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§ 38 PersVG - Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Amtliche Abkürzung
PersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2035-1

Der Personalrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung getroffen werden.