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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1992, Az.: XII ZB 99/88

Versorgungsausgleich; Gegen den Willen; Ausgleichsberechtigter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1992
Aktenzeichen
XII ZB 99/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14903
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHWarn 1992, 580-582
  • FamRZ 1993, 172-173 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 1993, 170 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • MDR 1993, 52-53 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 3234-3235 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das Gericht ist gehindert, den Versorgungsausgleich gegen den Willen des Ausgleichsberechtigten in den Formen des § 3b I durchzuführen.

Gründe

1

I. Die am 24. Oktober 1934 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 14. Oktober 1928 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 20. Oktober 1956 die Ehe geschlossen, aus der vier inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen sind. Am 13. Juli 1987 wurde dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt.

2

Beide Ehegatten haben in der Ehezeit (1. Oktober 1956 bis 30. Juni 1987, § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Württemberg (LVA, weitere Beteiligte zu 1) erworben, die für den Ehemann mit 1.495,90 DM und für die Ehefrau mit 276,50 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, festgestellt worden sind. Außerdem besteht für den seit 2. Mai 1956 bei der D-AG beschäftigten Ehemann ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung wegen Alters und Invalidität samt Hinterbliebenenversorgung bei dem Versorgungswerk der D-AG/D-Unterstützungskasse GmbH (weitere Beteiligte zu 2).

3

Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zum Ausgleich der Anwartschaften beider Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung von dem Versicherungskonto des Ehemannes monatliche Rentenanwartschaften von 609,70 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. Zum Ausgleich des Anrechts auf betriebliche Altersversorgung hat es gemäß § 3b Abs. 1 VAHRG - jeweils bezogen auf das Ehezeitende - von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA weitere Rentenanwartschaften von 60,20 DM monatlich auf das Konto der Ehefrau übertragen und den Ehemann verpflichtet, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 33,37 DM einen Betrag von 6.317,13 DM zugunsten der Ehefrau auf deren Versicherungskonto einzuzahlen. Gegen den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt. Sie hat sich dagegen gewandt, daß das Gericht von der Möglichkeit des Ausgleichs nach § 3b Abs. 1 VAHRG Gebrauch gemacht hat, und beantragt, die Sache zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen hat die Ehefrau (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

4

II. 1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß das Versorgungsanrecht des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung unverfallbar ist und damit die Einbeziehung dieser Anwartschaft in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in Betracht kommt. Das ist rechtlich unbedenklich und wird auch von der Ehefrau nicht in Zweifel gezogen.

5

2. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes nach § 3b Abs. 1 VAHRG auszugleichen, weil den dort vorgesehenen Ausgleichsformen gegenüber dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der Vorrang zukomme. Es hat ausgeführt, der Gesetzgeber habe die Vorschrift eingeführt, um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einzuschränken und ihn durch andere, für den ausgleichgleichsberechtigten Ehegatten günstigere Ausgleichsformen zu ersetzen. Dem Berechtigten solle in weitestgehendem Umfang und so früh wie möglich zu einer eigenständigen Versorgung verholfen werden. Zugleich werde den Interessen der Versorgungsträger an einer Einschränkung der Fälle des verlängerten Versorgungsausgleichs nach § 3a VAHRG Rechnung getragen. Daraus ergebe sich ein Nachrang des in §§ 2, 3a VAHRG geregelten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Dieser stehe nicht alternativ zur Verfügung, sondern finde nur noch statt, wenn die vorrangigen Ausgleichsformen der §§ 1 und 3b VAHRG dem Ausgleichsberechtigten nicht zu einer eigenständigen Versorgung verhälfen.

6

Gegen diese Beurteilung wendet sich die weitere Beschwerde zu Recht.

7

a) Nach § 3b Abs. 1 VAHRG kann das Familiengericht den Ausgleich der an sich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte nach den in der Vorschrift vorgesehenen Formen u.a. des erweiterten Splittings und des Ausgleichs durch Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung durchführen. Damit stellt das Gesetz die Entscheidung über die Anwendung der genannten Ausgleichsformen in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts, das sich bei dessen Ausübung vor allem an den Zielen des Gesetzes zu orientieren hat (vgl. Wagenitz FamRZ 1987, 1, 4). Der Regierungsentwurf zu § 3b VAHRG bezeichnet es als das "eigentliche Ziel" der Vorschrift, den schuldrechtlichen Ausgleich unverfallbarer Versorgungsanrechte nach Möglichkeit zu vermeiden, um dem ausgleichsberechtigten Ehegatten in weitgehendem Umfang zu einer eigenständigen Versorgung zu verhelfen (BT-Drucks. 10/6369 S. 19). Damit schützt die Norm in erster Linie das Interesse des Berechtigten an einer eigenständigen Sicherung. Von einem derartigen Interesse kann das Gericht im Normalfall ausgehen. Anders ist es hingegen, wenn ein nach § 3b VAHRG durchzuführender Ausgleich entsprechend § 1587b Abs. 4 BGB sich nicht zugunsten des Berechtigten auswirken würde oder unwirtschaftlich wäre. In einem solchen Fall ist die Vereinbarkeit des Ausgleichs mit der Zielsetzung des § 3b Abs. 1 VAHRG in Frage gestellt. Das hat das Gericht, das bei der Anwendung der Vorschrift die Regelung des § 1587 b Abs. 4 BGB jedenfalls sinngemäß (§ 3 VAHRG) zu beachten hat (OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 954, 955 und 1290, 1291; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 2. Aufl. Rdn. 11; MünchKomm/Maier, 2. Aufl. Rdn. 16; Soergel/Schmeiduch, BGB 12. Aufl. Rdn. 13, jeweils zu § 3 b VAHRG; Ruland NJW 1987, 345, 348 [BAG 12.03.1986 - 7 AZR 20/83]; vgl. auch Palandt/Diederichsen, BGB 51. Aufl. § 3b VAHRG Rdn. 2; Michaelis/Sander DAngVers 1987, 86, 88), bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Ist der schuldrechtliche Versorgungsausgleich für den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Ergebnis wirtschaftlich günstiger als ein Ausgleich in den Formen des § 3b Abs. 1 VAHRG und erstrebt der Ehegatte daher den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, so ist das Gericht aus Gründen des § 1587 b Abs. 4 BGB gehindert, den Ausgleich gleichwohl nach § 3b Abs. 1 VAHRG durchzuführen.

8

b) Auch sonst ist das Gericht gehindert, den Ausgleich in den Formen des § 3b Abs. 1 VAHRG gegen den Willen des Ausgleichsberechtigten durchzuführen.

9

Das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs, durch das § 3 b VAHRG eingeführt worden ist, wollte mit der Neuregelung - gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1986 (BVerfGE 63, 88) - die Nachteile vermeiden, die der schuldrechtliche Versorgungsausgleich für den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Einzelfall mit sich bringen kann (BT-Drucks. aaO. S. 17). § 3b Abs. 1 VAHRG stellt daher eine Schutzvorschrift zugunsten des Ausgleichsberechtigten dar (Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - BGHR FGG § 20 Abs. 1 Versorgungsausgleich 2 = FamRZ 1989, 602). Daß die Regelung zugleich dem Interesse der Versorgungsträger Rechnung trägt, die Fälle einzuschränken, in denen später ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich gewährt werden muß, ändert daran nichts. Insbesondere folgt daraus nicht, daß Zweck der Vorschrift auch der Schutz des jeweiligen Versorgungsträgers wäre, bei dem die auszugleichende Versorgung besteht. Wird das Anrecht in Anwendung der Vorschrift im Einzelfall in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen, so wird der Versorgungsträger dadurch lediglich reflexartig begünstigt; der Schutz seines Interesses an der Vermeidung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist daher allein mittelbarer Art (Senatsbeschluß vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 371).

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Dieser Charakter der Vorschrift bestimmt auch ihre Anwendung. Da § 3b Abs. 1 VAHRG eine Schutzvorschrift zugunsten des Ausgleichsberechtigten ist, kann dieser auf den Schutz verzichten. Das hat der Senat bereits für den Fall entschieden, daß die Ehegatten den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung eines Ehegatten unter Ausschluß der Regelungsmöglichkeiten nach § 3 b Abs. 1 VAHRG allein auf schuldrechtlichem Wege vereinbart haben (Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 aaO.). Für den Fall des einseitigen Verzichts des Ausgleichsberechtigten kann nichts anderes gelten. Daß es insoweit nicht zu einer Vereinbarung mit dem ausgleichspflichtigen Inhaber des Anrechts kommt, stellt die Beachtlichkeit eines entgegenstehenden Willens des Ausgleichsberechtigten nicht in Frage und nötigt nicht dazu, § 3 b Abs. 1 VAHRG gegen dessen Willen anzuwenden. Die Verweisung eines Anrechts in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich begünstigt generell den Ausgleichspflichtigen mit der Folge, daß auf seine Beschwerde wegen des Verbotes der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers der Umfang des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht ausgedehnt werden darf (Senatsbeschluß vom 9. November 1988 - IVb ZB 64/87 - nicht veröffentlicht). Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann sich nicht dagegen wehren, daß sein an sich dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegendes Anrecht nicht nach § 3b Abs. 1 VAHRGöffentlichrechtlich ausgeglichen wird.

11

In der bereits erwähnten Entscheidung vom 22. Februar 1989 hat der Senat ferner dargelegt, daß eine Vereinbarung der Ehegatten, die es unter Ausschließung der Möglichkeiten des § 3 b Abs. 1 VAHRG bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach der gesetzlichen Regelung beläßt, nicht der Zustimmung des Versorgungsträgers bedarf und daß dieser auch nicht am Verfahren beteiligt werden muß (aaO. S. 602). Das gilt in gleicher Weise, wenn der Ausgleichsberechtigte einseitig auf den Schutz des § 3b Abs. 1 VAHRG verzichtet und die Anrechte des anderen Ehegatten auf betriebliche Altersversorgung nicht in öffentlich-rechtlicher Form, sondern allein schuldrechtlich ausgeglichen sehen möchte.

12

c) Hiernach ist das Gericht nicht nur dann gehindert, von den Ausgleichsmöglichkeiten des § 3 b Abs. 1 VAHRG Gebrauch zu machen, wenn der Ausgleich für den Berechtigten unwirtschaftlich wäre (vgl. Glockner FamRZ 1988, 777, 783 sowie auch OLG Karlsruhe aaO.); vielmehr ist es auch sonst ermessensfehlerhaft, den Versorgungsausgleich gegen den Willen des Berechtigten in den Formen des § 3b Abs. 1 VAHRG durchzuführen.

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d) Im vorliegenden Fall ist die Ehefrau mit ihrer Beschwerde gegen die familiengerichtliche Entscheidung dem Ausgleich nach § 3b Abs. 1 VAHRG entgegengetreten und hat geltend gemacht, daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich für sie "unbedingt wirtschaftlicher" sei. Mit einer Ausgleichsrente von 246 DM monatlich verschaffe er ihr eine Versorgung, die um 2,63-mal höher sei als diejenige aus einem Ausgleich nach § 3 b Abs. 1 VAHRG. Selbst wenn man die laufende Anpassung bei der gesetzlichen Rente um 3% höher einschätze als bei der betrieblichen Altersversorgung, dauere es mehr als 30 Jahre, bis die gesetzliche Rente die Höhe der betrieblichen Rente erreiche.

14

Ob diese Berechnung der Ehefrau im einzelnen zutrifft, kann dahinstehen. Insbesondere bedarf es keiner Feststellungen, wie hoch die Ausgleichsrente ist, welche sie im Falle des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu erwarten hat. Ebensowenig bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Vorinstanzen das auszugleichende Anrecht auf betriebliche Altersversorgung gemäß der Übergangsregelung der seit 1. Januar 1987 geltenden neuen Versorgungsordnung des Versorgungsträgers nach den bis dahin geltenden Versorgungsrichtlinien, die die Gewährung einer Gesamtversorgung vorsehen, zutreffend berechnet hat. Ferner kann offenbleiben, ob die für den Ausgleich nach § 3 b Abs. 1 VAHRG vorgenommene Umrechnung des Anrechts in einen dynamischen Wert Bestand hat. Auf all dies kommt es nicht an, da die Ehefrau dem Ausgleich nach § 3 b Abs. 1 VAHRG im Beschwerderechtszug entgegengetreten ist und keinen Zweifel daran gelassen hat, daß sie auf den ihr aus jener Vorschrift etwa erwachsenden Schutz verzichtet und den schuldrechtlichen Ausgleich des Anrechts vorzieht. Damit war das Gericht gehindert, das Anrecht gleichwohl in Anwendung von § 3b Abs. 1 VAHRGöffentlich-rechtlich auszugleichen. Die angefochtene Entscheidung kann daher nicht bestehenbleiben. Vielmehr ist auf die Beschwerde der Ehefrau das Verbundurteil im Ausspruch über den Ausgleich des betrieblichen Versorgungsanrechts des Ehemannes aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über den Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an das Amtsgericht zurückzuverweisen.