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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.09.2007, Az.: BVerwG 2 B 7.07; 2 C 107.07

Nachträgliche Gewährung von kinderbezogenen Anteilen des Familienzuschlags für Besoldungsempfänger mit drei Kindern

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.09.2007
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 7.07; 2 C 107.07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 38659
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 11.10.2000 - AZ: VG 1 A 6587/95
VG Hannover - 11.10.2000 - AZ: A 6587/95
OVG Niedersachsen - 22.09.2006 - AZ: 2 LB 387/01
nachfolgend
BVerwG - 19.02.2009 - AZ: BVerwG 2 C 107.07

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2007
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Groepper sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. September 2006 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das Berufungsurteil weicht in einem es tragenden Rechtssatz von dem Urteil des Senats vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - NVwZ 2006, 352 = Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 3) ab.

1

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm nachträglich kinderbezogene Anteile des Familienzuschlags für Besoldungsempfänger mit drei Kindern zu gewähren. Das Berufungsgericht hat das der Klage stattgebende Urteil in dem im Tenor genannten Umfang bestätigt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der dem Grunde nach gemäß Art. 9 § 1 Abs. 1 und 2 BBVAnpG 99 bestehende Nachzahlungsanspruch scheitere nicht an § 40 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 BBesG a.F. bzw. an § 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 BBesG n.F. Denn die geschiedene Ehefrau des Klägers erhalte mit dem ihr gewährten Ortszuschlag gemäß § 29 Abs. 3 BAT-KF keine "entsprechende Leistung" i.S.d. § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG. Der ihr gewährte Ortszuschlag sei ein einheitlicher, nicht nach der Anzahl der Kinder gestaffelter Betrag.

2

Dieser Rechtssatz steht im Widerspruch zu dem Rechtssatz des Senats in dem Urteil vom 1. September 2005. Danach ist es Sinn und Zweck der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG für den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag, zu verhindern, dass derselbe Bedarf aus öffentlichen Kassen doppelt abgegolten wird. Danach soll derselbe Umstand nicht zugleich bei mehreren Personen berücksichtigt werden, wenn die Besoldung an familienbezogene Merkmale anknüpft. Von einer "Doppelzahlung" kann allerdings nur dann die Rede sein, wenn die Entgeltbestandteile dem durch den Leistungszweck, die Leistungsvoraussetzungen und die Leistungsmodalitäten bestimmten Charakter des Familienzuschlags entsprechen. Auf die Bezeichnung kommt es nicht an. Es genügt eine strukturelle Übereinstimmung (Rn. 15). Um dem Familienzuschlag zu "entsprechen", müssen die zu vergleichenden Leistungen nicht in allen Einzelheiten deckungsgleich sein. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass sie in derselben Höhe gezahlt werden (Rn. 18).

Dr. Kugele
Groepper
Thomsen