Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1995, Az.: VIII ZR 258/94
Reifenhersteller; Reklamation; AGB; Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1995
- Aktenzeichen
- VIII ZR 258/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15681
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 9 AGBG
- § 23 Abs. 2 Nr. 5 AGBG
- § 476a BGB
Fundstellen
- BB 1996, 76-78 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1996, 271-272 (Volltext mit amtl. LS)
- EWiR 1996, 385-386 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1996, 351-352 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 389-391 (Volltext mit red./amtl. LS)
- NZV 1996, 65 (amtl. Leitsatz)
- WM 1996, 174-176 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, 81-83 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Frage einer echten Kompensationswirkung durch Übernahme der Kosten einschließlich Versendung in Fällen unbegründeter Reklamation, durch den Verzicht auf den Nachweis der Verkaufskette und durch eine Verjährungsfristverlängerung.
2. Eine Kompensation nachteiliger durch den Kunden vorteilhafte Klauseln kann nur dann angenommen werden, wenn das Gewicht der Vorteile die Benachteiligung aufzuwiegen vermag.
3. Es verstößt gegen § 9 AGBG, wenn ein Reifenhersteller in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den Sätzen "Gewährleistung können nur direkt belieferte Besteller verlangen. Reklamationsformulare über das für den Besteller zuständige Auslieferungslager einzusenden. Beanstandete Reifen untersuchen wir hier auf das Vorliegen gewährleistungspflichtiger Mängel. Alle dabei hier entstehenden Prüf-, Verwaltungs-, Transport- und Entsorgungskosten ab/an Auslieferungslager gehen auch bei unberechtigter Reklamation zu unseren Lasten" folgende Klausel oder eine inhaltlich gleiche Bestimmung verwendet: "Weitere Kosten der Gewährleistungsabwicklung tragen wir nicht."
Tatbestand:
Der Kläger, ein eingetragener Verein, ist der bundesweite Verband für den Reifenhandel und das Vulkaniseur-Handwerk. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört es, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen. Die Beklagte produziert und vertreibt Fahrzeugreifen. Sie verwendet im Geschäftsverkehr mit bei ihr beziehenden Reifenhändlern Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Seit Mai 1993 verwendet die Beklagte folgende Formulierung:
"Gewährleistung können nur direkt belieferte Besteller verlangen. Reklamationsware ist unter Beifügung ordnungsgemäß ausgefüllter Reklamationsformulare über das für den Besteller zuständige Auslieferungslager einzusenden.
Beanstandete Reifen untersuchen wir hier auf das Vorliegen gewährleistungspflichtiger Mängel. Alle dabei hier entstehenden Prüf-, Verwaltungs-, Transport- und Entsorgungskosten ab/an Auslieferungslager gehen auch bei unberechtigter Reklamation zu unseren Lasten. Weitere Kosten der Gewährleistungsabwicklung tragen wir nicht."
Der Kläger hält den Klauselteil "Weitere Kosten der Gewährleistungsabwicklung tragen wir nicht" für unwirksam. Seine Mitgliedsfirmen wurden dadurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, weil sie bei Reklamation eines Verbrauchers die bei ihnen entstehenden Aufwendungen selbst tragen müßten.
Nach erfolgloser Abmahnung verlangt der Kläger von der Beklagten, die Verwendung der genannten Klausel zu unterlassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Landgericht hält die beanstandete Klausel für wirksam.
Es verneint eine unangemessene Benachteiligung der Händler schon deshalb, weil die verwendete Klausel nicht wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung widerspreche. Bereits nach der gesetzlichen Regelung in § 476 a BGB habe der Käufer keinen Anspruch auf Ersatz ihm entstandener Aufwendungen gegen den Verkäufer. § 476 a BGB bezwecke allein, zu verhindern, daß der Verkäufer im Nachbesserungsfall ihm entstandene Kosten auf den Käufer abwälze.
Abgesehen davon könne eine unangemessene Benachteiligung auch deshalb nicht angenommen werden, weil die von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Reihe von Klauseln enthalten würden, die für die Händler über die gesetzliche Regelung hinaus günstigere Bestimmungen aufwiesen. So übernehme die Beklagte nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch bei unberechtigten Reklamationen die bei ihr entstehenden Untersuchungs- und sonstigen Kosten. Damit würden eventuelle Benachteiligungen der Händler kompensiert.
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Verlangen des Klägers ist gemäß § 13 Abs. 1 AGBG berechtigt. Die beanstandete Klausel ist unwirksam nach §§ 9, 11 Nr. 10 c, 24 Satz 2 AGBG.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts, die Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG vorzunehmen.
Im Rahmen dieser Prüfung kann die unmittelbar nicht anwendbare Vorschrift des § 11 Nr. 10 c AGBG als Maßstab zur Feststellung etwaiger Unwirksamkeit der Klausel herangezogen werden, § 24 Satz 2 AGBG. Die beanstandete Klausel betrifft die Frage, welche Aufwendungen der AGB-Verwender im Nachbesserungsfall (nicht) zu tragen hat.
2. Zuzustimmen ist dem Landgericht darin, daß § 476 a BGB als gesetzliche Regelung im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG anzusehen ist, von der möglicherweise abgewichen wird. Aufgrund der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht den Händlern anstelle des Rechts auf Wandelung oder Minderung ein Recht auf Nachbesserung zu.
Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 AGBG verneint.
Mit der beanstandeten Klausel weicht die Beklagte von wesentlichen Grundgedanken der in § 476 a BGB getroffenen Regelung ab.
a) Nach § 476 a BGB hat der Verkäufer nicht nur die bei ihm, sondern in dem dort bezeichneten Umfang auch die beim Käufer im Nachbesserungsfall entstehenden Aufwendungen zu tragen. Eine Beschränkung auf beim Verkäufer entstehende Aufwendungen ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Eine solche Beschränkung folgt auch nicht aus dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck. § 476 a BGB schützt den Käufer vor einer Auszehrung seines Nachbesserungsrechts. Diese droht auch bei vom Käufer zu tragenden Aufwendungen, die bei ihm selbst entstanden sind. Auch diese Aufwendungen können dazu führen, daß das Nachbesserungsrecht für den Berechtigten mehr Nach- als Vorteile bietet. Damit verlöre es seine Funktion als Gewährleistungsrecht des Käufers. An der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach gemäß § 476 a BGB der Verkäufer auch die beim Käufer entstehenden Mängelbeseitigungskosten zu tragen hat, hält der Senat daher fest (vgl. die zu §§ 633, 476 a BGB ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. April 1981 - VII ZR 194/80 = WM 1981, 681 = NJW 1981, 1510).
b) Bei den Händlern entstehen im Nachbesserungsfall Kosten. Von Gewicht sind vor allem die bei einer Kundenreklamation erforderlichen Arbeitsaufwendungen des Händlers: ihm obliegt es, den reklamierten Reifen zu demontieren, zur Versendung an die Beklagte vorzubereiten und nach durch die Beklagte anerkannter Reklamation den ausgebesserten oder neuen Reifen wieder zu montieren und auszuwuchten.
Die Kosten für diese Arbeiten sind nach der (abdingbaren) gesetzlichen Regelung in § 476 a BGB entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten vom Verkäufer zu ersetzen, obwohl der Händler diese Arbeiten nicht freiwillig ausführt. Der Umstand, daß er sie aufgrund seiner eigenen Gewährleistungsverpflichtung seinem Kunden gegenüber erbringt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise (so auch Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 3. Aufl., § 11 Nr. 10 c Rn. 10). Anderenfalls wären solche Kosten zwar zu ersetzen, wenn der Händler Reifen eines firmeneigenen Kraftfahrzeuges gegenüber der Beklagten reklamiert, nicht aber, wenn er eine Kundenreklamation bearbeitet. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung beider Fälle ist nicht vorhanden.
c) Die beanstandete Klausel benachteiligt die Händler unangemessen im Sinne des § 9 AGBG, weil die dargestellten Aufwendungen bei Reklamation eines Reifens (Demontage, Versendungsvorbereitung, Montage und Auswuchten) bezogen auf den Kaufpreis nicht unwesentlich sind. Bei der Gegenüberstellung ist im Verfahren nach § 13 AGBG auf den Wert des billigsten Autoreifens abzustellen. Dieser liegt im Geschäftsverkehr zwischen der Beklagten und den Händlern deutlich unter 100 DM. Die insgesamt für eine Reifenreklamation anfallenden dargestellten Arbeitsaufwendungen können aufgrund des erforderlichen Zeitaufwandes demgegenüber nicht mehr unerheblich genannt werden.
d) Die unangemessene Benachteiligung wird durch anderweitige, für die Händler vorteilhafte Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht ausgeglichen.
Dabei kann dahinstehen, ob eine Benachteiligung nur durch eine solche begünstigende Regelung ausgeglichen werden kann, die mit der nachteiligen Regelung in einem Sachzusammenhang steht (vgl. Bunte, FS Korbion, 1986, S. 17 ff; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 7. Aufl., § 9 Rn. 85; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 3. Aufl., § 9 Rn. 134). Denn Voraussetzung kompensierender Wirkung einer vorteilhaften Regelung ist, daß sie durch ihr Gewicht die Benachteiligung aufzuwiegen vermag (BGHZ 114, 238, 246) [BGH 23.04.1991 - XI ZR 128/90]. Vorteile von Gewicht werden entgegen der Ansicht des Landgerichts den Händlern nicht gewährt.
aa) Das Landgericht sieht einen kompensierenden Vorteil darin, daß die Beklagte auch die bei ihr anfallenden Kosten einschließlich der Versendung übernimmt, wenn sich die Reklamation als unbegründet erweist. Dem kann nicht zugestimmt werden. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß der Beklagten ohnehin gegen den einsendenden Händler kein Anspruch auf Ersatz ihres Aufwandes für die angestellte Prüfung und Untersuchung eines unbegründet reklamierten Reifens zusteht. Dieser Aufwand entsteht, weil der reklamierende Händler ein vermeintliches Recht gegenüber der Beklagten geltend macht. Die Geltendmachung vermeintlicher Rechte begründet regelmäßig keinen Schadensersatzanspruch (BGHZ 20, 169, 172). Als gewährter Vorteil verbleibt insoweit daher nur, daß die Beklagte die Kosten für die Rücksendung des unbegründet reklamierten Reifens an den Händler trägt. Dieser Vergünstigung kommt keine nennenswerte wirtschaftliche Bedeutung zu. Zum einen sind die Versandkosten für die Beklagte aufgrund ständiger Geschäftsverbindung mit den Händlern in einem solchen Fall gering. Sie kann den Reifen der nächsten Warenlieferung an den Händler beigeben, weil bei unbegründeter Reklamation für die Rücksendung der Ware Eile in aller Regel nicht geboten ist. In vielen Fällen wird an einer Rücksendung kein Interesse bestehen, weil die unbegründet reklamierte Ware nicht mehr verwendet werden kann.
bb) Die Beklagte meint, sie gewähre den Händlern deshalb eine kompensierende Vergünstigung, weil sie nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Reklamationen durch den Händler auf den Nachweis der Vertragskette verzichtet. Diese Rechtsansicht teilt der Senat nicht.
Mit dem Verzicht auf den Nachweis der Vertragskette hat es folgende Bewandtnis: Der Händler hat bei Einsendung eines reklamierten Reifens der Beklagten weder zu belegen, daß dieser Reifen vom Verbraucher bei ihm gekauft wurde, noch, daß er - und nicht ein anderer Händler - diesen Reifen bei der Beklagten gekauft hat.
Dieser Verzicht begünstigt die Händler nicht fühlbar. Zwar wird ihnen dadurch erspart, im Reklamationsfall die entsprechenden Belege für Kauf und Wiederverkauf der reklamierten Ware in Ablichtung beizufügen. Diese Ersparnis ist gering. Bei umfassender Beurteilung der Folgen dieses Verzichts ist eher eine Be- als Entlastung des Händlers anzunehmen. Denn der Verzicht bezweckt und erreicht, daß der Händler einen Reklamationsfall auch dann bearbeitet, wenn der betreffende Reifen zwar von der Beklagten hergestellt, vom reklamierenden Verbraucher aber bei einem anderen Händler gekauft worden ist. In einem solchen Fall entstehen die dargestellten Kosten beim Händler (Demontage, Versendungsvorbereitung, Montage, Auswuchten), ohne daß ein von ihm getätigtes Geschäft vorausgegangen wäre.
Dies spricht dafür, daß diese Klausel dem Interesse der Beklagten als Herstellerin eines Markenprodukts zu dienen bestimmt ist. Es erhöht die Akzeptanz ihrer Produkte beim Verbraucher, wenn die gekaufte Ware bei jedem Händler reklamiert werden kann, der Waren dieses Herstellers anbietet.
cc) Auch die Fristverlängerung für die auf Nachbesserung beschränkte Gewährleistung von sechs Monaten auf zwei Jahre oder auf ein Jahr seit Lieferung an den Verbraucher stellt für die Händler keinen nennenswerten Vorteil dar. Zwar wird im Schrifttum verschiedentlich angenommen, eine solche Fristverlängerung sei geeignet, eine Benachteiligung auszugleichen (vgl. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 3. Aufl., § 11 Nr. 10 c Rn. 10; Nickel, NJW 1981, 1490, 1493). Im Streitfall schließt sich der Senat jedoch dieser Ansicht nicht an.
Dabei wird nicht verkannt, daß eine derartige Verlängerung grundsätzlich geeignet ist, das Risiko des Händlers zu minimieren, Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt zu werden, obwohl sein entsprechender Anspruch gegenüber dem Lieferanten bereits verjährt ist. Eine fühlbare Vergünstigung kann vorliegend jedoch nicht angenommen werden, weil sich auch ohne verlängerte Gewährleistungsfrist nur in seltenen Fällen dieses Risiko verwirklichen würde.
Dabei kann vernachlässigt werden, daß bei einem raschen Umschlag des Warenlagers beim Händler die Begrenzung der Gewährleistung auf ein Jahr seit Wiederverkauf dazu führen kann, daß die Einstandspflicht der Beklagten nicht zwei Jahre, sondern nur wenig mehr als ein Jahr andauert. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob und aus welchen Gründen Händler die Gewährleistung gegenüber ihren Kunden ebenfalls verlängert haben. Entscheidend ist vielmehr, daß der im Interesse der Beklagten liegende Verzicht auf die Nachweiskette bewirkt, daß im Normalfall die Beklagte einen Reklamationsfall nicht mit der Begründung ablehnen kann, die Gewährleistungsfrist sei bereits verstrichen. Ohne entsprechende Belege über Kauf und Wiederverkauf sind ihr die hierzu erforderlichen Feststellungen verwehrt. Etwas anderes gilt nur in solchen Fällen, in denen aufgrund der Materialbeschaffenheit des Reifens oder sonstiger Spezifikation eindeutig festgestellt werden kann, daß der Reifen vor über zwei Jahren vom Hersteller verkauft wurde. Solche Fälle bilden die Ausnahme. Für die große Vielzahl aller Reklamationen gilt, daß auch ohne verlängerte Gewährleistungsfrist das von der Beklagten behauptete Risiko für die Händler nicht besteht.
Wie bereits ausgeführt, kann dem Verzicht keine kompensatorische Wirkung zugemessen werden, weil dieser Verzicht im Interesse der Beklagten erklärt wurde. Eine im Interesse des Verwenders in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung kann schwerlich geeignet sein, sonstige Nachteile aus dem Klauselwerk auszugleichen. Dies gilt zumal hier, weil der Verzicht für die Händler Nachteile mit sich bringt.
4. Die gebotene Rücksichtnahme auf im Handelsverkehr geltende Gewohnheiten und Gebräuche (§ 24 Satz 2 HS. 2 AGBG) wird durch die Annahme, die beanstandete Klausel sei unwirksam, nicht verletzt. Die Klausel zählt nicht zum Handelsbrauch. Dies folgt schon daraus, daß der Kläger diese Klausel seit ihrer Einführung durch die Beklagte mißbilligt und bei der Beklagten auf eine Streichung der Klausel drängt.