Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1994, Az.: V ZR 236/93
Konkurs; Eigentumsübertragung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1994
- Aktenzeichen
- V ZR 236/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15525
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 24 KO
Fundstellen
- BB 1995, 120 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1994, 2340 (Kurzinformation)
- MDR 1995, 57 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 3231 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1994, 2134 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, 1705 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Wirkung des § 24 KO erfaßt nicht den Anspruch auf lastenfreie Übertragung des Eigentums.
Gründe
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Oktober 1993 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der geltend gemachte Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Auflassungsvormerkung ergibt sich aus § 894 BGB. Die Wirkung des § 24 KO beschränkt sich auf die Durchsetzbarkeit des Übereignungsanspruchs; sie erfaßt nicht den Anspruch auf lastenfreie Übertragung. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (VersR 1982, 250 f) an.
Die Erfüllung des Anspruchs auf lastenfreie Übertragung ist vom Konkursverwalter abgelehnt worden (§ 17 KO). Der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch auf Eigentumsübertragung, belastet mit den Grundpfandrechten, ist nach § 326 BGB erloschen, weil die Beklagten die Erfüllung dieses Anspruchs endgültig verweigert haben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000 DM