Bundesfinanzhof
Urt. v. 15.12.1966, Az.: IV R 235/66
Berücksichtigung von Bewirtungsspesen bei der Gewinnermittlung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 15.12.1966
- Aktenzeichen
- IV R 235/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10681
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1967, 755 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 2178 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Bewirtungsspesen dürfen bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet sind.
Bewirtungsspesen dürfen bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet sind
Tatbestand
Zu entscheiden ist in der Einkommensteuer- und Gewerbesteuersache 1963 des Revisionsbeklagten (Steuerpflichtigen - Stpfl. -), ob er Bewirtungsspesen als Betriebsausgaben abziehen darf, die nicht einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet sind.
Der Stpfl. war selbständiger Versicherungsvertreter. Für das Streitjahr erklärte er einen nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb von 9.272,00 DM. Als Betriebsausgaben hatte er u.a. "Spesen" in Höhe von 4.489,00 DM angesetzt, für die Belege vorhanden waren. Der Revisionskläger (Finanzamt - FA -) erkannte die Spesen nicht als abszugsfähige Betriebsausgaben an, da der Stpfl. keine Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 6 EStG geführt hatte. Die Einsprüche des Stpf. hatten keinen Erfolg.
Mit den Klagen machte er geltend, bei den Spesen handele es sich in Höhe von 3.163,00 DM um Bewirtungsspesen, für die keine Aufzeichnungspflicht bestehe und die deshalb als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Im überigen seien die Aufzeichnungen nachgeholt worden. Das Finanzgericht (FG) berücksichtige die Bewirtungsspesen nach Abzug einer Haushaltsersparnis von 300,00 DM in Höhe von 2.863,00 DM bei der Gewinnermittlung. Es stellte sich auf den Standpunkt, aus der Bezugnahme in § 4 Abs. 6 EStG auf Abs. 5 dieser Vorschrift gehe hervor, daß eine Pflicht zur gesonderten Aufzeichnung nur für diejenigen Aufwendungen bestehe, die in Abs. 5 besonders genannt seien.
Entscheidungsgründe
Die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision des FA ist begründet.
Die Ansicht des FG, nur die in § 4 Abs. 5 Ziff. 1 bis 3 EStG besonders bezeichneten Aufwendungen, zu denen Bewirtungsspesen nicht gehörten, müßten einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden, um ihre Berücksichtigung bei der Gewinnermittlung zu erreichen, trifft nicht zu. Das ergibt der eindeutige Wortlaut des Gesetzes. § 4 Abs. 6 EStG verlangt als Voraussetzung für die Berücksichtigung bei der Gewinnermittlung, daß "Aufwendungen im Sinn des Absatzes 5" einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Diese Vorschrift umfaßt also alle in § 4 Abs. 5 EStG bezeichneten Aufwendungen. Das sind nicht nur die dort in Ziff. 1 bis 3 besonders aufgeführten Aufwendungen. Denn nach § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG scheiden andere Aufwendungen als die in den Ziffern 1 bis 3 bezeichneten, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, bei der Gewinnermittlung insoweit aus, als sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Zu diesen anderen Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind Bewirtungsspesen zu rechnen. Da der Stpfl. sie nicht einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet hatte, lehnte es das FA mit Recht ab, sie bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
Die Behauptung des Stpfl., er habe die Aufzeichnungen nachgeholt, ist unerheblich. Denn die als Voraussetzung für die Berücksichtigung der Bewirtungsspesen bei der Gewinnermittlung bestehende Aufzeichnungspflicht ist nach § 162 Abs. 1 AO nur dann erfüllt, wenn die Aufwendungen fortlaufend (§ 162 Abs. 2 Satz 1 AO) und, sofern es sich bei ihnen um Kassenausgaben handelt, täglich aufgezeichnet werden (§ 162 Abs. 7 AO).