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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.10.2003, Az.: 4 StR 359/03

Aufhebung von Einzelstrafaussprüchen wegen Schuldspruchänderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.2003
Aktenzeichen
4 StR 359/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 13950
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Rostock - 25.03.2003

Fundstelle

  • NStZ-RR 2004, 359 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 25. März 2003

    1. 1.

      dahingehend geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, des versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes und des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in sechs Fällen schuldig ist,

    2. 2.

      im Gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sieben Fällen, versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen und sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1.

Die tateinheitliche Verurteilung wegen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in den Fällen 1/2, 3, 4, 5, 6 (Versuch) und 7 der Anklageschrift kann keinen Bestand haben, da insoweit - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Soweit der Generalbundesanwalt in seinem Antrag die Anzahl der verbleibenden tateinheitlich verwirklichten Fälle des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen mit einem (statt richtig: zwei) bezeichnet hat, steht dies der Entscheidung im Beschlusswege nicht entgegen, da es sich - wie die Antragsbegründung zeigt - ersichtlich um einen Zählfehler handelt.

3

2.

Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der betroffenen Einzelstrafaussprüche. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass das Landgericht in diesen Fällen ohne die tateinheitliche Verurteilung nach § 174 StGB auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, da es im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich als strafschärfend gewertet hat, "dass der Angeklagte in vielen Fällen sowohl den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs (eines Kindes) als auch den des Missbrauchs von Schutzbefohlenen verwirklichte" (UA 31).

4

3.

Der Strafausspruch kann aber auch im Übrigen keinen Bestand haben. Das Landgericht hat nämlich bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe als straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte "über die hier festgestellten Straftaten hinaus zahlreiche weitere sexuelle Übergriffe auf die Geschädigte vorgenommen hat, die jedoch als einzelne, voneinander abgrenzbare Straftaten nicht haben konkretisiert werden können". Diese Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist es zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch weitere - bisher nicht abgeurteilte - Straftaten begangen hat (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 2 m.w.N.). Voraussetzung ist jedoch, dass die weiteren Taten prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unwertgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige strafschärfende Berücksichtigung des bloßen Verdachts der Begehung weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (vgl. BGHR a.a.O.; BGH NStZ-RR 1997, 130). Nach den hier getroffenen Feststellungen bleibt es indes völlig offen, welche und wie viele Straftaten der Angeklagte über die abgeurteilten Taten hinaus noch begangen hat.