Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.10.2000, Az.: V ZR 448/99

Zustimmung zur Veräußerung eines Erbbaurechts unter der Bedingung der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Zinsanpassungsanspruchs; Verweigerung der Eintragung durch das Grundbuchamt wegen mangelnder Bestimmtheit des Anpassungsmaßstabs; Fristsetzung zur Einleitung des Ersetzungsverfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.10.2000
Aktenzeichen
V ZR 448/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 22831
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 28.10.1999
LG Dortmund

Fundstellen

  • GuG 2003, 383-384 (Volltext)
  • MDR 2001, 150 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 2000, 3645 (amtl. Leitsatz)
  • NZM 2001, 495
  • WM 2001, 210 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZNotP 2000, 503 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Macht der Eigentümer seine Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts z.B. von der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Zinsanpassungsanspruchs abhängig und verweigert das Grundbuchamt die Eintragung wegen mangelnder Bestimmtheit des Anpassungsmaßstabs, so kann der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Einleitung des Ersetzungsverfahrens nach § 7 Abs. 3 ErbbauVO setzen mit der Folge, daß der Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf unwirksam wird.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 5. Oktober 2000
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und
die Richter Dr. Lambert-Lang,
Tropf,
Prof. Dr. Krüger und
Dr. Lemke
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 1999 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 370.000 DM.

Wenzel
Lambert-Lang
Tropf
Krüger
Lemke