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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1963, Az.: Ia ZR 174/63
„Bürovorsteher“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.01.1963
Aktenzeichen
Ia ZR 174/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14338
Entscheidungsname
Bürovorsteher
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bundespatentgericht - 03.07.1962

Fundstellen

  • GRUR 1963, 253 "Bürovorsteher"
  • MDR 1963, 379-380 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der C. U. de F. I. S.A. in Mo., U., gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Dr. Raul J., vertreten durch: Patentanwalt Dipl.-Ing. ..., in ...

Prozessgegner

Herrn Werner Bü. in M., G.straße ..., vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. ... in ... und Patentanwälte Dr.-Ing. ... und Dipl.-Ing. ... in ...

Amtlicher Leitsatz

Zur Zulässigkeit der vom Bürovorsteher eines Patentanwalts als "Strohmann" erhobenen Nichtigkeitsklage.

hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Löscher, Pehle, Dr. Spengler und Claßen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des 3. Senats (III. Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 3. Juli 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 903 665, das ursprünglich der B. P. Limited in L. erteilt war und einen "Kugelschreiber mit Vorratsbehälter" betrifft. Der Kläger hat beantragt, dies Patent im Umfang der Ansprüche 1 bis 3 wegen fehlender Schutzfähigkeit für nichtig zu erklären.

2

Zur Erhebung der Klage ist der Kläger von einem Hans A. aus Z. beauftragt worden, nachdem dessen Antrag auf Einsicht in die Erteilungsakten zwecks Vorbereitung einer Nichtigkeitsklage in zwei Instanzen abgewiesen worden war (Beschluß der Patentverwaltungsabteilung des Deutschen Patentamts vom 17. Dezember 1958 und Entscheidung des 1. Beschwerdesenats des Deutschen Patentamts vom 20. März 1959). Einem daraufhin gestellten Antrag des jetzigen Klägers vom 8. August 1959 auf Gestattung der Einsichtnahme in die Erteilungsakten war durch Beschluß der Patentverwaltungsabteilung vom 8. Januar 1960 und durch Entscheidung des 1. Beschwerdesenats des Deutschen Patentamts vom 2. Januar 1961 stattgegeben worden, jedoch hatte die jetzige Beklagte die beiden Entscheidungen durch verwaltungsgerichtliche Klage angefochten. Nach Übergang des schwebenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf das Bundespatentgericht (vgl. §11 Abs. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 23. März 1961 - BGBl I 274) hatte die jetzige Beklagte ihren Widerspruch gegen die Gestattung der Akteneinsicht wegen der durch das genannte Überleitungsgesetz erfolgten Änderung des §24 Abs. 3 PatG zurückgenommen.

3

Die Beklagte hat beantragt, die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen. Sie hat darauf hingewiesen, daß der Kläger Bürovorsteher seiner Prozeßbevollmächtigten in M. sei. Dem Kläger fehle also ein eigenes Interesse an der Nichtigerklärung des Patents. Die Beklagte sieht im Vorgehen des Klägers einen Fall prozeßrechtlich unzulässiger Strohmannschaft, zumal - wie sie meint - das Vorgehen des Klägers und seiner Prozeßbevollmächtigten in M. den patentanwaltlichen Standesvorschriften widerspreche.

4

Auf Anregung der Parteien ist über die Frage der Unzulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt worden. Durch Zwischenurteil vom 3. Juli 1962 hat das Bundespatentgericht entschieden, daß die Einrede der Unzulässigkeit der Klage nicht begründet ist. Mit der hiergegen eingelegten Berufung beantragt die Beklagte, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Nichtigkeitsklage als unzulässig abzuweisen. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung.

Entscheidungsgründe:

5

Die Berufung gegen das Zwischenurteil des Bundespatentgerichts ist zulässig (§42 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §40 Abs. 1 Satz 2 PatG), in der Sache jedoch nicht begründet.

6

I.

Zur Erhebung der Klage auf Nichtigerklärung eines Patents ist jedermann befugt. Nicht zu fordern ist, daß der Kläger ein eigenes wirtschaftliches oder ideelles Interesse an der Nichtigerklärung des Patents darlegt oder daß ein solch eigenes Interesse des Klägers überhaupt gegeben ist. Die Einleitung und Durchführung von Verfahren auf Nichtigerklärung von Patenten ist jedermann gestattet, weil die förmliche Vernichtung eines Patents, dem mangels einer echten Bereicherung der Technik keine Schutzwürdigkeit zukommt, für sich schon im öffentlichen Interesse liegt und damit die Nichtigkeitsklage statthaft macht. Der Kläger nimmt dies öffentliche Interesse wahr, indem er das Nichtigkeitsverfahren einleitet und betreibt. Nicht zu verlangen ist, daß der Kläger sich auch dessen bewußt und daß er gewillt ist, durch seine Prozeßführung dem Interesse der Öffentlichkeit an der Vernichtung eines schutzunwürdigen Patents zu dienen und daß er sein Verhalten durch dies öffentliche Anliegen bestimmen läßt. Es genügt vollauf, daß das öffentliche Interesse objektiv gegeben ist. Dies ist in aller Regel schon deshalb zu bejahen, weil durch das Nichtigkeitsverfahren das Patent einer Prüfung hinsichtlich seiner Schutzwürdigkeit zugeführt und bei fehlender Schutzwürdigkeit förmlich beseitigt wird.

7

Die gegenteilige, im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten vertretene Auffassung, wonach der Kläger entweder ein eigenes Interesse an der Vernichtung des Patents oder aber den Willen zur Wahrnehmung eines öffentlichen Interesses haben müsse, verkennt einerseits, daß die Klage auf Nichtigerklärung eines Patents durch die §§13, 37 PatG als Popularklage ausgestaltet ist, weil die Überprüfung eines Patents, dessen Schutzwürdigkeit beanstandet wird, für sich allein schon in der Regel das öffentliche Interesse ausmacht und damit die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage begründet, so daß ein eigenes Interesse des Nichtigkeitsklägers als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage nicht mehr gefordert werden kann. Auf der anderen Seite aber kann der Wille des Klägers zur Wahrnehmung des genannten öffentlichen Interesses als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage schon deshalb nicht gefordert werden, weil jedenfalls in der Regel beim Kläger eigene Interessen bestimmend sind für die Einleitung des Nichtigkeitsverfahrens und für sein Verhalten im Prozeß. Die mit dem Nichtigkeitsurteil verbundene Wirkung der Vernichtung des Schutzrechts gegenüber jedermann kann außerhalb der Willensrichtung des Klägers liegen, so z.B. dann, wenn der Kläger durch die Nichtigkeitsklage lediglich dem Vorwurf einer Patentverletzung begegnen will. Die absolute Vernichtung des Patente kann sogar, worauf das Bundespatentgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hinweist, den Interessen des Nichtigkeitsklägers zuwiderlaufen und wird solchenfalls von ihm nur als zwangsläufige Folge des Nichtigkeitsverfahrens wegen der von ihm sonst erstrebten Ziele hingenommen. Der fehlende Wille des Klägers, durch das Nichtigkeitsverfahren auch dem öffentlichen Interesse zu dienen, kann mithin die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage nicht ausschließen.

8

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, daß die Zulässigkeit der Klage nicht schon daran scheitert, daß beim Kläger ein eigenes Interesse an der Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens fehlen mag und daß der Kläger möglicherweise auch nicht den Willen oder auch nur das Bewußtsein hat, der Verwirklichung eines öffentlichen Anliegens durch die von ihm erhobene Nichtigkeitsklage zu dienen.

9

II.

Es ist anerkannt, daß das Interesse der Öffentlichkeit an der förmlichen Vernichtung eines schutzunwürdigen Patents dort seine Grenze findet, wo im Verhältnis der Parteien zueinander Umstände besonderer Art gegeben sind, welche die Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens gerade zwischen diesen Parteien und unter den besonderen Umständen als anstößig erscheinen lassen. Dies ist etwa der Fall bei Vorliegen eines Lizenzvertrages oder einer sonstigen Vereinbarung, durch die der Kläger sich verpflichtet hat, das Patent in seinem Bestände nicht anzugreifen (vgl. Bundespatentgericht, Urteil vom 5. Juni 1962 in MittDPatAnw 1962, 222). Gleiches gilt, wenn in einem vorangegangenen Nichtigkeitsverfahren bereits eine die Rechtsbeständigkeit des Patents feststellende Entscheidung ergangen ist, derselbe Kläger aber den gleichen Streitstoff erneut zur gerichtlichen Entscheidung stellen möchte. Ebenso wird der Fall zu beurteilen sein, daß der Kläger durch das Nichtigkeitsverfahren dem Patentinhaber in einer gegen §826 BGB verstoßenden Weise Schaden zufügen möchte. In all diesen Füllen haben öffentliche Anliegen anderer Art - so das Anliegen, die Erfüllung rechtswirksamer Verträge zu gewährleisten, eine mißbräuchliche Inanspruchnahme der Gerichte zu unterbinden und Schädigungen des Bürgers durch deliktische Angriffe Dritter zu verhindern - Vorrang gegenüber dem auch in solchen Fällen bestehenden öffentlichen Anliegen, schutzunwürdige Patente förmlich zu beseitigen. Diese öffentlichen Anliegen anderer und vorrangiger Art bestimmen den Inhalt dessen, was als öffentliches Interesse zu gelten hat und können bei diesen Sachlagen besonderer Art eine an sich zulässige Nichtigkeitsklage unzulässig machen.

10

Anerkannt ist ferner, daß in Fällen dieser letztgenannten Art der zur Nichtigkeitsklage Entschlossene sich dem Einwand der Unzulässigkeit seiner Klage nicht dadurch entziehen kann, daß er einen Dritten - den "Strohmann" - vorschiebt, der äußerlich im eigenen Namen, der Sache nach aber im Interesse seines "Hintermanns" und auf dessen Weisungen hin das Nichtigkeitsverfahren betreibt. Die Zulassung der an sich rechtlich unbedenklichen Strohmannschaft auch bei Sachlagen dieser besonderen Art würde Gesetzesumgehungen ermöglichen und kann schon aus diesem Grunde nicht Rechtens sein. Wer in einem Nichtigkeitsverfahren als Strohmann auftritt, muß deshalb Einreden gegen sich gelten lassen, die der Hintermann dulden müßte, so den Einwand des vertraglichen Klageausschlusses, den Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache und den Einwand der Schädigungsabsicht (Bundespatentgericht Urteil vom 5. Juni 1962 in MittDPatAnw 1962, 222).

11

Diese Rechtsgrundsätze, auf den vorliegenden Fall angewendet, ergeben ebensowenig ein Hindernis für die Zulässigkeit der Klage: Es liegt der Fall einer offenen und nicht nur verdeckten Strohmannschaft vor, da der Kläger den hinter ihm stehenden Hans A. aus Z. als Träger des wirtschaftlichen Interesses genannt und weiter eingeräumt hat, daß er von ihm auch über dessen Patentanwalt in der Schweiz unter Einschaltung seines M. Anwaltes die näheren Weisungen erhält, wie im einzelnen der Rechtsstreit geführt werden soll. Daß hinter A. die eigentlichen Interessenten des Nichtigkeitsverfahrens stünden, nämlich einige von den vielen Lizenznehmern der Beklagten, die selber an der Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens durch Lizenzverträge gehindert wären, war von der Beklagten in erster Instanz ohne nähere Substantiierung als möglich hingestellt worden, wurde aber im Berufungsrechtszug nicht mehr aufrechterhalten. Auszugehen ist also davon, daß A., der durch Lizenzverträge oder Nichtangriffsabreden der Beklagten gegenüber nicht gebunden ist, selber die Nichtigkeitsklage erheben könnte.

12

Für die Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Nichtigkeitsklage kann es nun nicht darauf ankommen, ob etwa die Einschaltung des Klägers als Prozeßpartei unbedingt geboten war. Auch dann, wenn A. sich zu dieser Art des Vorgehens etwa deshalb entschlossen hat, weil er durch den Ausgang des von ihm betriebenen Akteneinsichtverfahrens verärgert war und möglicherweise aus seiner Stellung als Ausländer fälschlich zusätzliche Risiken und Erschwerungen bei der Rechtsverfolgung besorgt, wird die zwischen ihm und dem Kläger getroffene Abmachung, wonach letzterer das Nichtigkeitsverfahren im eigenen Namen durchführen soll, weder rechtsunwirksam noch anstößig und hindert damit auch nicht die Zulässigkeit der Klage.

13

III.

Auch sonstige Umstände, aus denen sich die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage ergeben könnte, liegen nicht vor.

14

1.

Die Ausländereigenschaft des Hans A. und damit die Sicherung der Beklagten hinsichtlich etwaiger Kostenerstattungsansprüche im Falle ihres Obsiegens ist schon darum ohne Bedeutung, weil schweizerische Staatsangehörige zur Sicherheitsleistung wegen der Prozeßkosten nicht verpflichtet sind. Die Beklagte kann also nicht vorbringen und hat auch nicht vorgebracht, durch die Einschaltung des Klägers seien ihre sonst gegen A. bestehenden Ansprüche auf Erstattung der Prozeßkosten gefährdet. Darüber hinaus ist aber auch in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, daß der Kläger nur gegen entsprechende Sicherungen, auf welche die Beklagte im Falle ihres Obsiegens zurückgreifen kann, die Durchführung des Rechtsstreits im eigenen Namen übernommen hat.

15

2.

Soweit die Beklagte schließlich darauf hinweist, der Kläger sei Bürovorsteher seiner Prozeßbevollmächtigten in M. besteht ebensowenig Grund, das Verhalten des Klägers als anstößig zu werten und seine Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage in Zweifel zu ziehen. Die Beklagte verweist insoweit auf die sog. Standesrichtlinien (Zusammenfassung der Richtlinien für die Berufsausübung von Patentanwälten), wo es unter §7 heißt:

"Die Betätigung eines Patentanwalts als Strohmann ist grundsätzlich unzulässig."

16

Diese Bestimmung trifft nur den Fall, daß ein Patentanwalt nach außen im eigenen Namen, sachlich aber im Interesse eines anderen auftritt; zumindest dem Wortlaut nach bezeichnen die Standesrichtlinien also die Strohmannschaft nur dann als anstößig, wenn sie von Angehörigen des Berufsstandes selbst ausgeübt wird.

17

Ob solche, aus der Warte des Berufsstandes vorgenommene, mithin von der besonderen Sorge um die Reinhaltung des Berufsstandes getragene Wertung bei Auslegung prozessualer und materiellrechtlicher Vorschriften gleichfalls zu einer Wertung dahingehend führen müßte, ein im eigenen Namen, aber im fremden Interesse handelnder Patentanwalt handele anstößig, kann hier ebenso dahingestellt bleiben, wie die weitere Frage, ob die genannten standesrechtlichen Bestimmungen nach ihrem Wortlaut und Sinn etwa nur die Fälle des verdeckten Auftretens für einen Dritten treffen und unterbinden wollen. Dahinstehen kann weiter die Frage, ob eine etwaige Standeswidrigkeit, vom Angehörigen des Berufsstandes selber geübt, die Rechtsfolge auslöst, daß dieser dem Berufsstand Angehörende an der Ausübung prozessualer Möglichkeiten, die sonst dem Bürger zu Gebote stehen, mit der Wirkung gehindert wäre, daß seine gleichwohl vorgenommenen prozessualen Maßnahmen im Rechtssinne unbeachtlich und nichtig wären; für den besonders schwerwiegenden Fall, daß der Patentanwalt einem gegen ihn verhängten Vertretungsverbot zuwiderhandelt, ist dies vom Gesetz ausdrücklich verneint (§48 Abs. 2 Satz 3 des Patentanwaltsgesetzes vom 28. September 1933 i.d Fassung des Zweiten Überleitungsgesetzes vom 2. Juli 1949). Bedeutsam ist hier nämlich letzthin, daß der dem Berufsstand der Patentanwälte nicht angehörende Kläger durch standesrechtliche Richtlinien der Patentanwaltschaft nicht gebunden ist, so daß hinsichtlich seiner Person nur die Hinnahme eines etwaigen standesrechtlichen Verstoßes seitens eines Dritten infrage steht. Dieser Dritte ist zwar sein Arbeitgeber, im vorliegenden Rechtsstreit aber weder Träger des wirtschaftlichen Interesses noch Prozeßpartei noch Vollmachtgeber, sondern im Gegenteil Bevollmächtigter des Klägers, der zudem ebenso wie der Kläger selbst die zugrunde liegenden Beziehungen, insbesondere die Strohmannschaft des Klägers im Verhältnis zu A. und die dafür bestimmend gewesenen Gründe, offen aufgedeckt hat. Bei dieser Sachlage könnte ein etwaiger standesrechtlicher Verstoß seitens des Prozeßbevollmächtigten des Klägers keinesfalls zur Unzulässigkeit der erhobenen Klage führen. Der Bürovorsteher eines Patentanwalts kann ein Patentnichtigkeitsverfahren im eigenen Namen, aber im fremden Interesse jedenfalls dann betreiben, wenn er den hinter ihm stehenden Auftraggeber benennt. Da sich aus der Tatsache eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Kläger und seinen M. Prozeßbevollmächtigten aufgrund einer besonderen Ausgestaltung dieses Beschäftigungsverhältnisses und seiner Durchführung anläßlich der von A. veranlaßten und finanzierten Nichtigkeitsklage keine Gesichtspunkte ergeben, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, kann auch insoweit die erhobene Nichtigkeitsklage nicht als unzulässig erachtet werden.

18

Nach allem war die Berufung gegen das Zwischenurteil als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§42 Abs. 3, 40 Abs. 2, 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG.

Bock Löscher Pehle Spengler Claßen