Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.1959, Az.: V BLw 46/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1959
- Aktenzeichen
- V BLw 46/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 14229
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 06.10.1958
- AG Rotenburg - 01.07.1957
Rechtsgrundlage
- § 14 LwVG
Fundstellen
- MDR 1959, 653 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1959, 479 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1959, 1323 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Genehmigung von Grundstücksveräußerungen
Prozessführer
des Rechtsanwalts und Notars Dr. Wilhelm Sch. in A.,
Prozessgegner
die Landwirtschaftskammer H. in H., Ho.straße ...,
Sonstige Beteiligte
1. Landwirt Heinrich R. in W., früher in F.,
2. Landwirt Wilhelm R. in F.,
3. Bäcker Helmut B. in F.,
4. Anbauer Heinrich L. in F.,
5. der minderjährige Hayo Sch., vertreten durch die Pflegerin Anna Ra. in A., G.straße,
Amtlicher Leitsatz
Die Zurücknahme eines Genehmigungsantrages ist bis zum rechtskräftigen Abschluß aes Verfahrens zulässig. Sie muß im Rechtsbeschwerdeverfahren dem Rechtsbeschwerdegericht gegenüber erklärt werden.
hat der V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 10. März 1959 unter Mitwirkung des Staatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 6. Oktober 1958 und des Amtsgerichts in Rotenburg/Hann. sowie der Beschluß des Landkreises Rotenburg/Hann. vom 1. Juli 1957 aufgehoben. Das Verfahren ist durch Zurücknahme des Genehmigungsantrages in der Hauptsache erledigte.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Geschäftswert wird für alle Instanzen auf 17.641 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller hat durch Verträge vom 29. Januar 1957 von den Beteiligten zu 1-4 Grundstücke in einer Gesamtgröße von 10,2659 ha zum Preise von insgesamt 17.641,92 DM gekauft. Durch einen weiteren Vertrag von 16. August 1957 hat er diese Grundstücke, bei denen es sich mit Ausnahme von 2 Morgen um unkultiviertes Moorgelände handelt, seinem minderjährigen Sohn Hayo schenkungsweise übertragen.
Die Landwirtschaftsbehörde hat den Kaufverträgen die Genehmigung vorsagt. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat auf Antrag des Käufers auf gerichtliche Entscheidung die Verträge genehmigt, das Oberlandesgericht auf die sofortige Beschwerde der Landwirtschaftskammer unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Entscheidung der Landwirtschaftsbehörde bestätigt und ausgesprochen, daß sich hiermit das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der an den Sohn des Antragstellers übertragenen Grundstücke erledige. Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluß Rechtsbeschwerde eingelegt, jedoch innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist der Landwirtschaftsbehörde gegenüber mit Schreiben vom 19. Januar 1959 den Genehmigungsantrag zurückgenommen und dies dem Bundesgerichtshof unter Beifügung einer Abschrift der Rücknahmeerklärung mitgeteilt mit dem Hinweis, daß jetzt über den Genehmigungsantrag nicht mehr entschieden werden könne und die Hauptsache erledigt sei" Die Landwirtschaftskammer ist demgegenüber der Auffassung, daß die Rücknahme des Genehmigungsantrages unwirksam sei, weil der Antrag nicht der Landwirtschaftsbehörde gegenüber zurückgenommen werden könne und außerdem im Rechtsmittelverfahren die Zurücknahme des Antrages die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraussetze.
Gegen die Zulässigkeit, und Wirksamkeit der Zurücknahme des Genehmigungsantrages bestehen keine Bedenken.
Das Genehmigungsverfahren im landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr wird nicht von Amts wegen betrieben, sondern nur auf Antrag eingeleitet und durchgeführt. Ein Beteiligter setzt sich zwar Ordnungsstrafen aus, wenn er, ohne binnen drei Monaten nach Vornahme eines genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts die erforderliche Genehmigung nachgesucht zu haben, den Besitz eines Grundstücks erwirbt oder behält oder einem anderen überläßt oder beläßt (§ 32 Abs. 4 Buchst. a LVO). Für das Genehmigungsverfahren hat diese Vorschrift jedoch keine Bedeutung. Die Stellung des Genehmigungsantrages hängt vom Willen der Beteiligten ab. Hieraus folgt, daß der Antrag nicht nur in erstem Instanz, sondern auch im Rechtsmittelverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung zurückgenommen werden kann (vgl. Barnstadt/Meyer, LVO § 13 Anm. 3 d; Baur, Der Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken S. 102 Bem. 149; Pritsch LwVG § 14 Bem. B V; Wöhrmann/Herminghausen, LwVG § 1 Anm. 54 und § 14 Anm. 9; vgl. ferner Keidel, FGG 6,. Aufl. § 12 Anm. 2; Schlegelberger, FGG 7. Aufl. § 12 Anm. 5; Baur, Freiwillige Gerichtsbarkeit § 21 II 2 c; LontFreiwillige Gerichtsbarkeit § 15 IV; Sauer/Weißer, RPO § 20 Anm. 7). Die Auffassung von Lange/Wulff (HöfeO 3. Aufl. Bem. 589 S. 584 sowie LwVG § 14 Bem. A VIII), der Genehmigungsantrag könne nur so lange, als über ihn; noch nicht entschieden sei, also nur während des Rechtszuges, in dem er gestellt sei, zurückgenommen werden, ist nicht zutreffend. Es ist zwar richtig, daß im Genehmigungsverfahren das öffentliche Interesse vorherrscht und die Genehmigungsbehörde an die gestellten Anträge nicht gebunden ist. Dies bedeutet jedoch nur, daß für die Erteilung oder Versagung der Genehmigung Gesichtspunkte öffentlicher Art maßgebend sind, und besagt nichts gegen die Zulässigkeit dez Zurücknahme eines Genehmigungsantrages. Zu Unrecht verweisen Lange/Wulff zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung auf den Grundsatz, daß ein Gericht seine der sofortigen Beschwerde unterliegende Entscheidung nicht mehr abändern kann. Hierbei wird, wie Pritsch (a.a.O. Fußnote 36) zutreffend bemerkt, übersehen, daß § 18 Abs. 2 FGG die Abänderbarkeit einer solchen Entscheidung nicht schlechthin, sondern nur dem Gericht, das sie erlassen hat, verbietet. Unter der Geltung des Reichserbhofrechts konnte zwar nach § 58 EHVfO ein Antrag auf Entscheidung über die Erbhofeigenschaft wie auch der Einspruch im Verfahren zur Anlegung oder Ergänzung der Erbhöferolle nicht mehr zurückgenommen werden, wenn über den Antrag oder den Einspruch eine sachliche Entscheidung ergangen war. Im übrigen konnte auch der Antrag auf Genehmigung einer Veräußerung oder Belastung des Erbhofs auch nach der zustimmenden oder ablehnenden Entscheidung des Anerbengerichts zurückgenommen werden, solange das Verfahren auf sofortige Beschwerde des Kreisbauernführers oder eines der Beteiligten noch im Beschwerderechtszug schwebte (vgl. Vogels, REG 4. Aufl. § 37 Bern. 163; Wöhrmann, Das Reichserbhofrecht REG 3. Aufl. § 37 Bern. 90). Eine dem § 58 EHVfO entsprechende Vorschrift ist im Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen nicht enthalten. Eine Zurücknahme des Genehmigungsantrages ist allerdings dann unzulässig und unwirksam, wenn die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren nicht mehr abgeändert werden kann. Die Zurücknahme des Antrages in der Rechtsmittelinstanz setzt deshalb die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus, Die dem Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Januar 1949 (NdsRpfl 1949, 31) zugrunde liegende Auffassung, daß auch bei antragsgemäß erteilter Genehmigung einem Vertragsteil das Recht, auf gerichtliche Entscheidung, anzutragen oder Beschwerde einzulegen, zustehe, ist durch die neuere Rechtsprechung überholt. Ein Beteiligter, dem kein Beschwerderecht zusteht, kann deshalb auch nicht zu dem Zweck, den Genehmigungsantrag zurückzunehmen ein Rechtsmittel einlegen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Der Antragsteller ist durch die angefochtene Entscheidung, weil die nachgesuchte Genehmigung versagt ist, beschwert. Die Rechtsbeschwerde ist auch rechtzeitig eingelegt. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist deshalb allein davon abhängig ob die Voraussetzungen für die Abweichungsrechtsbeschwerde (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) gegeben sind. Diese Voraussetzungen können jedoch erst beim Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung geprüft werden. Bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist kann eine Rechtsbeschwerde, die nur gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft sein würde - sofern die sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit gegeben sind -, nicht als unzulässig angesehen werden. Es ist deshalb von dor Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde des Antragstellers auszugehen. Der Genehmigungsantrag ist auch wirksam zurückgenommen. Die Zurücknahme des Antrages hat grundsätzlich gegenüber der Stelle zu erfolgen, bei der das Verfahren anhängig ist. Hat diese Stelle bereits eine Entscheidung erlassen, so muß die Zurücknahme gegenüber dem Rechtsmittelgericht, im Rechtsbeschwerdeverfahren also gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht erklärt werden. Der Antragsteller hat zwar das die Zurücknahme des Antrages enthaltende Schreiben vom 19. Januar 1959 an die Landwirtschaftsbehörde gerichtet. Er hat jedoch während des Laufs der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist jedenfalls auch dem Bundesgerichtshof gegenüber die Zurücknahme des Genehmigungsantrages eindeutig zum Ausdruck gebracht. Durch die Zurücknahme des Antrages ist das Genehmigungsverfahren, weil ihm die Grundlage entzogen ist, in der Hauptsache erledigt. Zur Klarstellung mußten die Vorentscheidungen aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.