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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.2025, Az.: 5 StR 348/25

Gebotene Reihenfolge bei der Prüfung eines minder schweren Falls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.2025
Aktenzeichen
5 StR 348/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 24930
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:071025B5STR348.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 19.03.2025 - AZ: 505 KLs 28/24 251 Js 254/23

Verfahrensgegenstand

Besonders schwere räuberische Erpressung u.a.

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. März 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Strafkammer bei der Prüfung eines minder schweren Falls die gebotene Reihenfolge eingehalten. Es hat einen solchen zunächst nach Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände abgelehnt und diesen "nur" unter weiterer Berücksichtigung des - hierfür als "ausschlaggebend" erachteten - gesetzlich vertypten Milderungsgrundes nach § 46a Abs. 1 StGB angenommen.

Cirener
Köhler
Resch
von Häfen
Werner