Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.09.2025, Az.: B 12 BA 25/25 B
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen wegen Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.09.2025
- Aktenzeichen
- B 12 BA 25/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23530
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:080925BB12BA2525B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade - 30.08.2021 - AZ: S 29 KR 205/17
- LSG Niedersachsen-Bremen - 13.03.2025 - AZ: L 1 BA 44/21
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
In der Beschwerdebegründung für eine Grundsatzrüge ist die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. März 2025 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 81 062,90 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen sowie die Erhebung von Säumniszuschlägen in einer Gesamthöhe von 81 062,90 Euro, die die Beklagte nach einer Betriebsprüfung wegen Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. und 2. aufgrund Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung für die Zeit vom 15.7.2013 bis zum 24.7.2015 fordert.
Der Kläger führt einen Sanitär- und Heizungsanlagenbetrieb mit mehreren Beschäftigten. Nach Ermittlungen des Hauptzollamts Bremen (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) und Abschluss eines Strafverfahrens führte die Beklagte eine Betriebsprüfung durch. Sie nahm an, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlegen hätten und forderte für den Zeitraum 15.7.2013 bis zum 24.7.2015 Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen und Säumniszuschläge iHv 81 062,90 Euro nach (Bescheid vom 12.10.2016; Widerspruchsbescheid vom 7.6.2017).
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 30.8.2021). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 13.3.2025). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).
In seiner Beschwerdebegründung vom 16.6.2025 führt der Kläger aus, die Rechtssache beruhe zu einem nicht unerheblichen Teil auf der Rechtsfrage,
"ob für die Hochrechnung des als vereinbart geltenden Nettoarbeitsentgelts, um das für die Bemessung der Sozialversicherungsabgaben erforderliche Bruttoentgelt gem. § 39c I EStG zu ermitteln, die individuellen Steuermerkmale der beigeladenen Arbeitnehmer zugrunde zu legen sind, wenn diese Steuermerkmale von den Beigeladenen nicht schuldhaft nicht mitgeteilt worden sind, zu keinem Zeitpunkt seitens der Beklagten abgefragt und im Widerspruchsverfahren von dem Kläger mitgeteilt worden sind."
Die Frage sei klärungsbedürftig. Eine ähnlich gelagerte Rechtsfrage sei durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Hinweis auf BFH Urteil vom 29.5.2008 - VI R 11/07 - BFHE 221, 182), allerdings zur Lohnsteuer-Haftungsschuld, geklärt.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) schon deshalb nicht erfüllt, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
b) Jedenfalls legt die Beschwerdebegründung die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dar. Der Kläger zeigt zunächst nicht auf, inwieweit trotz des Urteils des Senats vom 9.11.2011 (B 12 R 18/09 R - BSGE 109, 254 = SozR 4-2400 § 14 Nr 13, RdNr 31) die aufgeworfene Frage weiterhin klärungsbedürftig sein soll. Soweit er vorträgt, er habe die Steuermerkmale der Beigeladenen zu 1. und 2. im Widerspruchsverfahren mitgeteilt, befasst er sich auch nicht mit der Gesetzeslage (§ 14 Abs 2, §§ 22 ff SGB IV), der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl BSG aaO; BSG Urteil vom 20.6.2002 - B 7 AL 56/01 R - SozR 3-4100 § 112 Nr 35 RdNr 30), insbesondere auch hinsichtlich der Pflichten des Arbeitgebers - etwa zur Einholung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG -, und den rechtlichen Auswirkungen der besonderen Sachverhaltskonstellation. Hierzu hat das LSG ausgeführt, dass nach den Gesamtumständen ein auf die Verletzung der Zahlungspflichten bezogener bedingter Vorsatz des Klägers vorgelegen habe und hinsichtlich der Kenntnis der Beklagten maßgeblich auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge abzustellen sei.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.