Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1988, Az.: 1 StR 175/88
Straftat; Spurenbeseitigung; Verschleierung; Strafzumessung; Einsichtsfähigkeit; Vermindertes Steuerungsvermögen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.05.1988
- Aktenzeichen
- 1 StR 175/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 11968
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- StV 1989, 12
- Weider, StV 89, 12
Amtlicher Leitsatz
1. Die einfache Beseitigung von Tatspuren, selbst wenn der Täter dabei umsichtig vorgegangen ist, um seine Täterschaft zu verschleiern, darf bei der Strafzumessung nicht strafschärfend verwertet werden.
2. Eine erhalten gebliebene Erinnerung an das Tatgeschehen kann nur sehr eingeschränkt als Anhaltspunkt für vorhandenen gewesene Einsichtsfähigkeit oder intaktes Steuerungsvermögen herangezogen werden.