Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.07.1991, Az.: NotZ 27/90
Antrag auf Übertragung eines Notariats; Ausnahme von der Auferlegung der gerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beteiligten bei Rechtsmittelrücknahme und Fehlen einer Erfolgsaussicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.07.1991
- Aktenzeichen
- NotZ 27/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 19577
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Besetzung einer Notarstelle
Prozessführer
Notar Dr. jur. Bruno R., K.straße ..., R.
Prozessgegner
Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Minister der Justiz, E.-Straße ..., M.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen,
hat in der Sitzung vom 29. Juli 1991
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Thode und Dr. Blauth
sowie die Notare Dr. Becker-Flügel und Dr. Beckhoff
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Außergerichtliche Kosten sind in diesem Rechtszug nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Der Antragsteller, ein seit 1987 im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz tätiger Notar, hat sich um eine von drei vom Antragsgegner ausgeschriebenen Notarstellen im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts Zweibrücken beworben. Gegen die Mitteilung des Antragsgegners mit Schreiben vom 31. Oktober 1990, daß die Notarstellen anderen Bewerbern übertragen werden sollen, hat er beim Oberlandesgericht Koblenz Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel gestellt, den Antragsgegner unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids zu verpflichten, ihm eine der Notarstellen zu übertragen, fürsorglich, die Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung auszusprechen. Zugleich hat der Antragsteller beantragt, im Wege einstweiliger Anordnung zu bestimmen, daß es der Antragsgegner zu unterlassen habe, die ausgeschriebenen Notarstellen mit den vorgesehenen anderen Bewerbern zu besetzen. Mit Beschluß vom 11. Dezember 1990 hat das Oberlandesgericht Koblenz den Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und mit weiterem Beschluß vom selben Tage den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Gegen die in der Hauptsache getroffene Entscheidung hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Seinen im Beschwerdeverfahren wiederholten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat der Senat mit Beschluß vom 28. März 1991 abgelehnt und zur Begründung näher ausgeführt, daß das Begehren in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben wird.
Mit Schreiben vom 15. April 1991 hat der Antragsteller auf Anfrage erklärt, daß die Beschwerde nicht weitergeführt werde. Darin ist unter den gegebenen Umständen die Rücknahme der sofortigen Beschwerde zu sehen.
2.
Als Folge der Rechtsmittelrücknahme hat der Antragsteller die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 201 Abs. 1 BRAO).
Eine Anordnung nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG (in Verbindung mit § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO und § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO), daß der Antragsteller die dem Antragsgegner und den Beteiligten in diesem Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, ist nicht angemessen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es im Falle der Rücknahme eines Rechtsmittels in aller Regel der Billigkeit im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG entspricht, daß derjenige, der das Rechtsmittelverfahren eingeleitet hat, die den anderen Beteiligten dadurch erwachsenen Kosten erstatten muß (vgl. BGHZ 28, 117, 123; BayObLG FamRZ 1983, 96; OLG Stuttgart MDR 1983, 492, 493 [OLG Stuttgart 10.12.1982 - 8 W 114/82]; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. § 13 a Rdn. 42; a.A. Jansen FGG 2. Aufl. § 13 a Rdn. 19; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 5. Aufl. § 13 a FGG Anm. 4 c; Bumiller/Winkler FGG 4. Aufl. § 13 a Anm. 3 c). Hier liegen jedenfalls besondere Umstände vor, die dafür sprechen, von dem an sich geltenden Grundsatz, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind (vgl. BGHR FGG § 13 a I 1 Hauptsachenerledigung 3; Keidel/Kuntze/Winkler a.a.O. Rdn. 21; Arndt BNotO 2. Aufl. § 111 Anm. II 8.1. a.E.), trotz der Rechtsmittelrücknahme und trotz des Fehlens einer Erfolgsaussicht nicht abzuweichen. Nach Sachlage ist davon auszugehen, daß der Antragsteller die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung unter anderem deswegen gerichtlich angefochten hat, weil der Antragsgegner in ständiger Verwaltungsübung für die Bezirke der Oberlandesgerichte Koblenz und Zweibrücken sogenannte Verweilzeiten von unterschiedlicher Dauer einhielt, vor deren Ablauf er Bewerbungen von Notaren nicht berücksichtigte. Der Antragsgegner hatte sich bei seiner den Antragsteller betreffenden Entscheidung auch darauf berufen, daß diese Verweilzeit noch nicht erfüllt war. Ersichtlich war es aber das vorliegende Verfahren, das dem Antragsgegner Veranlassung gab, die bisher eingehaltene Übung während des Beschwerdeverfahrens nach Überprüfung zu ändern und künftig von einheitlichen Verweilzeiten für beide Oberlandesgerichtsbezirke auszugehen. Die bis dahin geltende zeitliche Differenzierung wäre zwar bei Fortführung des Beschwerdeverfahrens, wie der Senat in seinem Beschluß vom 28. März 1991 näher dargelegt hat, letztlich nicht entscheidungserheblich gewesen. Gleichwohl macht sie es aber wegen der rechtlichen Bedenken gegen sie verständlich und in gewisser Weise nachvollziehbar, daß der Antragsteller die gerichtliche Anfechtung für aussichtsreich hielt und deswegen auch davon Gebrauch machte. Unter diesen Umständen entspricht es nicht der Billigkeit, dem Antragsteller neben den gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auch die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beteiligten aufzuerlegen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 202 Abs. 2 BRAO und § 30 Abs. 2 KostO.
Blauth