Bundessozialgericht
Urt. v. 09.12.1965, Az.: 4 RJ 503/63
Rentenversicherung; Ruhen der Rente; Erwerbsunfähigkeitsrente und Unfallversicherungsrente; Altersruhegeld und Unfallversicherungsrente; Mindestbetrag der Rentenzahlung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.12.1965
- Aktenzeichen
- 4 RJ 503/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10207
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 24, 150 - 154
- SozR Nr 8 zu § 1278 RVO
Amtlicher Leitsatz
Trifft die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder das Altersruhegeld mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen, so ruht die Rente aus der Rentenversicherung gemäß RVO § 1278 Abs. 1 auch dann, wenn die Verletztenrente für einen Unfall gewährt wird, der sich vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder vor Vollendung des 65. Lebensjahres, aber nach Eintritt der Berufsunfähigkeit ereignet hat. Als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder als Altersruhegeld ist jedoch monatlich mindestens der Betrag auszuzahlen, der der Rente wegen Berufsunfähigkeit ohne Anwendung des RVO § 1278 Abs. 1 entspricht.