Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 31.10.1990, Az.: 2 BvF 2/89
Staatsgewalt; Staatsvolk; Deutsche Staatsangehörigkeit; Kommunalrecht; Wahl; Normenkontrolle
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 31.10.1990
- Aktenzeichen
- 2 BvF 2/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 19329
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 83, 37 - 59
- DVBl 1990, 1397-1401 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1991, 67-69 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1991, 416
- NVwZ 1991, 156-157 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Art. 20 II 1 GG bestimmt, daß das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland Träger und Subjekt der Staatsgewalt ist. Das Staatsvolk, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, wird nach dem GG von den Deutschen, also den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 I gleichgestellten Personen, gebildet.
2. Die den Bundesländern zukommende Staatsgewalt kann gem. Art. 20 II, Art. 28 I 1 GG ebenfalls nur von denjenigen getragen werden, die Deutsche i. S. des Art. 116 I GG sind.
3. Auch insoweit Art. 28 I 2 GG eine Vertretung des Volkes für die Kreise und Gemeinden vorschreibt, bilden ausschließlich Deutsche das Volk und wählen dessen Vertretung.
4. Art. 28 I 2 GG gewährleistet für alle Gebietskörperschaften auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland die Einheitlichkeit der demokratischen Legitimationsgrundlage und trägt damit der besonderen Stellung der kommunalen Gebietskörperschaften im Aufbau des demokratischen Staates Rechnung.
5. Eine Landesregierung kann im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle grundsätzlich auch das Recht eines anderen Landes zur Prüfung stellen.