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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1988, Az.: 1 StR 175/88

Straftat; Spurenbeseitigung; Verschleierung; Strafzumessung; Einsichtsfähigkeit; Vermindertes Steuerungsvermögen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.05.1988
Aktenzeichen
1 StR 175/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11968
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • StV 1989, 12
  • Weider, StV 89, 12

Amtlicher Leitsatz

1. Die einfache Beseitigung von Tatspuren, selbst wenn der Täter dabei umsichtig vorgegangen ist, um seine Täterschaft zu verschleiern, darf bei der Strafzumessung nicht strafschärfend verwertet werden.

2. Eine erhalten gebliebene Erinnerung an das Tatgeschehen kann nur sehr eingeschränkt als Anhaltspunkt für vorhandenen gewesene Einsichtsfähigkeit oder intaktes Steuerungsvermögen herangezogen werden.