Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.12.1984, Az.: 3 AZR 389/83
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.12.1984
- Aktenzeichen
- 3 AZR 389/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 21485
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
1. Der Arbeitgeber verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, wenn er dessen Personalakten einem Dritten ohne Wissen des Betroffenen zugänglich macht. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Arbeitsvertrag und ein Personalkreditvertrag einem anderen Arbeitgeber gezeigt werden, bei dem sich der Arbeitnehmer bewerben will.
2. Eine solche Rechtsverletzung begründet keinen Schmerzensgeldanspruch, wenn sie keinerlei Nachteile verursacht hat und aus der Sicht des Arbeitgebers auch den Interessen des Arbeitnehmers dienen sollte.
Tatbestand
(a) »... Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegt vor bei einem Eingriff in die Individualsphäre, zu der auch das berufliche Wirken des Betroffenen gehört (vgl. Palandt/Thomas. BGB, 43. Aufl., § 823 Anm. 15 B und C). Ob das Persönlichkeitsrecht im Einzelfall verletzt ist, läßt sich nur aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung unter sorgsamer Würdigung aller Umstände beurteilen (vgl. BGHZ 24, 72; BGH VersR 1978, 1018 [hier: I (145) 241 d]). Diese führt im vorl. Fall zu dem Ergebnis, daß die Bekl. rechtswidrig gehandelt hat.
Der Bekl. ist zuzugeben. daß der Arbeitgeber aus dem Gesichtspunkt der nachwirkenden Fürsorgepflicht gehalten ist, über die Erteilung des Zeugnisses hinaus im Interesse des ausgeschiedenen Arbeitnehmers Auskünfte über diesen an solche Personen zu erteilen. mit denen der Arbeitnehmer in Verhandlungen über den Abschluß eines Arbeitsvertrages steht. Der Arbeitgeber darf solche Auskünfte auch gegen den Willen des ausgeschiedenen Arbeitnehmers erteilen. Er kann grundsätzlich nicht gehindert werden, andere Arbeitgeber bei der Wahrung ihrer Belange zu unterstützen (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 630 BGB). Diese Freiheit geht jedoch nicht so weit, auch die Überlassung von Teilen der Personalakten von Arbeitnehmern an Dritte rechtfertigen zu können.
Die Auskünfte, zu denen der Arbeitgeber berechtigt ist, betreffen nur Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses. Die weitergehenden Informationen, die die Bekl. im vorl. Fall erteilt hat, waren vom Auskunftsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt. Dies gilt insbesondere für die Einsicht in den Arbeitsvertrag. Die Bekanntgabe der zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsbedingungen an einen Arbeitgeber, bei dem sich die Kl. bewerben wollte, war geeignet, die Verhandlungsposition der Kl. zu schwächen. Zu einem solchen Eingriff in schwebende Verhandlungen ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht berechtigt. ...
(b) Dennoch ist davon auszugehen, daß die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kl. durch die Bekl. einen Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld nicht begründen kann.
Ein solcher Anspruch entsteht nur dann, wenn ein schwerer rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt, die Schwere des Eingriffs nach Grad des Verschuldens, Art und Schwere der Beeinträchtigung sowie Anlaß und Beweggrund des Handelns eine Genugtuung erfordert und die Persönlichkeitsverletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. BAG AP Nr. 13 zu § 847 BGB m. w N.). Nach diesen Grundsätzen besteht für die Gewährung einer billigen Entschädigung in Geld im vorl. Fall kein ausreichender Anlaß.
Die Kl. hat für sie nachteilige Folgen der Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht dargetan. Sie hat nicht behauptet, wegen der Gewährung der Einsicht in die beiden Unterlagen die Stelle bei der K Bundesvereinigung entgegen ihren Wünschen nicht erhalten zu haben. Sie hat auch sonst keinerlei nachteilige Auswirkungen des Verhaltens der Bekl. aufgezeigt. Dieser muß andererseits zugute gehalten werden, daß sie immerhin versucht hat, auch im Interesse der Kl. zu handeln.
Die Revision .. verkennt, daß dem durch die Verletzung in seinem Persönlichkeitsrecht Betroffenen Ersatz in Geld für seinen immateriellen Schaden nur zuzubilligen ist, wenn dafür wegen der Schwere der Verletzung ein unabweisbares Bedürfnis anzuerkennen ist (vgl. BGH NJW 1971, 698 [BGH 26.01.1971 - VI ZR 95/70]). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. ...«