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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.10.1963, Az.: 2 AZR 396/62

Kirchliche Aufsichtsbehörde; Krankenhaus; Chefarzt; Genehmigung; Außerordentliche Kündigung; Tatrichterliche Auslegung; Hemmende Tatsachen; Kündigungsgrund; Ärztliche Standespflicht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.10.1963
Aktenzeichen
2 AZR 396/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10129
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 20.07.1962 - 4 Sa 214/62

Fundstellen

  • ArbuR 1964, 189
  • RiA 1964, 27

Amtlicher Leitsatz

1. Hat die Kirchliche Aufsichtsbehörde die im Vertrage zwischen Krankenhaus und Chefarzt vorgesehene Genehmigung nicht ausdrücklich erteilt, hat sie aber ebenso wie das Krankenhaus den Chefarzt jahrelang in dem Glauben arbeiten lassen, daß die Genehmigung entweder erteilt oder gar nicht erforderlich sei, so würde das Sich-Berufen auf fehlende Genehmigung gegen Treu und Glauben verstoßen.

2. Wenn im Vertrage zwischen Krankenhaus und Chefarzt als Grund für eine außerordentliche Kündigung Tatsachen vorgesehen sind, die den Fortbestand oder die Entwicklung des Krankenhauses betreffen, so muß das Wort "betreffen" etwa im Sinne von "hemmen" verstanden werden.

3. Gegen BGB §§ 133, 157 verstößt die tatrichterliche Auslegung, wenn nur solche die Entwicklung des Krankenhauses hemmenden Tatsachen als Kündigungsgrund in Betracht kommen sollen, die den Vertragsrechten des Arztes nicht widersprechen.

4. Bei der Prüfung, ob Tatsachen, die die Entwicklung des Krankenhauses hemmen, ein wichtiger Kündigungsgrund sind, muß berücksichtigt werden, ob der Arzt, dem deswegen gekündigt worden ist, unter ihm zumutbarer Aufgabe vertraglicher Rechte bereit war, die Hemmnisse zu beseitigen. Eine solche Bereitschaft ist ärztliche Standespflicht.