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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1968, Az.: VII ZR 170/66

Sachverhaltsüberprüfung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag; Ungerechtfertigte Bereicherung; Leistung im Bewusstsein eines mangelnden Rechtsgrunds

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.06.1968
Aktenzeichen
VII ZR 170/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12667
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 30.03.1966

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juni 1968
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 30. März 1966 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen des Ehemannes der Beklagten, des Kaufmanns Ernst August S.-D. (Gemeinschuldner). Mit der Klage hat er zuletzt nur noch einen Anspruch geltend gemacht, den ihm die H. Finanzierungsgesellschaft K. KG (Zedentin) abgetreten hat. Bei der Zedentin, welche bis November 1961 die Firma Ernst August S.-D. KG führte, war der Gemeinschuldner (bis zu seinem Ausscheiden am 28. September 1961) persönlich haftender Gesellschafter. Er war außerdem u.a. Kommanditist und Geschäftsführer des seit dem 2. August 1961 in Liquidation befindlichen Bankgeschäfts Dr. W. & Co (im folgendem "Bank").

2

Dieser Bank schuldete die Beklagte am 10. Mai 1961 17.745,89 DM. Am 16. Mai 1961 wurde ihr Debet-Konto durch eine entsprechende Gutschrift ausgeglichen. Das geschah auf Grund eines vom Gemeinschuldner im Namen der Zedentin ausgestellten Schecks über die genannte Summe, der - unter Einschaltung von zwei weiteren Bankhäusern - im Ergebnis dazu führte, daß die Zedentin buchmäßig entsprechend belastet und die Beklagte buchmäßig entsprechend erkannt wurde.

3

Die Beklagte wußte von diesen Vorgängen nichts.

4

Der Kläger hat von der Beklagten Zahlung von 17.745,89 DM nebst Zinsen gefordert, zuletzt mit der Begründung, die Zedentin habe der Beklagten in dieser Höhe "Kredit gewährt", mindestens sei die Beklagte um diesen Betrag auf Kosten der Zedentin ungerechtfertigt bereichert.

5

Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe von der Zedentin kein Darlehen erhalten. Sie sei auch nicht auf deren Kosten ungerechtfertigt bereichert, denn der Zedentin sei u.a. ein entsprechender Betrag zugeflossen, der ihr (Beklagten) als Rückzahlung ihrer Kommanditeinlage bei der Firma L. KG zugestanden habe.

6

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

7

1.)

Das Berufungsgericht verneint ein Darlehen der Zedentin an die Beklagte, da diese unstreitig "überhaupt nichts gewußt" habe.

8

Das greift die Revision nicht an.

9

2.)

Sie rügt aber, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) geprüft hat.

10

Die Rüge ist begründet.

11

Der Kläger hat sich in den Tatsacheninstanzen zwar nicht auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt berufen. Sein Tatsachenvortrag mußte aber den Berufungsgericht Anlaß geben zu prüfen, ob hier nicht die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 683 BGB gegeben sind. Nach dem vom Berufungsgericht bisher festgestellten Sachverhalt hat die Zedentin eine Schuld der Beklagten gegenüber der Bank in Höhe von 17.745,89 DM bezahlt. Wer als Dritter gemäß § 267 Abs. 1 BGB die Schuld eines anderen tilgt, wird in der Regel den Willen haben, damit das Geschäft des anderen zu besorgen (§ 677 BGB). Es wird auch meist davon ausgegangen werden können, daß die Bezahlung der fremden Schuld dem Interesse und dem wirklichen oder wenigstens dem mutmaßlichen Willen des Schuldners entspricht (§ 683 BGB), der ja dadurch von seiner Schuld befreit wird (vgl. dazu BGHZ 47, 370 [BGH 20.04.1967 - VII ZR 326/64] mit Nachweisen). Dafür, daß es sich im vorliegenden Fall um eine unzulässige unerwünschte und aufgedrängte Geschäftsführung gehandelt hätte, ist bisher nichts vorgetragen und auch kein Anhaltspunkt ersichtlich. Daß die Beklagte gegenüber der von der Zedentin getilgten Forderung der Bank Einwendungen oder aufrechenbare Gegenforderungen gehabt hätte, hat sie bisher nicht vorgetragen. Sie hat solche nur gegenüber der Forderung der Zedentin (Klageforderung) behauptet, wozu das Berufungsgericht aber nichts festgestellt hat.

12

3.)

Da das Berufungsurteil schon aus dem zu 2.) genannten Grunde keinen Bestand haben kann, kommt es auf dessen weitere Ausführungen und auf die dagegen erhobenen Revisionsrügen nicht mehr an. Nur folgender Hinweis ist erforderlich:

13

Sollte das Berufungsgericht einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag verneinen, so wird es erneut die Anspruchsgrundlage "ungerechtfertigte Bereicherung" zu prüfen haben. Dabei wird es erwägen müssen, daß nach dem bisher festgestellten Sachverhalt, außer den von ihm (S. 17-19 BU) erörterten drei Möglichkeiten, mindestens noch eine weitere, unter den gegebenen Umständen sogar naheliegende in Betracht kommt. Der Gemeinschuldner, damals vertretungsberechtigter persönlich haftender Gesellschafter der Zedentin, hat deren Leistung an die Beklagte, die Tilgung der Schuld der Beklagten gegenüber der Bank, nämlich möglicherweise nicht zur Erfüllung einer (angeblichen) Verbindlichkeit der Zedentin gegenüber der Beklagten erbracht, sondern bewußt ohne Rechtsgrund, etwa um die Beklagte, seine jetzige Ehefrau, für den Fall seines zu erwartenden wirtschaftlichen Zusammenbruchs vor einer Inanspruchnahme durch die Bank zu schützen. In einem solchen Falle wäre § 814 BGB nicht anwendbar. Denn diese Vorschrift erfaßt nicht solche Leistungen, die nicht der Erfüllung einer Verbindlichkeit, sondern anderen Zwecken dienen und die bewußt ohne Rechtsgrund und ohne oder sogar gegen den Willen des Empfängers vollzogen werden (vgl. Erman BGB, 4. Aufl. § 814 Anm. 1).

14

4.)

Da die Sache nach dem oben Gesagten weiterer Aufklärung bedarf, ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.

Glanzmann
Rietschel
Erbel
Vogt
Bundesrichter Dr. Finke hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben. Glanzmann