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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.03.1976, Az.: 1 AZR 192/75

Vereinbarung einer Probezeit; Leitender Angestellter; Erprobung der persönlichen Eignung; Verletzung der Mitteilungspflicht durch Arbeitgeber

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.03.1976
Aktenzeichen
1 AZR 192/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 20.02.1975 - 4 (2) Sa 76/74

Fundstellen

  • BB 1976, 743
  • DB 1976, 1064-1065 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • NJW 1976, 1285-1286 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Vereinbarung einer Probezeit mit einem leitenden Angestellten ändert nichts an diesem seinem Status, wenn sie dazu dienen soll, seine persönliche Eignung gerade im Hinblick auf die Aufgaben zu erproben, die seine Stellung als leitender Angestellter begründen.

2. Werden jedoch während der Probezeit die (später einmal) die Eigenschaft eines leitenden Angestellten begründenden Befugnisse temporär eingeschränkt oder von vornherein vertraglich noch nicht (voll) gegeben, so hat dieser Angestellte in der Probezeit nicht die Stellung eines leitenden Angestellten inne.

3. Verletzt der Arbeitgeber die ihm nach § 105 BetrVG obliegende Mitteilungspflicht, so hat dies auf die Wirksamkeit der Kündigung (eines leitenden Angestellten) keinen Einfluß.