§ 185a FamFG - Wiederaufnahme bei Anfechtung durch den leiblichen Vater
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Amtliche Abkürzung
- FamFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-24
(1) 1Wurde der Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs rechtskräftig durch Beschluss abgewiesen, ist ein Restitutionsantrag des nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anfechtungsberechtigten Mannes gegen diesen Beschluss auch dann statthaft, wenn die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht, beendet ist. 2Satz 1 gilt entsprechend für den Restitutionsantrag gegen einen rechtskräftigen Beschluss, mit dem der Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. März 2026 geltenden Fassung wegen des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung abgewiesen wurde.
(2) 1Ein Restitutionsantrag nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zur Abweisung des Antrags auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs volljährig war. 2Im Übrigen kann ein Restitutionsantrag nach Absatz 1 erst gestellt werden, wenn seit Rechtskraft des Beschlusses eine Wartefrist verstrichen ist. 3Die Wartefrist beträgt
- 1.
vier Jahre, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses das 14. Lebensjahr vollendet hatte,
- 2.
drei Jahre, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, und
- 3.
zwei Jahre, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
4Wurde ein Restitutionsantrag nach Absatz 1 rechtskräftig als unzulässig verworfen oder hat das Familiengericht auf Grund eines Restitutionsantrags nach Absatz 1 den Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erneut abgewiesen, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(3) § 185 Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.