Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.09.1974, Az.: IV ZB 27/74
Unterzeichnung; Empfangsbekenntnis; Individueller Charakter; Paraphe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.09.1974
- Aktenzeichen
- IV ZB 27/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 11249
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 10.06.1974
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Für die Unterzeichnung des nach § 212a ZPO abzugebenden Empfangsbekenntnisses genügt die Abzeichnung mit dem ersten Buchstaben des Namens nicht, ebensowenig eine sog. Paraphe (BGH VersR 71, 373); anderseits braucht die Unterschrift aber auch nicht unbedingt lesbar sein, sie muß nur individuellen Charakter aufweisen (hier: nahe an die Paraphe heranführendes Schriftbild).
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 20. September 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Knüfer
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 10. Juni 1974 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Durch Urteil des Amtsgerichts Landsberg a. Lech vom 15. Januar 1974 wurde festgestellt, daß der Beklagte der nichteheliche Vater des Klägers sei, und der Beklagte zur Zahlung des Regelunterhaltes an den Kläger verurteilt. Die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten erster Instanz (Rechtsanwälte Dres. Z. und S.-M. in München) erhielten am 24. Januar 1974 von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eine Ausfertigung des Urteils auf dem Postwege. Rechtsanwalt Dr. Z. versah das von der Geschäftsstelle vorbereitete Empfangsbekenntnis mit dem genannten Datum, fügte eigenhändig einen "Schriftzug" hinzu und veranlaßte die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses an das Amtsgericht, wo es am 25. Januar 1974 wieder einging. Die Parteien streiten darüber, ob dieser Schriftzug als eine Unterschrift im Sinne des § 212 a ZPO angesehen werden kann; der Beklagte hält sie lediglich für ein Handzeichen (Paraphe). Am 2. Mai 1974 legte der Beklagte gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung bei dem Oberlandesgericht München mit dem Sitz in Augsburg ein; die Frist zur Begründung der Berufung ist bis einschließlich 4. Oktober 1974 verlängert. Durch Beschluß vom 10. Juni 1974 verwarf das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig, weil sie nicht bis zum 25. Februar 1974 (Montag) eingelegt worden sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet, weil das amtsgerichtliche Urteil dem Beklagten am 24. Januar 1974 von Amts wegen wirksam zugestellt worden war und infolgedessen die Berufung vom 2. Mai 1974 nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend entschieden hat (§§ 212 a, 519 b ZPO).
Nach gefestigter Rechtsprechung gehört zu einer wirksamen Zustellung nach § 212 a ZPO (wie auch nach § 198 Abs. 2 Satz 1 ZPO) die Kenntnis des empfangsberechtigten Rechtsanwalts von dem Zugang des zuzustellenden Schriftstücks und der Wille des Anwalts, das anerkanntermaßen in seinen Gewahrsam gelangte Schriftstück als zugestellt anzusehen (BGHZ 14, 342, 345; 30, 299, 301; 30, 335, 336; BGH VersR 1964, 1079; 1965, 710; 1968, 580; 1972, 151).
Diese Voraussetzungen sind, was auch der Beklagte nicht in Zweifel zieht, hier erfüllt. Das Gesetz versteht unter einer Zustellung aber nicht nur die Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks, die durch jedes Beweismittel nachgewiesen werden könnte, sondern die beurkundeteÜbergabe; für die Zustellung ist diese strenge gesetzliche Form vorgeschrieben, um jeden Streit über das Ob und Wie der Zustellung auszuschließen (vgl. hierzu grundsätzlich BGHZ 8, 314, 316; 32, 370, 372). Bei der Zustellung nach § 212 a ZPO (wie nach § 198 Abs. 2 Satz 1 ZPO) wird die Zustellung durch das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des empfangsberechtigten Rechtsanwalts beurkundet. Das Empfangsbekenntnis ist seinem Wesen nach nichts anderes als eine Zustellungsurkunde (BGH VersR 1968, 379); der Anwalt, dem zugestellt werden soll, ist die Beurkundungsperson (BGHZ 30, 299, 303). Das Empfangsbekenntnis muß also sowohl mit dem Datum (BGHZ 35, 236, 238) als auch mit der eigenhändigen Unterschrift des Rechtsanwalts versehen sein. Diese Unterschrift ist genauso wesentlich wie z.B. die Unterzeichnung der in den §§ 191 Nr. 7, 212 ZPO vorgesehenen Zustellungsurkunde oder der in den §§ 212 b, 213 ZPO genannten Vermerke durch den jeweils zuständigen Beamten (BGHZ 32, 370, 373). Solange der Rechtsanwalt das vorgeschriebene Empfangsbekenntnis nicht ordnungsgemäß ausgestellt hat, liegt somit eine wirksame Zustellung nach § 212 a ZPO (oder nach § 198 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vor (so zuletzt BGH LM ZPO § 212 a Nr. 7 = NJW 1969, 1298; für den hier nicht interessierenden Fall der Zustellung eines Urteils an Verkündungs Statt vgl. aber auch BGHZ 41, 337). Soll durch die Zustellung - wie hier - der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden, so bleibt dieser Mangel auch grundsätzlich unheilbar (§ 187 Satz 2 ZPO). Ob (und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen) im Einzelfall bei einer Zustellung nach § 212 a ZPO (im Gegensatz zu dem Fall einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt: BGH VersR 1968, 1143 = Rpfleger 1969, 87; vgl. auch BGHZ 30, 299, 305 und BGH VersR 1966, 930) etwa Treu und Glauben gebieten Können, die Wirksamkeit der Zustellung nicht an dem Formerfordernis eines mit Datum und Unterschrift versehenen Empfangsbekenntnisses scheitern zu lassen, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen. Rechtsanwalt Dr. Z. hat nämlich entgegen der Auffassung des Beklagten das Empfangsbekenntnis vom 24. Januar 1974 ordnungsgemäß unterschrieben.
Für die Unterzeichnung genügt allerdings nicht die Abzeichnung mit dem ersten Buchstaben des Namens (BGH VersR 1968, 1143) oder eine sogenannte Paraphe (BGH VersR 1971, 373; vgl. auch BGH JZ 1967, 708). Vielmehr ist erforderlich, daß das Schriftbild individuellen Charakter auf weist, der die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten zumindest erschwert (BGH LM ZPO § 170 Nr. 8 = MDR 1960, 396; VersR 1969, 639; 1972, 767; NJW 1974, 1090). Die Unterschrift braucht andererseits nicht lesbar zu sein (BGH LM ZPO § 130 Nr. 3 = VersR 1964, 846). Es genügt, daß ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt (BGHSt 12, 317, 319). Das bedeutet, daß in jedem Falle der erste Buchstabe individuell geformt sein muß, mag auch das Nachfolgende weder aus Buchstaben bestehen noch individuelle Züge tragen (BGH MDR 1964, 747 = VersR 1964, 846). Dabei kann eine Rolle spielen, ob der Unterzeichnende auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH VersR 1971,373).
Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze im vorliegenden Falle führt zu folgenden Ergebnis:
Empfangsberechtigte Prozeßbevollmächtigte des Beklagten waren die Rechtsanwälte Dres. Z. und S.-M.. Es steht fest, daß Dr. Z. das Empfangsbekenntnis ausgestellt hat. Der von ihm stammende Schriftzug läßt den ersten Buchstaben seines Familiennamens klar erkennen. Diesem ist ersichtlich die Abkürzung des Doktortitels vorangestellt. Die Silben "ink" und "eisen" sind durch zwei jeweils nach rechts verlaufende Linden angedeutet, die an der Stelle unterbrochen sind, an der im Namenszug der Buchstabe "k" steht; die zweite Linie wird etwas oberhalb der ersten Linie fortgesetzt. Wie die Schriftsätze vom 21. Januar, 25. Februar und 6. März 1974 ausweisen, unterschreibt Rechtsanwalt Dr. Zinkeisen auch sonst in ähnlicher Weise, wobei allerdings nicht zu verkennen ist, daß das Schriftbild sich dort zum Teil bis in die Nähe einer Paraphe verengt und verdichtet. Das ändert aber nichts daran, daß die Unterschrift unter dem Empfangsbekenntnis noch als ausreichend angesehen werden kann.
Dafür, daß der Beklagte die Zustellung an seinen Anwalt zunächst durchaus als rechtswirksam angesehen hat, spricht im übrigen der Umstand, daß er durch ihn noch am 25. Februar 1974 (Montag) gegen das amtsgerichtliche Urteil eine Berufungsschrift bei dem Landgericht München II eingereicht hat. Die Einlegung dieser Berufung war also fristgerecht erfolgt und äußerte zugunsten des Beklagten nur deshalb keine Rechtswirkungen, weil das Landgericht nicht das zuständige Berufungsgericht war. Aus diesem Grunde nahm der Beklagte sie auch am 8. März 1974 wieder zurück.
Nach alledem hat des Berufungsgericht die bei ihm eingelegte Berufung des Beklagten mit Recht als unzulässig verworfen; die sofortige Beschwerde des Beklagter, mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 3.000,- DM.
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Knüfer