Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.01.1997, Az.: BVerwG 7 B 298.96

Reichweite von § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz; Nichtzulassung zur Revision wegen mangelnder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1997
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 298.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21806
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dresden - 18.04.1996 - AZ: 2 K 1086/95

Fundstelle

  • RUBARoV 1997, 21-23

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 1997
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Brunn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. April 1996 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des - von der Klägerin ausschließlich geltend gemachten - Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

2

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats soll die in § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG vorgeschriebene "entsprechende" Anwendung gewährleisten, daß wegen der Ausrichtung des Vermögensgesetzes auf die für die DDR kennzeichnenden Entziehungstatbestände keine zu enge Anlehnung an den Text einzelner Bestimmungen erfolgen soll, wenn die betreffenden Vorschriften etwaige Besonderheiten verfolgungsbedingter Vermögensverluste nicht berücksichtigen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - BVerwGE 98, 261 <267>[BVerwG 18.05.1995 - 7 C 19/94]). Für den auch hier in Rede stehenden Problemkreis des Verfalls jüdischen Vermögens während der NS-Zeit hat es der Senat als zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG ausreichend angesehen, daß eine Maßnahme dem Reich zumindest den Schein des Eigentums verschafft und den Vermögensgegenstand dem Verfolgten tatsächlich entzogen hatte (a.a.O., S. 268). Damit unterscheiden sich die Fälle des § 1 Abs. 6 VermG insoweit nicht wesentlich von den - auf die Praxis in der DDR zugeschnittenen - übrigen Schädigungsfällen des § 1 VermG; erfaßt werden sollen hiernach die Vermögenswerte, die den Rechtsinhabern jedenfalls faktisch entzogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 24.93 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 25), so daß - mit anderen Worten - die Beurteilung gerechtfertigt ist, daß der frühere Vermögensinhaber durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. September 1994 - BVerwG 7 B 14.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 30; stRspr). Das kann, wie der Senat in anderem Zusammenhang entschieden hat, auch dann der Fall sein, wenn die Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten des Vermögensinhabers so sehr beschnitten waren, daß dies in der Sache einer "kalten Enteignung" in tatsächlicher Hinsicht gleichkam (vgl. Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 50.94 - BVerwGE 99, 276 <278>[BVerwG 28.09.1995 - 7 C 50/94]). Vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht im Streitfalle getroffenen tatsächlichen Feststellungen zeigt das Beschwerdevorbringen nicht die Möglichkeit auf, daß die Durchführung eines Revisionsverfahrens zu rechtlichen Erkenntnissen führen könnte, die über die vorstehend dargelegten hinausgreifen.

3

Das Verwaltungsgericht hat keine Anhaltspunkte dafür auszumachen vermocht, daß allgemein oder im konkreten Einzelfall auf im Reichsgebiet verbliebenes Vermögen solcher Juden mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit zugegriffen wurde, die ihren Aufenthalt bereits seit längerer Zeit außerhalb des Reichs oder der besetzten Gebiete genommen hatten, wie es beim Rechtsvorgänger der Klägerin der Fall war, der seit 1938 dauernd in Spanien, dem Staat seiner Staatsangehörigkeit lebte. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere auch keine Anzeichen erkennen können, daß zuungunsten solcher Menschen von den Vorschriften der 11. Durchführungsverordnung zum Reichsbürgergesetz (vom 25. November 1941, RGBl I S. 722) in einer über ihren Wortlaut (Juden deutscher Staatsangehörigkeit bzw. früherer deutscher Staatsangehörigkeit mit Aufenthalt im Ausland) hinausgehenden Weise Gebrauch gemacht worden wäre. Dagegen wendet sich die Beschwerde lediglich mit der nicht weiter belegten Behauptung, die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts widersprächen insoweit historisch unbestreitbaren Tatsachen.

4

Die Weigerung staatlicher Stellen, dem früheren Eigentümer im Jahre 1944 Erträgnisse aus dem Grundstück nach Spanien zu überweisen, rechtfertigt nicht die Annahme, daß diese im vorstehend dargelegten Verständnis als endgültig aus seinen Eigentümerbefugnissen verdrängt behandelt wurde.

5

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; mangels verwertbarer Angaben zum Verkehrswert des beanspruchten Grundstücks schätzt ihn der Senat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG unter Zugrundelegung einer Grundstücksfläche von 1.890 qm.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300.000,00 DM festgesetzt.

Dr. Franßen
Dr. Paetow
Dr. Brunn