Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.12.1957, Az.: 1 AZR 87/57
Arbeitsverhältnis; Normativ regelnde Rechtsnorm; Kollektiv normative Regelung; Anspruchsgrundlage; Vertragliche Arbeitsbedingungen; Allgemeine Verwaltungsanweisung; Günstigkeitsprinzip; Behörden der Streitkräfte; Abschluß von Tarifverträgen; Regelung der Arbeitsbedingungen; Mitglieder der abschließenden Gewerkschaften
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.12.1957
- Aktenzeichen
- 1 AZR 87/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 5, 130 - 139
- AP Nr. 11 zu Art 44 Truppenvertrag
- NJW 1958, 885-886 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Tritt an die Stelle einer die Arbeitsverhältnisse normativ regelnden Rechtsnorm eine neue kollektive normative Regelung, so fällt die bisher geltende Rechtsnorm als Anspruchsgrundlage der bisher durch sie geregelten Ansprüche weg.
2. Wird auf Grund einer allgemeinen Verwaltungsanweisung der Inhalt der Arbeitsverhältnisse allgemein gleichmäßig und einheitlich einzelvertraglich vereinbart, so geben die so zustandegekommenen vertraglichen Arbeitsbedingungen für die Zukunft keine Ansprüche mehr, wenn der in der Verwaltungsanweisung behandelte Fragenkreis zum Gegenstand einer neuen anderweiten kollektiven, normativ wirkenden Regelung gemacht wird.
3. In beiden Fällen besteht zugunsten des Arbeitnehmers kein Günstigkeitsprinzip des Inhalts, daß frühere günstigere Bestimmungen der normativen Regelung oder der auf der Verwaltungsanweisung beruhenden allgemeinen arbeitsvertraglichen Regelung weiter anzuwenden wären.
4. Der TVAL ist ein Tarifvertrag besonderer Art, auf den grundsätzlich die Vorschriften des TVG anzuwenden sind und der die Wirkungen eines Tarifvertrages hat, soweit sich nicht aus dem TrVtr etwas anderes ergibt.
5. Die Bundesrepublik, die den ALTV abgeschlossen hat, der aus dem ALTV Pflichten gegenüber den Arbeitnehmern obliegen und die sich der gerichtlichen Inanspruchnahme vor den ArbG zu stellen hat, ist nicht Arbeitgeber der bei den alliierten Streitkräften beschäftigten Arbeitnehmer. Arbeitgeber sind vielmehr die Behörden der Streitkräfte.
6. Die Befugnis der Bundesrepublik zum Abschluß von Tarifverträgen für die Regelung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkräften ergibt sich aus TrVtr Art 44 Abs 5. Diese Vorschrift stellt eine Erweiterung des TVG § 2 dar.
7. Tarifbindung an den ALTV besteht auf Arbeitnehmerseite nur für die Mitglieder der abschließenden Gewerkschaften.