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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1961, Az.: BVerwG VIII C 22.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.12.1961
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 22.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14943
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 01.01.1000 - AZ: I A 430/60

Fundstelle

  • RZW 1962, 283

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zum Begriff der "neuen Versorgungsbezüge" im Sinne des § 8 DVO zu § 31 d BWGöD.

  2. 2.

    Versorgungszahlungen, die eine Witwe auf Grund des § 31 d BWGöD wegen einer bis zum Jahre 1931 nebenamtlich ausgeübten Tätigkeit ihres Ehemannes als Kultusbeamter einer jüdischen Gemeinde zu erhalten hat, fallen auch dann nicht unter die Regelung des § 8 DVO, wenn die Witwe auf Grund der Tätigkeit ihres Ehemannes im Hauptamt als Lehrer Witwengeld erhält und ihr Ehemann als Lehrer erst im Jahre 1933 zur Ruhe gesetzt worden ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 1961 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Ehemann der Klägerin wer in Herne/Westf. Lehrer an der städtischen jüdischen Volksschule und zu gleicher Zeit nebenamtlich Kultusbeamter bei der Synagogengemeinde. Zum 1. Dezember 1931 wurde er als Kultusbeamter und zum 30. September 1933 als Lehrer in den Ruhestand versetzt. Er erhielt wegen beider Tätigkeiten nebeneinander Ruhegehalt. Später unterblieb die Zahlung der beiden Ruhegehälter aus Verfolgungsgründen.

2

Nach dem staatlichen Zusammenbruch erhielt die Klägerin, deren Ehemann 1939 gestorben war, seit 1950 mit Wirkung vom 1. Juni 1945 Witwengeld von der Regierungnhauptkasse in Arnsberg, weil ihr Ehemann früher Lehrer gewesen war.

3

Die damals zuständige Bundesstelle für Entschädigung der Bediensteten jüdischer Gemeinden zahlte ihr vom 1. Oktober 1952 ab laufende Bezüge, weil ihr Ehemann früher als Kultusbeamter tätig gewesen war, und zwar auf Grund der "Richtlinien für die Durchführung der Ziffer I, 9 des zwischen der Bundesregierung und der Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc., vereinbarten Protokolls Nr. 1" vom 9. April 1953 (GMBl. 1953 S. 118). Die Bundesstelle setzte durch Neufestsetzungsbescheid vom 22. November 1956 die der Klägerin auf Grund der Tätigkeit ihres Ehemannes als Kultusbeamter zu gewährenden Zahlungen für die Zeit ab 1. Mai 1957 auf monatlich 236,51 DM fest und wies hierbei hin auf § 31 d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) und auf Vorschriften der Durchführungsverordnung zu § 31 d BWGöD vom 6. Juli 1956 - DVO - (BGBl. I S. 643). Durch Bescheid vom 22. November 1957 ordnete die Bundesstelle jedoch an, daß die Versorgungszahlungen zum 1. Mai 1958 einzustellen seien, weil die Klägerin als Lehrerswitwe Witwengeld erhalte und dieses nach § 8 DVO anzurechnen sei.

4

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 22. November 1957 den Beklagten zu verpflichten, bei Festsetzung der Versorgungszahlungen den § 8 DVO nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, und das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte hat Revision eingelegt; er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen die Klage abzureisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

5

II.

Die Revision ist nicht begründet, weil § 8 DVO im vorliegenden Falle nicht anwendbar ist.

6

Die Klägerin hat als versorgungsberechtigte Witwe eines früheren Bediensteten der jüdischen Synagogengemeinde in Herne/Westf. Anspruch auf monatliche Versorgungszahlungen gemäß § 31 d BWGöD, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627), in Verbindung mit der Durchführungsverordnung vom 6. Juli 1956. § 31 d Abs. 1 BWGöD bestimmt nämlich, daß die früheren Bediensteten jüdischer Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937, die einen Anspruch auf Versorgung gegenüber ihrem Dienstherrn hatten oder ohne Verfolgung des Judentums erlangt hätten, vom 1. Oktober 1952 an monatliche Versorgungszahlungen auf der Grundlage ihrer früherer Dienstbezüge erhalten und daß Entsprechendes für ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen gilt. § 31 d Abs. 2 BWGöD ermächtigt den Bundesminister des Innern, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Bestimmungen über Voraussetzungen und Höhe der Versorgungszahlungen sowie über das Verfahren zu erlassen, und bestimmt u.a., daß hierbei auch Regelungen über das Ruhen der Versorgungszahlungen bei ihrem Zusammentreffen mit sonstigen Bezügen getroffen werden können.

7

Eine solche Regelung über das Ruhen der Versorgungszahlungen bei ihrem Zusammentreffen mit sonstigen Bezügen trifft § 8 DVO. Er bestimmt - soweit er hier in Betracht kommt -, daß eine Witwe, die aus der Verwendung ihres verstorbenen Ehemannes im öffentlichen Dienst im Sinne des § 158 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - oder im Dienst einer jüdischen Gemeinde oder öffentlichen Einrichtung mit Sitz im Inland "neue" Versorgungsbezüge erhält, die nach § 31 d BWGöD zu gewährenden Versorgungszahlungen nur bis zu der in § 8 Abs. 2 DVO näher bezeichneten Höchstgrenze zu erhalten hat. Diese Regelung ist der Vorschrift des § 160 BBG ähnlich, nach der einer Witwe, die GUS einer Verwendung ihres verstorbenen Ehemannes im öffentlichen Dienst oder einer ihr gleichstehenden Beschäftigung - mit Ausnahme einer Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften - "neue" Versorgungsbezüge erhält, daneben die "früheren" Versorgungsbezüge nur bis zur Erreichung einer Höchstgrenze zu zahlen sind. Ruhensvorschriften für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Versorgungsbezüge hat erstmals Artikel 2 der Neunten Ergänzung des Besoldungsgesetzes vom 18. Juni 1923 (RGBl. I S. 385) als Ergänzung des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. Mai 1907 (RGBl. I S. 245) gebracht; das Deutsche Beamtengesetz - DBG - vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) hat diese Vorschriften übernommen und ergänzt (§§ 129 bis 131 DBG; vgl. hierzu Fischbach, Bundesbeamtengesetz, 2. Aufl. 1956, Anm. A zu § 158). Das jetzt im § 160 BBG zum Ausdruck gekommene Prinzip besteht darin, daß stets der "neue" Versorgungsbezug voll gezahlt und der "frühere" "geregelt" wird, und zwar in der Art, daß die über die Höchstgrenze hinausgehenden früheren Versorgungsbezüge ruhen. Im Schrifttum wird angenommen, daß durch § 160 BBG auch ein Versorgungsanspruch erfaßt wird, der sich aus einem während des aktiven Dienstes innegehabten Nebenamt ergibt (Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Anm. 4 zu § 160). Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 160 BBG (Nr. 3) soll sich die Frage, welcher der Versorgungsbezüge der frühere ist, danach richten, welcher Versorgungsfall früher eingetreten ist, und bei Witwen das aus dem früheren Ruhegehalt errechnete Witwengeld als die früheren Versorgungsbezüge gelten.

8

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Bundesbeamtengesetz habe bei der Gegenüberstellung von "neuen" und "früheren" Versorgungsbezügen im § 160 BBG nur nacheinander, nicht aber nebeneinander ausgeübte ruhegehaltfähige Beschäftigungen erfassen wollen; die Ansicht des Beklagten, diese Voraussetzung sei erfüllt, weil es lediglich auf die Zeit der Entstehung des Versorgungsanspruches ankomme, sei zumindest zweifelhaft. Mit der gleichen Berechtigung lasse sich die Auffassung vertreten, "neue" Versorgungsbezüge seien nur solche aus einer später ausgeübten Tätigkeit. Die Klägerin besitze aber nur Versorgungsansprüche auf Grund von Beschäftigungen ihres Ehemannes, die dieser gleichzeitig von 1898 bis 1931 bzw. 1933 ausgeübt hebe. Sie beanspruche nicht eine "doppelte" Entschädigung. Es gehe ihr nur um die Rechte aus den Ruhegehaltsansprüchen, die ihr Mann gegenüber der Synagogengemeinde neben seinen Ansprüchen aus seiner Tätigkeit als städtischer Lehrer rechtmäßig bereits vor dem Jahre 1933 erworben hatte, und die ihm auch noch nach diesem Zeitpunkt nebeneinander gezahlt worden seien. Demgegenüber macht die Revision unter Hinweis auf die erwähnten Verwaltungsvorschriften und das Schrifttum geltend: § 8 DVO sei lediglich den besonderen Verhältnissen bei den früheren Bediensteten jüdischer Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen angepaßt worden, er entspreche in Inhalt und Formulierung dem § 160 BBG und sei deshalb ebenso auszulegen wie diese Vorschrift. Da das Versorgungsverhältnis des Ehemannes der Klägerin als Kultusbeamter bereits im Dezember 1931, das als staatlicher Lehrer dagegen erst im Oktober 1933 begonnen habe, seien die Versorgungsbezüge der Klägerin als Lehrerswitwe die nach § 8 DVO zu berücksichtigenden neuen Versorgungsbezüge.

9

Wären die Versorgungsbezüge der Klägerin als Lehrerswitwe "neue" Versorgungsbezüge im Sinne des § 8 Abs. 1 DVO, dann würde dies in Anbetracht ihrer Höhe in der Tat - so wie der Beklagte meint - das Ruhen der auf Grund des § 31 d BWGöD und der Durchführungsverordnung zu gewährenden Versorgungszahlungen bewirken und damit zur Folge haben, daß die Klägerin keine Zahlungen erhält auf Grund der Tätigkeit ihres Ehemannes als Kultusbeamter. § 8 DVO ist jedoch hier nicht anwendbar, weil die Bezüge der Klägerin als Lehrerswitwe keine "neuen" Versorgungsbezüge gegenüber den Versorgungszahlungen nach § 31 d BWGöD und der Durchführungsverordnung sind. Auch wenn § 8 DVO dem § 160 BBG nachgebildet worden ist, können jedoch bei der Übertragung der für § 160 BBG geltenden Rechtsgrundsätze auf den § 8 DVO Unterschiede nicht unberücksichtigt bleiben, die sich aus der Sache ergeben.

10

§ 8 DVO und § 160 BBG unterscheiden sich schon im Wortlaut nicht unwesentlich. In § 160 BBG werden den früheren Versorgungsbezügen die neuen Versorgungsbezüge gegenübergestellt, während § 8 DVO den Begriff der früheren Versorgungsbezüge nicht kennt, sondern statt dessen den der "Versorgungszahlungen nach dieser Verordnung" verwendet; anders als § 160 BBG trifft er sogar bei Bestimmung der Höchstgrenze eine Sonderregelung "für jedes volle Jahr der neuen Verwendung". Die Regelung des § 31 d BWGöD in Verbindung mit § 8 DVO ist ferner im Unterschied zu § 160 BBG ausschließlich für einen Personenkreis getroffen worden, bei dem die Verfolgung des Judentums zu einer Schädigung, d.h. zu einem Untergang oder dem Nichtentstehen von Ansprüchen aus einem Dienst- oder Versorgungsverhältnis geführt hat. Durch § 31 d BWGöD und die Durchführungsverordnung wird ein durch die Verfolgung untergegangenes Dienst- oder Versorgungsverhältnis gegenüber der jüdischen Gemeinde oder der jüdischen öffentlichen Einrichtung nicht wiederhergestellt, sondern es wird anderweit eine neue selbständige Entschädigungspflicht begründet und die Frage geregelt, in welchem Umfang die Geschädigten Wiedergutmachungsansprüche wegen nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen gegen den Bund haben (vgl. hierzu Urteil vom 6. Juli 1960 - BVerwG VIII C 364.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 31 d BWGöD Nr. 1 = NJW/RzW 1961 S. 44). Daß das alte Versorgungsverhältnis nicht etwa mit rückwirkender Kraft wiederauflebt, zeigt sich vor allem darin, daß auf Grund des § 31 d BWGöD die Zahlungen erst ab 1. Oktober 1952 und nicht in Höhe der Versorgungsbezüge geleistet werden, die ohne die Verfolgung zu zahlen wären, sondern daß die Versorgungsbezüge "auf der Grundlage der früheren Dienstbezüge" nach näherer Maßgabe der Durchführungsverordnung gewährt werden und daß anspruchsberechtigt auch diejenigen sind, die ohne Verfolgung des Judentums voraussichtlich Versorgungsansprüche erlangt haben würden.

11

Geht man vom Zeitpunkt der Entstehung der Ansprüche auf Grund des § 31 d BWGöD und der Durchführungsverordnung aus, dann sind gegenüber diesen Ansprüchen neue Versorgungsbezüge nur solche, auf die nach dem Inkrafttreten des § 31 d BWGöD (1. April 1951) ein Anspruch entstanden ist; das trifft für das Witwengeld auf Grund der Lehrertätigkeit nicht zu. Da die beiden hier in Betracht kommenden Versorgungsverhältnisse vor dem 8. Mai 1945 durch die Verfolgung des Judentums untergegangen sind und nach dem staatlichen Zusammenbruch die Versorgungszahlungen wegen der Lehrertätigkeit bereits 1945 und die Versorgungszahlungen wegen der Tätigkeit als Kultusbeamter erst zu einem späteren Zeitpunkt begonnen haben, können die Bezüge, welche die Klägerin als Lehrerswitwe erhält, nicht als neue Versorgungsbezüge gegenüber den Versorgungszahlungen auf Grund des § 31 d BWGöD und der Durchführungsverordnung angesehen werden. Bei der Auslegung des § 8 DVO kann nicht unbeachtet bleiben, daß nach dem Grundgedanken der Wiedergutmachung nach Möglichkeit der Zustand herzustellen ist, der ohne die Verfolgung bestehen würde, und daß die Klägerin den Ruhegehaltsanspruch gegen die Synagogengemeinde, den sie ohne Verfolgung des Judentums beim Tode ihres Ehemannes erworben hätte, voraussichtlich auch heute noch haben würde, da kein Anhalt dafür vorhanden ist, daß die Synagogengemeinde ihre Zahlungen wegen der Bezüge der Klägerin als Lehrerswitwe eingestellt hätte.

12

Diese Erwägungen führen zu dem Ergebnis, daß Versorgungszahlungen, die eine Witwe auf Grund des § 31 d BWGöD wegen einer bis zum Jahre 1931 nebenamtlich ausgeübten Tätigkeit ihres Ehemannes als Kultusbeamter einer jüdischen Gemeinde zu erhalten hat, nicht deshalb der Regelung des § 8 DVO unterfallen, weil die Witwe auf Grund der Tätigkeit ihres Ehemannes im Hauptamt als Lehrer Witwengeld erhält und ihr Ehemann als Lehrer erst im Jahre 1933 zur Ruhe gesetzt worden ist. Dem Umstand, daß der Ehemann der Klägerin zuerst als Kultusbeamter und dann als Lehrer in den Ruhestand versetzt worden ist, kann also keine entscheidende Bedeutung zukommen. Wäre der Ehemann der Klägerin zuerst als Lehrer und dann als Kultusbeamter in den Ruhestand versetzt worden, dann würde die Klägerin im übrigen aus dem Zusammentreffen der Versorgungszahlungen auch bei Zugrundelegung der Ansicht des Beklagten zu § 8 DVO keine Nachteile haben. Die Versorgungsbezüge der Klägerin als Lehrerswitwe könnten nämlich nicht mit der Begründung "geregelt" werden, die Versorgungszahlungen auf Grund des § 31 d BWGöD seien "neue" Bezüge denn die Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin als Kultusbeamter war keine Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne der Ruhensvorschriften (§ 160 BBG; § 85 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667]; vgl. hierzu auch Ambrosius, Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 1954, Anm. 5 zu § 165; Urteil vom 14. Juni 1960 - BVerwG II C 27.59 -, Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 1).

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Die Revision war daher zurückzuweisen; es konnte ungeprüft bleiben, ob der angefochtene Bescheid sich rechtlich als eine Entziehung der Versorgungszahlungen darstellt und gegebenenfalls, ob eine solche Entziehung nach den für das Bundeswiedergutmachungsgesetz geltenden Grundsätzen (Urteil vom 11. Januar 1961 - BVerwG VIII C 201.59 -, NDBZ 1961 S. 197) oder wegen des § 11 DVO nach den für das Bundesentschädigungsgesetz geltenden abweichenden Grundsätzen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Dezember 1953, NJW/RzW 1959 S. 139) zu beurteilen gewesen wäre.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.900 DM festgesetzt.

gez. Dr. Baring
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Vierhaus
gez. Maetzel
gez. Dr. Raschke