müssen, sicherheitshalber in noch offener Frist einen schriftlichen Antrag auf Fristverlängerung beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Da er es nicht getan hat, gilt auch für ihn, was der Bundesgerichtshof in dem Beschluß vom 23. Januar 1985 zu einem vergleichbaren Fall abschließend festgestellt hat: "Konnte auch nach dem oben Dargelegten das Telefongespräch zwischen dem Vorsitzenden des Spruchkörpers und dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu einer wirksamen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist führen, so handelte es sich jedenfalls um ein äußerst unsicheres Verfahren, das der Bedeutung nicht gerecht wird, die der Klarheit über den Eintritt der Rechtskraft eines Urteils zukommt. Bei einem Telefongespräch oder auch einem direkten Gespräch wird sich - worauf das Berufungsgericht zutreffend abhebt - häufig nicht zuverlässig beurteilen lassen, ob der Vorsitzende die Fristverlängerung nur in Aussicht gestellt oder schon verfügt hat. Außerdem fehlt es an einem wirksamen Antrag, der die Verlängerung auch nach Fristablauf erlauben würde. Wenn der Prozeßbevollmächtigte - ohne rechtfertigenden Anlaß, für den hier nichts ersichtlich ist - einen derart riskanten Weg wählt, hat er nicht die äußerste von ihm zu erfordernde Sorgfalt beachtet."

13

Der Kläger muß sich das Verhalten von Rechtsanwalt Ba. zurechnen lassen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), obwohl er ihn selbst augenscheinlich nicht bevollmächtigt hatte. Nach § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Diese Vorschrift ist auch im Verwaltungsstreitverfahren anwendbar (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253). Für die Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO auf einen Mitarbeiter des bevollmächtigten Rechtsanwalts genügt es, wenn dieser seinerseits den Mitarbeiter "mit der selbständigen Bearbeitung des Rechtsstreits betraut" (Urteil vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 453.82 - Buchholz 310 § 60 Nr. 144; BGH, Beschluß vom 20. März 1967 - VII ZB 10/66 - NJW 1967, 1279, Urteil vom 28. Mai 1974 - VI ZR 145/73 - NJW 1974, 1511). Diese Zurechnung beruht - wie der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend ausführt - auf dem Gedanken, daß es der Prozeßbevollmächtigte nicht in der Hand haben soll, durch Übertragung der selbständigen Bearbeitung der Sache auf einen anderen sich und seine Partei weitgehend aus der Verantwortung für Versäumnisse zu ziehen, ohne daß die Partei andererseits für ein Verschulden desjenigen eintreten müßte, dem "die selbständige Bearbeitung übertragen worden ist." Diese Erwägung steht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang, die in der obengenannten Entscheidung (BVerfGE 60, 253, 303) zu dem Ergebnis gelangt, daß es im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kein sachwidriger Gesichtspunkt sei, wenn der Gesetzgeber die Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten im Rahmen der §§ 60 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO anordnet, um möglichen Mißbräuchen vorzubeugen. Solche Mißbrauchsmöglichkeiten seien nicht lediglich als entfernte, atypische Gefahren anzusprechen, sondern seien - wie das Bundesverfassungsgericht fortfährt - wegen der Besonderheiten der Beweissituation, nämlich die Umstände glaubhaft zu machen, eher naheliegend. Diese Umstände würden häufig im Bereich des Prozeßbevollmächtigten liegen und seien daher einer gezielten Beeinflussung gerade dessen zugänglich, der unter Umständen einen Rückgriff zu gewärtigen habe.

14

Im vorliegenden Fall ist Rechtsanwalt Ba. vom Prozeßbevollmächtigten B. mit der selbständigen Bearbeitung des Falles insoweit betraut worden, als er beauftragt war, eine bestimmte Prozeßhandlung wahrzunehmen, nämlich den Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist zu stellen. Entscheidend ist, daß der mitarbeitende Rechtsanwalt Ba. die Prozeßhandlung selbst vorzunehmen hatte und in diesem Falle nicht darauf beschränkt war, die Vornahme der Prozeßhandlung vorzubereiten oder bei ihrer Vornahme eine untergeordnete Hilfestellung zu leisten, wie etwa eine Frist zu notieren oder einen Botengang auszuführen. Die selbständige Bearbeitung gelangt schon dadurch hinreichend zum Ausdruck, daß er nach außen für diese Prozeßhandlung allein in Erscheinung trat. Die Selbständigkeit kann auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, das sie nur einen sehr kleinen Teil der Arbeit betraf, die mit der Prozeßführung insgesamt verbunden war. Der Bundesgerichtshof stellt zwar in seinem Urteil vom 28. Mai 1974 auf die Stellung des mitarbeitenden Rechtsanwalts im allgemeinen ab. Da es aber - wie auch der Bundesgerichtshof betont - auf den Einzelfall ankommt, kann die allgemeine Stellung des Mitarbeiters im Büro des Prozeßbevollmächtigten nur ein Indiz für die Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Bearbeitung der Sache sein. Im vorliegenden Fall kommt diesem Indiz keine Bedeutung zu, weil der Auftrag, die Revisionsbegründungsfrist verlängern zu lassen, aussagekräftig genug ist. Selbst eine vom Prozeßbevollmächtigten vorbehaltene Unterzeichnung des Schriftsatzes braucht im übrigen für sich allein nach dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofs kein Merkmal für die Unselbständigkeit der Bearbeitung durch den Mitarbeiter zu sein. Im vorliegenden Fall wäre sie es freilich wegen des geringen Umfangs des Auftrags wohl gewesen; ein derartiger Vorbehalt wird aber nicht behauptet. Der Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist wurde denn auch in dem vom Rechtsanwalt Ba. unterzeichneten Schriftsatz vom 7. Juni 1988 gestellt.

15

Im übrigen hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden, daß dem Kläger eine weitere Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 MGVO in Verbindung mit § 6 Abs. 8 MGVO nicht zusteht, so daß auch sein hilfsweise geltend gemachter Bescheidungsanspruch keinen Erfolg hätte haben können. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die zusätzlichen Referenzenmengen im Sinne des § 6 Abs. 8 MGVO nur zur Verteilung nach Maßgabe des Art. 3 Nr. 2 und des Art. 4 Abs. 1 c der VO (EWG) Nr. 857/84 verwendet werden dürfen. Der Kläger ist kein Junglandwirt im Sinne des Art. 3 Nr. 2 der vorgenannten EWG-Verordnung. Daß ihm zur erfolgreichen Umstrukturierung der Milcherzeugung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 c der genannten Verordnung nicht mehr als die ihm zugeteilten 1.000 kg Milch bescheinigt worden sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision ist das innerstaatliche Verfahren bei der Verteilung der zusätzlichen Referenzmengen mit Art. 4 Abs. 1 c VO (EWG) 857/84 vereinbar. Es steht im Ermessen der Bundesrepublik, ob und wie sie von der ihr erteilten Ermächtigung unter Berücksichtigung der in der Ermächtigung enthaltenen Vorgaben Gebrauch macht. Eine andere Frage ist es, ob es dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Abgabenerhebung widerstreitet, wenn die Höhe der Abgabe unter Umständen von einer behördlichen Ermessensentscheidung über die Bemessungsgrundlage abhängt. Diese Frage kann hier ebenso offenbleiben, wie dies in dem Urteil des Senats vom 11. Mai 1989 - BVerwG 3 C 63.87 - geschehen ist. Geht man nämlich davon aus, daß die Regelung über die Zuteilung der Anlieferungs-Referenzmenge im Rahmen des § 6 Abs. 8 MGVO dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes nicht genügt, so kann der Kläger aus ihr keinen Anspruch herleiten, und zwar auch nicht darauf, daß über seinen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 8 MGVO entschieden wird.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.660 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Dickersbach
Sommer
van Schewick