Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1966, Az.: VI ZR 206/64
Sorgfaltspflichten im Rahmen des Abbrennens von Feuerwerkskörpern; Begriff der Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Benutzung von Feuerwerkskörpern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.02.1966
- Aktenzeichen
- VI ZR 206/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10472
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 07.07.1964
- LG Heilbronn
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1966, 492 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1966, 580
Amtlicher Leitsatz
Zum Maß der Vorsicht, das beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern anzuwenden ist.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Juli 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 1. Juli 1962 veranstaltete der Beklagte in seinem Garten, der an das mehrstöckige Wohnhaus Moltkestraße 86 in Heilbronn anschließt, für seine Familie ein Sommernachtsfest. Wie in den Vorjahren brannte er gegen 22 Uhr ein Feuerwerk ab. Er hatte hierfür erstmals außer geringfügigen Feuerwerkskörpern vier Raketen in dem Spielwarengeschäft Banzhaff in Heilbronn gekauft. Die Verkäuferin hatte ihm auf seinen Wunsch die aufgedruckte Bedienungsanleitung vorgelesen. Diese lautete:
"Nr. 2009 Klasse II CTR/NPA-772-II
Sternrakete mit Einsteckhülse zur Befestigung des Leitstabes.
Gebrauchsanweisung:
Der beigegebene Stab wird in die seitliche Hülse fest eingedrückt und die Rakete zum Abschuß mit dem Stab nach unten entweder in zwei Ösen aufgehängt oder mit dem Stab in eine leere Flasche gesteckt. Schutzhülle aus Kunststoff abziehen, seitlich stehend an der Stoppine anzünden und sich schnell entfernen.
Nur im Freien anzuwenden!
Verkauf an Personen unter 18 Jahren verboten!"
Die in der Anleitung erwähnten Stäbe waren dazu bestimmt, mit der Rakete aufzusteigen und sie auf einer geraden Flugbahn zu halten, bis sie in der vorgesehenen Höhe von etwa 80 m ihre Leuchtsterne ausstieß. Diese und etwa sonst noch glimmende Teile verglühten in der Luft, wenn sie aus der berechneten Steighöhe herabfielen. Dem Beklagten waren indessen beim Kauf Stäbe mitgegeben worden, die nicht zu den erworbenen Raketen gehörten. Sie waren kürzer und dünner als die Originalstäbe, außerdem rund statt vierkantig. Deshalb hafteten sie nicht genügend fest in den Einsteckhülsen, um von den Raketan als Leitstäbe mitgenommen zu werden. Sie blieben in den aufgestellten Sprudelflaschen zurück, als der Beklagte abends auf einem Spielplatz hinter seinem Garten drei der Raketen zündete. Diese stiegen deshalb nur 10 bis 15 m hoch. Die beiden ersten gingen in dem 9 m breiten Garten des Nachbargrundstücks nieder. Die dritte flog quer über diesen Garten hinweg und fiel mit ihren brennenden Resten in den dahinter befindlichen Schreinereibetrieb des Klägers, wo sie das Holzlager in Brand setzte, Es entstand ein Schadenfeuer, dem Vorräte und Maschinen sowie ein Teil der Gebäude zum Opfer fielen. - Der Beklagte ist in einem Strafverfahren zunächst wegen fahrlässiger Brandstiftung verurteilt, auf seine Berufung hin aber freigesprochen worden.
Der Kläger ist Pächter des geschädigten Betriebes. Er hat seinen eigenen Schaden und aus abgetretenem Recht auch den des Verpächters geltend gemacht. Nach Abzug von Leistungen der Feuerversicherung hat er einen Betrag von 49.401,06 DM errechnet und diesen nebst Zinsen vom Beklagten gefordert. Der Kläger hat ausgeführt, der Beklagte habe schon deshalb fahrlässig gehandelt, weil er in einem dicht bewohnten Gebiet nur rund zwanzig Meter von dem ihm bekannten Holzlager entfernt ein Feuerwerk veranstaltet habe. Zudem habe er sich keine ausreichende Kenntnis von der Handhabung und Wirkung der verwandten Raketen verschafft. Er habe das Feuerwerk nicht einmal abgebrochen, als die beiden ersten Raketen offenkundig in viel zu geringer Höhe ausgebrannt seien; vielmehr habe er mit der dritten Rakete sogar nach einem Schornstein der Schreinerei gezielt.
Der Beklagte hat die Ansprüche nach Grund und Höhe bestritten und um Abweisung der Klage gebeten. Er hat jede Fahrlässigkeit in Abrede gestellt und den Standpunkt vertreten, daß er für die allein brandursächliche Vertauschung der Führungsstäbe nicht verantwortlich gemacht werden könne. Hilfsweise hat er geltend gemacht, daß den Kläger ein mitursächliches Verschulden treffe, weil er seine Holzvorräte entgegen feuerpolizeilichen Auflagen ohne genügenden Abschluß nach außen gelagert habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat übereinstimmend mit dem Landgericht eine Fahrlässigkeit des Beklagten beim Erwerb der Raketen, bei der Auswahl des Platzes und schließlich bei dem Abbrennen des Feuerwerks verneint. Es hat ausgeführt, der Beklagte habe sich darauf verlassen dürfen, daß die behördlich geprüften und für den Handel freigegebenen Raketen bei Beachtung der Gebrauchsanleitung ungefährlich gewesen seien. Unter diesen Umständen habe er wegen der Umgebung des Abschußplatzes, die aus hohen, nicht brandgefährdeten Häusern und der immerhin überdachten Schreinerei des Klägers bestanden habe, keine Bedenken zu haben brauchen. Daß er die Untauglichkeit der fälschlich beigegebenen Stäbe nicht erkannt habe, könne ihm nicht vorgeworfen worden. Auch das Verhalten der beiden ersten Raketen habe ihm nicht als außergewöhnlich und gefahrdrohend aufzufallen brauchen. Als er die glühenden Rückstände der zweiten Rakete im Gebüsch entdeckt und ausgetreten habe, sei die dritte, zum Brande führende bereits gezündet gewesen.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Recht.
Das Berufungsgericht hat den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt. Es hat seine unzutreffende Grundauffassung u.a. mit der Darlegung ausgedrückt, es sei keineswegs so, daß beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern mit unvorhergesehenen Ereignissen gerechnet werden müsse. Das Gegenteil ist richtig. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt war nicht schon gewahrt, wenn bei einem glatten, von Zufällen unbeeinträchtigten Verlauf keine Schädigung Dritter zu erwarten stand. Vielmehr durften umgekehrt nur solche schädlichen Entwicklungen außer Betracht bleiben, die als ganz außergewöhnliche Ereignisse jenseits aller Erfahrung und Berechnung lagen. Von einem derartigen, verständigerweise nicht mehr vorherzusehenden Ablauf kann vorliegend keine Rede sein. Jedermann muß wissen, daß der Umgang mit Feuerwerkskörpern gefährlich bleibt, auch wenn sie sich mit behördlicher Erlaubnis im Handel befinden und nach der beigefügten Anleitung des Herstellers benutzt werden. Die amtliche Prüfung kann sich nur darauf erstrecken, ob das betreffende Modell nach seiner Bauweise sowie der Art und Menge der verwandten Sprengstoffe den an seine Betriebssicherheit zu stellenden Anforderungen genügt. Die Gebrauchsanweisung soll sodann zur sachgemäßen Handhabung führen. Durch beide Vorkehrungen kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß im Einzelfall zufällige Umstände eine regelwidrige Wirkungsweise hervorrufen. Die Möglichkeit eines technischen Versagens muß deshalb in Rechnung gestellt und die dorther drohende Gefahr durch entsprechende Sicherheitsvorkehrungen abgewandt werden (vgl. den Fall des "Rohrkrepierers", BGH Urteil vom 14. Oktober 1964 - I b ZR 7/63 = LM § 823 (Dc) BGB Nr. 70).
Eine Rakete soll erst zerplatzen und ihren eigentlichen Feuerwerkseffekt entfalten, nachdem der Schub ihrer Treibladung sie auf eine Höhe befördert hat, wo dies ungefährlich ist. Die nächstliegende Gefahr ist deshalb die eines Fehlstarts, bei dem der Sprengkörper nicht die gewollte Flugbahn beschreibt und an einem unvorhergesehenen Ort verpufft. Weil dies bei der Vielzahl der denkbaren Ursachen niemals ganz ausgeschlossen werden kann, muß für ein derartiges Feuerwerk ein Platz gewählt werden, von dem aus etwa fehlgehende Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können.
Diesem Erfordernis hat der Beklagte schon im Hinblick auf die nahen, mehrstöckigen Wohnhäuser nicht Rechnung getragen, die das Berufungsgericht zu Unrecht als nicht brandgefährdet bezeichnet hat. Wenn eine Rakete durch ein offenes Fenster oder eine Dachluke in das Hausinnere gelangte und dort ausbrannte, konnte sie sehr wohl beträchtlichen Personen- oder Sachschaden anrichten. Diese Möglichkeit war objektiv und auch für den Beklagten erkennbar gegeben. Der Beklagte mußte dem Verbot des Verkaufs an Jugendliche und der Vorschrift des raschen Sich-Entfernens nach dem Anzünden entnehmen, daß es sich bei den Raketen um nicht ungefährliche Feuerwerkskörper handelte, die keinesfalls in geschlossenen Räumen, in der Nähe von Personen oder von brennbaren Sachen detonieren durften. Er wußte ferner, daß die Treibladung das Geschoß über eine beträchtliche Entfernung tragen sollte, ehe es sich entfaltete; nach seiner eigenen Erklärung ist er über die tatsächlich erreichte Steighöhe von nur 10 bis 15 m enttäuscht gewesen. Mit einem genau senkrechten Aufsteigen der Raketen, durch das die nähere Umgebung nicht gefährdet würde, durfte der Beklagte nicht rechnen. Er hat es sogar selbst nicht gewünscht und den zum Abschuß verwandten Flaschen jeweils eine gewisse Neigung gegeben, und zwar gerade zu den Häusern bzw. der Schreinerei hin. Den Verlauf einer schräg aufsteigenden Flugbahn, wie sie übrigens auch unbeabsichtigt von Raketen eingeschlagen wird, konnte der Beklagte aber schlechterdings nicht abschätzen. Kam noch ein geringfügiges Mißgeschick hinzu, etwa ein Berühren und Umkippen der Flaschen beim Start, so konnte eine Rakete sehr leicht in flacher Bahn auf die Wohnhäuser, aber auch auf die nur 20 m entfernte Schreinerei zufliegen. Daß deren Überdachung keinen verläßlichen Schutz gegen die Inbrandsetzung bot, liegt schon deshalb auf der Hand, weil bei einem derartigen Betrieb immer mit dem Herumliegen kleiner Mengen von entzündlichen Abfällen gerechnet werden muß. Wegen der so dicht benachbarten Schreinerei hätte der Beklagte deshalb auf jeden Fall die Verwendung von Feuerwerkskörpern unterlassen müssen, die imstande und sogar dazu bestimmt waren, den überschaubaren und zu beherrschenden Raum seines Gartens zu verlassen. Mit dieser Einsicht wird der Beklagte nicht auf Grund einer rückschauenden Betrachtung überfordert. Er hat in vermeidbarer Weise, lediglich zu seinem Vergnügen, seine. Nachbarn gefährdet. Unter diesen Umständen müssen an seine Voraussicht und Sorgfalt hohe Anforderungen gestellt werden. Es wäre ein nicht zu billigendes Ergebnis, wenn eine nachsichtige Beurteilung in solchen Fällen dazu führen würde, daß der Schaden von dem jeweils Betroffenen getragen werden müßte.
Vorliegend scheiden etwa mögliche Zweifel überdies schon aus, weil dem Beklagten die von ihm hervorgerufene Gefahr vor Augen geführt worden ist, er also nicht lediglich auf deren gedankliche Vorstellung angewiesen war. Entgegen seiner Erwartung zergingen die beiden ersten Raketen nach kurzem, schrägem Flug bereits in Haushöhe. Er hätte sich sagen müssen, daß dies entweder nicht in Ordnung war oder daß er so konstruierte Raketen in dieser Umgebung nicht verwenden durfte. Ein Beobachter, der Nachbar Theobold, hat denn auch im Strafverfahren bekundet, daß er den Beklagten habe warnen wollen; der Kläger hat sich auf diesen Zeugen berufen. Umso mehr mußte sich dem Beklagten als dem verantwortlichen Veranstalter die Gefährlichkeit der in geringer Höhe verglühenden Raketen aufdrängen.
Es kommt hiernach nicht mehr darauf an, ob der Beklagte auch für die Ursache des zu kurzen Fluges der Raketen verantwortlich gemacht werden kann, d.h. ob er bei gehöriger Unterrichtung und Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, daß die verwandten Stäbe nicht die richtigen waren. Jedenfalls könnte es den Beklagten nicht von der Haftung freistellen, wenn diese Frage mit dem Berufungsgericht zu verneinen sein sollte. Denn er mußte, wie erörtert, ein Abirren der Raketen von der vorgesehenen Flugbahn aus gleich welchen Zufallsgründen, auch solchen des technischen Versagens, von vornherein in Rechnung stellen. Alsdann ist es nicht mehr entscheidend, ob er auch dieses technische Versagen selbst ganz oder zum Teil zu vertreten hat, Soweit die Vertauschung der Stäbe in der Kette vom Hersteller zum Einzelhändler verschuldet worden sein sollte, würde es sich um Nebentäter handeln, gegen die dem Beklagten Ausgleichsansprüche zustehen könnten (§§ 840, 426 Abs. 1 BGB), auf die er aber im Hinblick auf sein eigenes Verschulden den Kläger nicht verweisen kann.
Von Bedeutung wäre dagegen das behauptete Selbstverschulden des Klägers. Das Berufungsgericht hat hierzu, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen, die eine abschließende Beurteilung durch das Revisionsgericht ermöglichen könnten. Dieses vermag deshalb nicht selbst über den Grund des Klageanspruchs zu erkennen. Vielmehr war das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem ist auch die vom Sachausgang abhängige Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen worden.
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens