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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1991, Az.: 2 StR 339/90

Vorliegen eines Strafmilderungsgrunds bei "Beziehungstaten" in Verbindung mit einer Persönlichkeitsstörung; Disponibilität des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1991
Aktenzeichen
2 StR 339/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 17474
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 14.07.1989

Verfahrensgegenstand

Versuchte Vergewaltigung u.a.

Prozessgegner

Norbert S. aus B., dort geboren am ... 1948,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Verhandlung vom 16. Januar 1991
in der Sitzung vom 18. Januar 1991,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Niemöller
Dr. Schäfer als beisitzende Richter,
Richterin am Amtsgericht ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 16. Januar 1991,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 1989 im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Strafaussetzung zur Bewährung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen neun strafbarer Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

2

Der Angeklagte hat sich der versuchten Vergewaltigung (zweimal), der sexuellen Nötigung (einmal), der gefährlichen Körperverletzung (einmal), der vorsätzlichen Körperverletzung (siebenmal), der Beleidigung (achtmal), der Bedrohung (zweimal), des Hausfriedensbruchs (dreimal) und der Sachbeschädigung (einmal) schuldig gemacht.

3

Mit ihrer Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft den Strafausspruch.

4

Das - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und - daraus folgend - der Strafaussetzung zur Bewährung, im übrigen ist es unbegründet.

5

1.

Die Bemessung der Einzelstrafen läßt keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.

6

Näherer Erörterung bedarf lediglich ein vom Landgericht hervorgehobener Strafmilderungsgrund, mit dem vor allem die sehr milden Einzelstrafen begründet werden. Das Landgericht führt hierzu aus:

"Bei der Strafzumessung sprachen zu Gunsten des Angeklagten ... der Umstand, daß es sich bei sämtlichen Taten um Beziehungstaten handelt und der Angeklagte an einer Persönlichkeitsstörung leidet. Diese Persönlichkeitsstörung führt nicht zu einer Strafrahmenverschiebung wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit, hat aber zur Folge, daß die Taten in einem milderen Licht erscheinen und die Schuld nicht so gewichtig ist, wie es der Fall wäre, wenn der Angeklagte unbeteiligten Dritten in der selben Weise gegenüber straffällig geworden wäre" (UA S. 32/33).

7

Die Staatsanwaltschaft hält diese Begründung für rechtsfehlerhaft, denn das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit dürfe bei Angriffen gegen geschiedene Ehefrauen nicht geringer bewertet werden als in anderen Fällen. Nicht einzusehen sei auch, warum die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten die Beziehungstaten in einem milderen Licht erscheinen lasse. Es sei auch nicht nachvollziehbar, was das Landgericht im vorliegenden Falle, in dem die Ehe des Angeklagten bereits seit 1976 geschieden war, unter "Beziehungstat" verstehe.

8

Der Angriff der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessungserwägung ist unbegründet:

9

Eine isolierte Betrachtung des angeführten Strafmilderungsgrundes kann allerdings die Besorgnis begründen, das Landgericht habe den Taten des Angeklagten einen geringeren Unrechtsgehalt beigemessen, weil sie sich gegen die geschiedene Ehefrau richteten. Das wäre rechtsfehlerhaft. Aus dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen ergibt sich indessen, daß die Strafkammer lediglich die ambivalente Beziehung des Angeklagten zum Tatopfer, seiner Ehefrau, auf der Grundlage seiner Persönlichkeitsstörung für beachtlich hielt und schuldmindernd bewertete. So führt das Landgericht bei der Begründung der Gesamtstrafe aus, die Taten seien Ausfluß der Persönlichkeitsstörung und einer Krise in der Beziehung zu der geschiedenen Ehefrau gewesen (UA S. 37), an anderer Stelle der Urteilsgründe vermerkt das Landgericht, daß nach den glaubhaften Angaben eines Zeugen die Beziehung zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau von Anfang an nicht glücklich gewesen sei und sich nach der Scheidung eine Art Haßliebe entwickelt habe.

10

Die Ehe wurde zwar bereits 1976 geschieden, der Angeklagte lebte aber bis Ende Mai 1988 weiterhin überwiegend in der früheren ehelichen Wohnung mit seiner geschiedenen Ehefrau zusammen. Obwohl er sie in dieser Zeit mit seiner Eifersucht ständig verfolgte, sie beleidigte und wiederholt schlug, gelang es auch der Frau nicht, sich vom Angeklagten zu lösen. Das durch seine Persönlichkeitsstörung mitgeprägte ambivalente Verhältnis zu seiner Ehefrau äußerte sich auch darin, daß der Angeklagte nach Tätlichkeiten häufig niedergeschlagen war, weinte und sich bei seiner geschiedenen Ehefrau entschuldigte (UA S. 6). Auch wenn die in aggressiven Durchbrüchen gegen die Ehefrau, seinen Sohn und sich selbst (Selbsttötungsversuch) hervortretende Persönlichkeitsstörung nicht so erheblich war, daß ihr "Krankheitswert" zukam, so durfte das Landgericht doch zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigen, daß diese Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der vom Angeklagten noch nicht bewältigten Beziehung zu seiner geschiedenen Ehefrau die Taten und die Art ihrer Durchführung ausgelöst und weitgehend beeinflußt hat.

11

2.

Der Gesamtstrafenausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben:

12

Der Angeklagte hat die ihm im vorliegenden Verfahren angelasteten neun Taten in der Zeit zwischen dem 1. Juni 1988 und dem 7. April 1989 begangen. Am 4. Januar 1989 wurde er - ebenfalls wegen einer Straftat zum Nachteil seiner geschiedenen Ehefrau - unter dem Vorbehalt einer Geldstrafe von siebzig Tagessätzen verwarnt (§ 59 StGB).

13

Das Landgericht hätte deshalb gemäß §§ 53, 55 StGB prüfen und entscheiden müssen, ob es angebracht war, aus den im vorliegenden Verfahren verhängten Einzelstrafen für die vor dem 4. Januar 1989 begangenen sechs Taten und der vorbehaltenen Geldstrafe von siebzig Tagessätzen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Denn eine vorbehaltene Strafe steht in den Fällen des § 55 StGB einer erkannten Strafe gleich (§ 59 c Abs. 2 StGB). Bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus den Strafen für die ersten sechs Taten und der vorbehaltenen Geldstrafe hätte aus den Freiheitsstrafen für die weiteren Taten eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden müssen.

14

Die Staatsanwaltschaft macht zu Recht geltend, daß das Landgericht sich mit diesen Fragen in den Urteilsgründen nicht befaßt hat.

15

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei richtiger Bewertung zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß die vorbehaltene Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist, zumal der Angeklagte nach der Verwarnung mit Strafvorbehalt erneut strafbare Handlungen zum Nachteil seiner Ehefrau begangen hat.

16

Nach allem hat das Landgericht über die Gesamtstrafenbildung und die Strafaussetzung zur Bewährung neu zu entscheiden.

Herdegen
Maier
Theune
Niemöller
Schäfer