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§ 55 ThürBO - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Thüringer Bauordnung (ThürBO) 
Amtliche Abkürzung
ThürBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2130-9

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrschaft und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.