Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1993, Az.: 3 StR 551/92
Voraussetzungen für das Vorliegen von Rechtsfehlern bei den Urteilsgründen; Einsatz einer Scheinwaffe als mitbestimmender Umstand für die Strafrahmenwahl
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1993
- Aktenzeichen
- 3 StR 551/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 17179
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Chemnitz - 23.06.1992
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchte schwere räuberische Erpressung
Prozessführer
Thoralf Joachim S. aus A.-B. dort geboren am ...,
Staatsanwaltschaft
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Februar 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Dr. Miebach
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz vom 23. Juni 1992 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, begangen am 3. Januar 1992, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von dem Vorwurf, am 18. Dezember 1991 eine vollendete schwere räuberische Erpressung begangen zu haben, hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist; sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte hat seine Revision wirksam auf den Strafausspruch beschränkt und erhebt insoweit ebenfalls die Sachrüge. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet. Die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen, ist Sache des Tatrichters. Seine in prozeßordnungsgemäßer Weise gewonnene Überzeugung ist für das Revisionsgericht bindend. Es hat deshalb die Entscheidung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind namentlich dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (vgl. BGHSt 29, 18, 20; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, ständige Rspr.). Derartige Rechtsfehler weisen die Urteilsgründe nicht auf. Der Angeklagte bestreitet die Tat vom 18. Dezember 1991. Das Bezirksgericht hat die für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte dargelegt und gegeneinander abgewogen, ohne daß schwerwiegende Verdachtsgründe unerörtert geblieben wären. Es war sich insbesondere der Bedeutung des Umstandes bewußt, daß der Angeklagte mit dem Täter des Sparkassenüberfalles vom 18. Dezember 1991 nach Alter, Statur, Bekleidung und Bewaffnung große Ähnlichkeit aufweist; ausweislich der Urteilsgründe war diese Ähnlichkeit der zentrale Punkt der Beweisaufnahme, insbesondere der Zeugenvernehmungen. Ebensowenig hat es übersehen, daß der Überfall vom 18. Dezember 1991 und die versuchte schwere räuberische Erpressung vom 3. Januar 1992, die der Angeklagte eingeräumt hat, unter vergleichbaren Umständen ausgeführt worden sind. Gerade die Tatsache, daß der Täter vom 18. Dezember 1991 eine Waffe bei sich führte, die, wie die vom Angeklagten am 3. Januar 1992 benutzte, einen braunen Griff hatte, hat das Bezirksgericht als einen den Angeklagten erheblich belastenden Umstand bewertet. Trotz der belastenden Indizien hat das Bezirksgericht Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten vor allem deshalb nicht überwinden können, weil die als Zeugen vernommenen Bankangestellten den Angeklagten selbst dann nicht mit Sicherheit als die von ihnen am 18. Dezember 1991 beobachtete Person identifizieren konnten, als dieser sich in der Hauptverhandlung mit der bei ihm sichergestellten Trainingsjacke und Mütze bekleidet und die Waffe in die Hand genommen hatte. Das ist eine mögliche, durch konkrete Tatsachen belegte Wertung, die vom Revisionsgericht hinzunehmen ist. Die Beanstandungen der Staatsanwaltschaft, mit denen sie sich gegen die Schlußfolgerungen des Bezirksgerichts wendet, stellen im übrigen den unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine eigene zu ersetzen. Soweit die Beschwerdeführerin außerdem geltend macht, das Bezirksgericht habe bei seiner Beweiswürdigung Versuche des Angeklagten, sich für den 18. Dezember 1991 ein Alibi zu verschaffen, unberücksichtigt gelassen, ist dieses Vorbringen im Rahmen der auf die Sachrüge vorzunehmenden Prüfung unbeachtlich, weil das Urteil hierzu keine Feststellungen enthält.
II.
Die Revision des Angeklagten
Das Rechtsmittel, mit dem der Angeklagte den Strafausspruch beanstandet und hierzu im wesentlichen ausführt, das Bezirksgericht habe zu Unrecht einen minder schweren Fall verneint, bleibt erfolglos.
Das Bezirksgericht hat die für die Entscheidung, ob der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB Anwendung finden kann, erforderliche Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden maßgeblichen Umstände eingehend angestellt und in dem gebotenen Umfang dargelegt. Insbesondere hat es - entgegen dem Vorbringen der Revision - den Umstand, daß die Tat im Versuch stecken geblieben ist und somit ein Vermögensschaden nicht eintreten konnte, gesehen und durch eine Strafrahmenmilderung berücksichtigt. Ebensowenig hat es die Tatsache übersehen, daß es sich bei der vom Angeklagten benutzten Waffe um eine Schreckschußpistole handelte. Soweit die Revision vorträgt, der Angeklagte sei "rückhaltlos" geständig gewesen und habe den Tatentschluß "relativ spontan" gefaßt, finden diese Behauptungen in den Urteilsgründen keine Stütze.
Der Senat vermag auch einen Rechtsfehler nicht darin zu erblicken, daß das Bezirksgericht "nur in geringem Umfang zu Gunsten des Angeklagten gewertet" hat, "daß er keine scharfe Waffe, sondern eine Schreckschußpistole" benutzt hat. Der Einsatz einer Scheinwaffe kann ein für die Strafrahmenwahl mitbestimmender Umstand sein. Ob dies der Fall ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab, und unterliegt der für das Revisionsgericht nur in bestimmten Grenzen überprüfbaren Bewertung des Tatrichters (vgl. BGHR StGB § 250 II Gesamtbetrachtung 7 und vor § 1 minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 7). Das Bezirksgericht hat die Verwendung der Schreckschußpistole bei der Strafrahmenwahl ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten gewertet. Wenn es diesem Umstand im Rahmen der Gesamtabwägung nur geringes Gewicht beigemessen hat, u.a. weil "die objektive Ungefährlichkeit der Waffe für die beiden Sparkassenangestellten nicht zu erkennen war" (UA S. 5), so liegt darin kein Rechtsfehler. Es ist ausschließlich Sache des Tatrichters, welches Gewicht er einem vorliegenden Milderungsgrund beimißt. Der Senat folgt daher nicht der Auffassung des Generalbundesanwalts, daß das Bezirksgericht damit das Fehlen einer besonderen Eigenschaft der Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB - objektive Gefährlichkeit - bei der Strafrahmenwahl rechtsfehlerhaft nicht zugunsten des Angeklagten verwertet habe.
Kutzer
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach