Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.02.1989, Az.: 3 StR 13/89
Erforderlichkeit eines Gesamtvorsatzes für die Annahme einer fortgesetzten Tat; Berücksichtigung von Milderungsgründen trotz Verwirklichung eines Regelbeispiels des besonders schweren Falls des sexuellen Missbrauchs von Kindern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.1989
- Aktenzeichen
- 3 StR 13/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16587
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 05.09.1988
- AG Berlin-Tiergarten - 18.12.1986
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Sexueller Missbrauch von Kindern
Prozessführer
Sven Andreas T. aus Wu., geboren am ... 1964 in B.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag,
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 24. Februar 1989
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 5. September 1988 wird
- a)
der Schuldspruch wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte wird wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 18. Dezember 1986 und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen verurteilt;
- b)
der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch ist neu zu fassen, weil unklar blieb, für welche Taten Gesamtstrafen zu bilden sind. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist es nicht rechtsfehlerhaft, von insgesamt drei Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern auszugehen, obwohl es sich nur um ein fortgeführtes Verhältnis zu einem Mädchen handelt. Denn Voraussetzung für die Annahme nur einer fortgesetzten Handlung ist ein Gesamtvorsatz, der grundsätzlich nur vorliegt, wenn der auf einen Gesamterfolg gerichtete Tatentschluß sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Teilen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Eine allgemeine Bereitschaft oder ein allgemeiner Entschluß, künftig eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, reicht nicht aus (st.Rspr. zuletzt BGHSt 35, 318 sowie BGHR StGB vor § 1 fortg. Hdlg. Gesamtvorsatz 10-12); die Annahme von Tatmehrheit ist die Regel (BGHSt 23, 33, 35).
Es ist eine rechtlich mögliche, ja naheliegende tatrichterliche Würdigung, einen Gesamtvorsatz auf weiteren sexuellen Mißbrauch des Mädchens, nachdem es bei günstiger Gelegenheit zum ersten einverständlichen Geschlechtsverkehr gekommen war, zu verneinen, weil der Angeklagte - ersichtlich im Hinblick auf das Alter des Mädchens - im Nachhinein so erschrocken über sein Tun war, daß er "Hals über Kopf zu seiner Mutter nach Berlin fuhr"; erst dort ergriff ihn wieder "die Sehnsucht nach D." (UA S. 8). Rechtlich möglich ist es auch, wegen der vorläufigen Festnahme des Angeklagten am 24. Dezember 1987 und der ersten längeren Heimunterbringung des Mädchens vom 24. Dezember 1987 bis 8. Januar 1988 von einer fehlenden Fortdauer des Gesamtvorsatzes auszugehen, weil die Tatreihe durch einen einschneidenden Eingriff von außen unterbrochen wurde.
Der Strafausspruch muß allerdings aufgehoben werden. Die Begründung für das Vorliegen besonders schwerer Fälle gemäß § 176 Abs. 3 StGB ist zu beanstanden, weil das Landgericht bei der Wahl der Strafrahmen nicht auf die zahlreichen Milderungsgründe eingegangen ist. Auch wenn ein Regelbeispiel verwirklicht ist, hier indem der Angeklagte in allen drei Fällen mit der Geschädigten den Beischlaf vollzog, ist der erhöhte Strafrahmen nur "in der Regel", nicht etwa ausnahmslos anzuwenden. Die indizielle Bedeutung eines Regelbeispiels kann durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert werden, mit der Folge, daß auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist. Das ist der Fall, wenn diese Faktoren jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sind, daß sie bei der Gesamtabwägung die Regelwirkung entkräften (BGH MDR 1987, 425). Deshalb muß sich der Tatrichter schon bei der Strafrahmenwahl mit den zugunsten des Täters sprechenden Besonderheiten auseinandersetzen (BGHR StGB § 176 III Strafrahmenwahl 1 + 3).
Die zahlreichen Milderungsgründe hat das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht in seine Abwägung einbezogen. Der einschlägig nicht vorbestrafte Angeklagte hat in der Hauptverhandlung ein umfassendes und ersichtlich von Einsicht und Reue getragenes Geständnis abgelegt, durch welches der Geschädigten eine Vernehmung vor Gericht erspart wurde, andererseits aber wohl auch nicht festgestellt werden konnte, ob diese psychische Dauerschäden davongetragen hat. Jedenfalls liebte der Angeklagte die Geschädigte; er "übte im Rahmen der Beziehung einen positiven Einfluß auf das schwierige Verhalten des Mädchens aus" (UA S. 12). Es spricht viel dafür, daß die Geschädigte, die alle sexuellen Handlungen nicht etwa unter Drohungen oder gar nach Gewaltausübung, sondern einverständlich mit dem Angeklagten vornahm, auch ihrerseits eine emotionale Zuneigung gegenüber dem Angeklagten empfand und in ihm eine Bezugsperson sah, durch welche sich "die Verhaltensstörungen und die Erziehungsschwierigkeiten" (UA S. 9) besserten. Immer wieder suchte sie in der letzten Zeit gegen alle Schwierigkeiten die Gemeinschaft mit dem Angeklagten. Die bei der Strafrahmenwahl vom Landgericht angestellte Erwägung, daß der Angeklagte und die Geschädigte lediglich sich zu lieben "meinten", wird nicht ohne weiteres von den Feststellungen getragen. Vor Beginn der sexuellen Kontakte kümmerte sich das Mädchen um den "sich sehr verlassen fühlenden Angeklagten" und besuchte ihn; "man schrieb sich die ersten Liebesbriefe" (UA S. 6). Im übrigen ist der strafmildernde Umstand der "echten Liebesbeziehung" aus der Sicht der Beteiligten zu beurteilen, zumal es sich hier nicht um ein flüchtiges Verhältnis handelte.
Nachdem die Mutter des Mädchens von den Straftaten des Angeklagten erfahren hatte, unterband sie diese nicht, sondern förderte sie durch das Besorgen der "Pille". Über Monate hinweg wurde es dem Angeklagten "auch unter diesem Gesichtspunkt ausgesprochen leicht gemacht" (UA S. 12/13). Erst als der von der Mutter getrennt lebende Stiefvater des Mädchens mit einer Anzeige drohte, um das Sorgerecht für seine Tochter, die jüngere Halbschwester der Geschädigten, zu erhalten, erstattete die Mutter Strafanzeige.
Bei der Gesamtstrafenbildung ist zu beachten, daß die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (BGHR StGB § 46 II Tatumstände 4). Die wiederholte Verwirklichung der gleichartigen, gegen dasselbe Opfer gerichteten, einer persönlichen Beziehung entspringenden Taten muß nicht Ausdruck einer sich steigernden rechtsfeindlichen Einstellung sein; vielmehr kann die Hemmschwelle für die späteren Taten - aus dem Angeklagten nicht voll anzulastenden Gründen - von Tat zu Tat niedriger geworden sein (BGHR a.a.O.).
Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.
Krauth
Zschockelt
Detter
Harms