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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1994, Az.: V ZR 236/93

Konkurs; Eigentumsübertragung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1994
Aktenzeichen
V ZR 236/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15525
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1995, 120 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1994, 2340 (Kurzinformation)
  • MDR 1995, 57 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 3231 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1994, 2134 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1994, 1705 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Wirkung des § 24 KO erfaßt nicht den Anspruch auf lastenfreie Übertragung des Eigentums.

Gründe

1

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Oktober 1993 wird nicht angenommen.

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

3

Der geltend gemachte Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Auflassungsvormerkung ergibt sich aus § 894 BGB. Die Wirkung des § 24 KO beschränkt sich auf die Durchsetzbarkeit des Übereignungsanspruchs; sie erfaßt nicht den Anspruch auf lastenfreie Übertragung. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (VersR 1982, 250 f) an.

4

Die Erfüllung des Anspruchs auf lastenfreie Übertragung ist vom Konkursverwalter abgelehnt worden (§ 17 KO). Der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch auf Eigentumsübertragung, belastet mit den Grundpfandrechten, ist nach § 326 BGB erloschen, weil die Beklagten die Erfüllung dieses Anspruchs endgültig verweigert haben.

5

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

6

Streitwert: 100.000 DM