Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1961, Az.: I ZR 150/59
„Feldstecher“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.1961
- Aktenzeichen
- I ZR 150/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15145
- Entscheidungsname
- Feldstecher
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt (Main) - 20.10.1959
- LG Fulda
Rechtsgrundlagen
- § 1 UWG
- § 3 UWG
Fundstellen
- DB 1961, 873-874 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 663 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 1526-1527 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Feldstecher
Prozessführer
der Geschäftsinhaberin Margarete F. in F., S.straße,
Prozessgegner
1. den Dipl.-Optiker Hans S. in F., U. H.,
2. den Augen-Optikermeister Josef L. in F., B.straße ...,
3. den Augen-Optikermeister Adolf W. in F.,
4. die staatlich geprüfte Augen-Optikerin Paula T. in F., M.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Es ist unzulässig, eine Ware als "Deutsches Spitzenerzeugnis" anzupreisen, wenn sie nicht ihrer Güte nach zu der Spitzengruppe aller in Deutschland hergestellten Waren dieser Gattung gehört.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h.c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Löscher, Jungbluth, Pehle und Ebel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 1. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 20. Oktober 1959 zu Absatz 4 (Veröffentlichungsbefugnis) und Absatz 5 (Kosten) der Urteilsformel aufgehoben.
Der Klagantrag, den Klägern die Befugnis zuzusprechen, den verfügenden Teil des Urteils auf Kosten der Beklagten in den F. Zeitungen öffentlich bekannt zu machen, wird abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Parteien je die Hälfte. Die Kosten des zweiten und des dritten Rechtszuges werden zu 1/4 den Klägern und zu 3/4 der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind Inhaber von Fachgeschäften für optische Erzeugnisse in F. Die Beklagte betreibt in F. einen Großhandel und ein Einzelhandelsgeschäft, in dem sie neben Uhren, Schuhen, Möbeln und anderen Waren auch optische Erzeugnisse verkauft. Die Kläger beanstanden die Werbung der Beklagten.
Die Beklagte ließ am 16. Mai 1958 in der "F. Zeitung" und am 23. Mai 1958 ähnlich nochmals in der "F. Zeitung" sowie in der "F. Volkszeitung" folgende Anzeige veröffentlichen:
"Prismen-Feldstecher mit vergüt. Optik. Deutsches Spitzenerzeugnis. 8 × 30, F.-Preis nur 89,- DM. Optikgeschäfte erhalten üblichen Rabatt. F., S.straße".
Auf die erste Anzeige hin beauftragte der Kläger zu 1) seinen Lehrling D., bei der Beklagten einen Feldstecher, wie er in der Anzeige angeboten war, zu kaufen; D. erhielt darauf nach der Behauptung der Kläger einen Feldstecher Marke "O." 8 × 30 mit vergüteter Optik zum Preise von 89,- DM.
Die Kläger haben geltend gemacht, die von der Beklagten zum Preise von 89,- DM angebotenen Ferngläser "O." seien keine deutschen Spitzenerzeugnisse; diese Bezeichnung sei unrichtig und die Werbung der Beklagten daher unlauter. Sie haben vor dem Landgericht unter anderem beantragt,
der Beklagten zu verbieten,
in ihrer Werbung oder allgemein in ihrem Geschäftsbetrieb zu behaupten, die von ihr angebotenen Prismen-Feldstecher mit vergüteter Optik, 8 × 30, F.-Preis nur 89,- DM, seien deutsche Spitzenerzeugnisse; ihnen die Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung des verfügenden Teils des Urteils zuzusprechen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf die Klage u.a. erwidert, bei den von ihr zum Preise von 89,- DM angebotenen Prismen-Feldstechern 8 × 30 handele es sich tatsächlich um deutsche Spitzenerzeugnisse, nämlich um die Marken "O." und "S."; die Firma S. bezeichne diese Gläser in ihrer Werbung selbst als "S.-Spitzenerzeugnis".
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Feldstecher "O." und Vernehmung des Lehrlings D. sämtliche Klaganträge abgewiesen. Zu dem oben genannten Unterlassungsantrag der Kläger hat das Landgericht u.a. ausgeführt, die Bezeichnung "Deutsches Spitzenerzeugnis" für den Feldstecher "O.", auf den allein sich der Angriff der Kläger bei diesem Antrag beziehe, sei nicht zu beanstanden; die Werbebezeichnung "Spitzenerzeugnis" dürfe jedes Glas in mittlerer oder höherer Preislage in Anspruch nehmen, das sich gegenüber den anderen auf dem Markt angebotenen Gläsern seiner Preislage qualitativ hervorhebe.
Die Kläger haben dagegen Berufung eingelegt. In der schriftlichen Berufungsbegründung haben sie zunächst nur beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
die Behauptung zu unterlassen, die von ihr angebotenen Prismen-Feldstecher Marke "O." 8 × 30 mit vergüteter Optik seien deutsche Spitzenerzeugnisse.
In der Berufungsverhandlung haben sie außerdem den Antrag gestellt, ihnen die Veröffentlichungsbefugnis zuzusprechen. Die Beklagte hat im Berufungsrechtszug u.a. vorgetragen, die beanstandete Zeitungswerbung habe sich nur auf den "S."-Feldstecher bezogen; auch dem Lehrling D. sei bei seiner Vorsprache auf die Anzeige hin nur ein "S."-Feldstecher gezeigt worden.
Das Oberlandesgericht hat in dem hier angefochtenen Urteil der Beklagten verboten,
im geschäftlichen Verkehr die Behauptung aufzustellen, die von ihr zum Preise von 89,- DM angebotenen Prismen-Feldstecher Fabrikat "O." 8 × 30 mit vergüteter Optik seien ein "deutsches Spitzenerzeugnis".
Außerdem hat es den Klägern die Befugnis zur einmaligen Veröffentlichung der Urteilsformel in der "F. Zeitung" und der "F. Volkszeitung" zugesprochen.
Mit der dagegen eingelegten Revision beantragt die Beklagte, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben, die Berufung der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil, soweit sie die Veröffentlichungsbefugnis betrifft, als unzulässig zu verwerfen und im übrigen als unbegründet zurückzuweisen. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag, wie er im zweiten Rechtszug gestellt worden ist, nach §1 UWG für begründet erachtet, weil die Beklagte im geschäftlichen Verkehr den von ihr zum Preise von 89,- DM vertriebenen Prismen-Feldstecher Fabrikat "O." 8 × 30 mit vergüteter Optik als "deutsches Spitzenerzeugnis" bezeichnet habe, obwohl ihm diese Bezeichnung nicht zukomme, und weil ohne gerichtliches Verbot Wiederholungen zu befürchten seien. Im einzelnen hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt:
Die beiden Zeitungsanzeigen der Beklagten würden, weil in ihnen das Fabrikat der angebotenen Feldstecher nicht genannt sei, für sich allein nur dann als unwahr und wettbewerbswidrig angesehen werden können, wenn die Beklagte Prismen-Feldstecher 8 × 30, denen die Bezeichnung "deutsches Spitzenerzeugnis" gebühre, zum Preise von 89,- DM überhaupt nicht verkaufe. Nun verkaufe die Beklagte aber außer dem Feldstecher "O.", dem die Bezeichnung "deutsches Spitzenerzeugnis" nicht zukomme, auch einen "S."-Prismen-Feldstecher 8 × 30 mit vergüteter Optik zum Preise von 89,- DM. Falls es sich bei diesem Glas um ein deutsches Spitzenerzeugnis handele, lasse sich nicht sagen, daß die Werbeanzeigen inhaltlich unrichtig seien. Der nur auf den "O."-Feldstecher bezogene Unterlassungsantrag müsse aber ohne Rücksicht darauf Erfolg haben, daß für sich allein der Inhalt der Zeitungsanzeigen im Hinblick auf den "S."-Feldstecher möglicherweise nicht unrichtig sei. Indem nämlich dem Lehrling D., als er auf die erste Anzeige hin den darin angebotenen Feldstecher verlangt habe, der "O."-Feldstecher verkauft worden sei, sei ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht worden, er erhalte mit dem "O."-Glas einen Feldstecher, dem die Bezeichnung "deutsches Spitzenerzeugnis" zukomme. Nach der eigenen Einlassung der Beklagten im ersten Rechtszug sei davon auszugehen, daß sie Kaufinteressenten, die auf die Werbeanzeige hin ein Fernglas erwerben wollten, den "O."-Feldstecher als "deutsches Spitzenerzeugnis" habe vorlegen lassen wollen und daß dieser Absicht entsprechend auch dem Lehrling D. das "O."-Fernglas als "deutsches Spitzenerzeugnis" vorgelegt und verkauft worden sei.
Der Begriff "deutsches Spitzenerzeugnis" könne entgegen der Meinung des Landgerichts nicht vom Preis oder von der Preisklasse her bestimmt werden. Der Ausdruck besage vielmehr in der Regel und namentlich bei deutschen optischen Erzeugnissen, daß die so bezeichnete Ware ihrer Güte nach zu der Spitzengruppe aller in Deutschland hergestellten Waren dieser Gattung, hier der Prismen-Feldstecher, gehöre, sich also wesentlich und eindeutig in ihrer mechanischen und optischen Beschaffenheit von einer gleichartigen Ware mittlerer Güte abhebe. In diesem Sinne könne der "O."-Feldstecher nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen - wie eingehend dargelegt wird - nicht als "deutsches Spitzenerzeugnis" angesprochen werden. Die Bezeichnung des "O."-Feldstechers als "deutsches Spitzenerzeugnis" enthalte daher eine unrichtige Angabe über die Beschaffenheit des Feldstechers. Diese unrichtige Angabe sei auch geeignet, die Käufer irrezuführen. Wenn auch ein Teil des angesprochenen Personenkreises die Angabe als reklamehafte Übertreibung erkennen werde, so werde doch ein nicht völlig unerheblicher anderer Teil der Irreführung ausgesetzt sein. Eine solche Irreführung eines Kaufinteressenten durch unzutreffende Angaben über die Beschaffenheit der Ware laufe dem Anstandsgefühl des Durchschnittsgewerbetreibenden zuwider. Der Beklagten seien auch die Umstände, in denen der Wettbewerbsverstoß liege, bekannt gewesen. Die Wiederholungsgefahr müsse schon deshalb bejaht werden, weil die Beklagte in diesem Rechtsstreit auf dem Standpunkt beharre, ihr Verhalten sei erlaubt.
2.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung der rechtlichen Nachprüfung stand. Die von der Revision dagegen erhobenen Rügen konnten keinen Erfolg haben.
a)
Die Revision meint, die Klage habe sich im Berufungsrechtszug nicht mehr gegen die beiden Anzeigen in den F. Zeitungen gerichtet, in denen die Marke "O." gar nicht erwähnt werde, sondern nur gegen den Vorgang, daß der Lehrling D. im Geschäft der Beklagten auf Grund der Werbeanzeige, in welcher deutsche Spitzenerzeugnisse angeboten wurden, den Feldstecher "O." vorgelegt bekommen habe. Gegenstand der Berufung und der Revision sei also lediglich dieser einmalige, vom Berufungsgericht festgestellte Verkaufsvorgang. Die Feststellung des Berufungsgerichts zu diesem Verkaufsvorgang beruhe aber, wie die Revision unter Hinweis auf §286 ZPO rügt, auf einem Verfahrensverstoß, weil das Berufungsgericht nicht den von der Beklagten durch Benennung des Kaufmanns Ludwig S. als Zeugen angetretenen Beweis darüber erhoben habe, daß dem Lehrling D. entgegen seiner Bekundung im ersten Rechtszug nicht ein "O."-Feldstecher, sondern nur ein "S."-Feldstecher gezeigt und verkauft worden sei.
Die Revision übersieht bei diesem Vortrag, daß es sich bei dem hier in Rede stehenden Klagebegehren nur um einen Unterlassungsantrag handelt. "Gegenstand" des Berufungs- und des Revisionsverfahrens ist das von den Klägern begehrte Verbot an die Beklagte, den von ihr zum Preise von 89,- DM angebotenen "O."-Prismen-Feldstecher 8 × 30 mit vergüteter Optik als "deutsches Spitzenerzeugnis" zu bezeichnen. Die Fälle, in denen die Beklagte das bereits einmal getan haben soll, spielen bei diesem, auf ein Verbot für die Zukunft beschränkten Klagantrag nur insofern eine Rolle, als sie die wettbewerbswidrigen Handlungen konkretisieren, deren in der Zukunft zu befürchtende Wiederholung durch das beantragte Verbot verhindert werden soll. Ist von den wettbewerbswidrigen Handlungen der Beklagten, die sie nach der Behauptung der Kläger bereits begangen haben soll, die eine oder die andere nicht zu beweisen, so bleibt das von den Klägern für die Zukunft beantragte Verbot gleichwohl gerechtfertigt, wenn sich nur aus dem sonstigen, unstreitigen oder bewiesenen Tatbestand ergibt, daß die Gefahr besteht, die Beklagte werde ohne gerichtliches Verbot in der Zukunft die zu beanstandenden Handlungen begehen. Diese Befürchtung ist hier aber schon deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte nach ihrem vom Berufungsgericht zutreffend festgestellten Zugeständnis im ersten Rechtszug sowie auch nach ihrer Verteidigung im zweiten Rechtszug, insbesondere in ihrer Berufungsbegründung unter III bis VI, die Auffassung vertreten hat und noch vertritt, der von ihr angebotene "O."-Feldstecher dürfe von ihr im geschäftlichen Verkehr als "deutsches Spitzenerzeugnis" bezeichnet werden. Demgegenüber kommt es jedenfalls für den Unterlassungsantrag nicht mehr darauf an, ob dem Lehrling D., wie das Berufungsgericht annimmt, ein "Optinor"-Feldstecher, oder ob ihm, wie die Revision vorträgt, ein "S."-Feldstecher vorgelegt und verkauft worden ist.
b)
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bezeichnung "Spitzenerzeugnis" stelle eine die besondere Güte einer Ware hervorhebende Beschaffenheitsangabe dar und die Bezeichnung "deutsches Spitzenerzeugnis" besage demnach in der Regel, daß die so bezeichnete Ware ihrer Güte nach zu der Spitzengruppe aller in Deutschland hergestellten Waren dieser Gattung gehöre, ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Auffassung des Berufungsgerichts steht mit dem Wortsinn des Ausdrucks "Spitzenerzeugnis" im Einklang und entspricht auch der sonst in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Meinung (vgl. RG GRUR 1937, 221 und Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 8. Aufl. Anm. 52 zu §3 UWG). Mit Recht hat das Berufungsgericht deshalb auch die Meinung des Landgerichts abgelehnt, der Begriff "deutsches Spitzenerzeugnis" sei vom Preis oder von der Preisklasse her zu bestimmen, weil es sich dabei um eine mehr oder weniger unbestimmte Anpreisung handele, die nicht zuletzt die Preisgünstigkeit betreffe und auf eine bestimmte Preisklasse bezogen werden müsse, in die die angebotene Ware einzuordnen sei.
Die vom Berufungsgericht entwickelte Bestimmung des Begriffs "deutsches Spitzenerzeugnis" wäre für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der beanstandeten Handlungen der Beklagten allerdings unerheblich, wenn sich die so gefundene Begriffsbestimmung nicht mit der Auffassung der von der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise deckte (vgl. BGHZ 28, 1, 3 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57] - Buchgemeinschaft II -). Das hat aber ersichtlich auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat nicht lediglich, wie die Revision meint, seine eigene Auslegung des deutschen Sprachgebrauchs an die Stelle der abweichenden Auslegung des Landgerichts gesetzt. Es hat vielmehr unter zutreffender Anführung einschlägiger Rechtsprechungs- und Schrifttumsstellen ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es auf die Auffassung des angesprochenen Personenkreises ankomme und daß es bereits genüge, wenn ein nicht völlig unerheblicher Teil des angesprochenen Personenkreises der Irreführung ausgesetzt sei. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts finden sich allerdings nicht an der Stelle des Urteils, an der es den Begriff "deutsches Spitzenerzeugnis" behandelt, sondern an einer späteren Stelle, an der es sich mit der Gefahr einer Irreführung der von der Werbung der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise befaßt. Aus dem Urteilszusammenhang im ganzen ist jedoch zu entnehmen, daß das Berufungsgericht hat feststellen wollen, die von ihm zunächst nur nach der Wortauslegung gegebene Bestimmung des Begriffs "deutsches Spitzenerzeugnis" entspreche auch der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise oder zumindest eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise. Diese Feststellung durfte das Berufungsgericht bei solchen Gegenständen des allgemeinen Bedarfs wie den Feldstechern, um die es sich hier handelt, unbedenklich auf Grund seiner eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung treffen, ohne daß es dazu, wie die Revision meint, erst eine Anfrage an die Industrie- und Handelskammern hätte richten oder eine Umfrage durch ein Meinungsforschungsinstitut hätte veranlassen müssen. Insbesondere ist entgegen der Meinung der Revision, die auch insoweit eine Verletzung des §286 ZPO rügt, kein Verfahrensverstoß darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht nicht eine Anfrage an die Industrie- und Handelskammern gerichtet oder eine Umfrage durch ein Meinungsforschungsinstitut veranlaßt hat, um festzustellen, ob weite Kreise der Verbraucher wissen, daß es bei optischen Geräten sehr verschiedene Preisklassen gibt und daß es innerhalb dieser verschiedenen Preisklassen Spitzenleistungen einzelner Hersteller gibt, denen es gelungen ist, die Herstellungskosten hochwertiger Geräte verhältnismäßig gering zu halten. Selbst wenn weite Kreise der Interessenten das wissen sollten und wenn diese Interessenten deshalb die für ein optisches Gerät verwendete Bezeichnung "deutsches Spitzenerzeugnis" nur auf die Preisklasse beziehen sollten, zu der das angebotene Gerät gehört, so würde das doch hier rechtlich unerheblich sein, weil nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts - die das Berufungsgericht auf Grund seiner eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung treffen konnte - das Vorhandensein verschiedener Preisklassen bei Prismen-Feldstechern den Kaufinteressenten jedenfalls nicht allgemein bekannt ist, und weil daher die vom Berufungsgericht dargelegte Auffassung vom Begriff "deutsches Spitzenerzeugnis" jedenfalls als die Auffassung eines nicht völlig unerheblichen Teils der Interessenten anzusehen ist.
c)
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Bezeichnung "deutsches Spitzenerzeugnis" - in dem Sinne, wie das Berufungsgericht und ein zumindest nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise diese Bezeichnung auffaßt - dem von der Beklagten angebotenen "O."-Feldstecher nicht zukommt, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die Revision hat hiergegen auch keine besonderen Angriffe erhoben. Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung "deutsches Spitzenerzeugnis" für die von der Beklagten angebotenen Feldstecher nicht als reklamehafte Übertreibung erkennen, sondern durch sie irregeführt werden würde, ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Da schließlich, nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts auch die sonstigen Tatbestandsmerkmale des §1 UWG erfüllt sind und die Gefahr besteht, die Beklagte werde ohne gerichtliches Verbot in Zukunft die beanstandete Bezeichnung für den "O."-Feldstecher verwenden, unterliegt nach alledem die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung keinen rechtlichen Bedenken.
3.
Dagegen mußte die Revision insoweit Erfolg haben, als sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht den Klägern gemäß §23 Abs. 4 UWG die Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung der Urteilsformel zugesprochen hat.
a)
Der Revision kann allerdings nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungsgericht dem Antrag auf Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis schon aus prozeßrechtlichen Gründen nicht hätte stattgeben dürfen. Es ist zwar richtig, daß die Kläger diesen bereits in der Klageschrift enthaltenen und vom Landgericht samt allen übrigen Anträgen abgewiesenen Antrag nicht in der Berufungsschrift oder in der Berufungsbegründung, sondern erst als "Erweiterung der Berufung" in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 6. Oktober 1959 erneut gestellt und daß sie diesen Antrag weder im ersten noch im zweiten Rechtszug schriftsätzlich näher begründet haben. Die Revision meint jedoch zu Unrecht, daß das Berufungsgericht, weil die Kläger die damit vorgenommene Erweiterung der Berufung entgegen §519 ZPO nicht begründet hätten, die Berufung insoweit hätte als unzulässig verwerfen müssen. Den von der Berufungsbegründung handelnden Formvorschriften des §519 Abs. 1 bis 3 ZPO war bereits mit der fristgerecht erfolgten Einreichung des Schriftsatzes der Kläger vom 8. Juli 1959 genügt, der sowohl einen Berufungsantrag als auch Berufungsgründe im Sinne des §519 Abs. 3 ZPO enthielt; auf eine - auch nach Ablauf der Begründungsfrist und Einreichung der Berufungsbegründung noch zulässige - Erweiterung des Berufungsantrags, wie die Kläger sie hier mit der Stellung des Veröffentlichungsantrags in der Verhandlung vom 6. Oktober 1959 vorgenommen haben, sind die Vorschriften des §519 Abs. 1 bis 3 ZPO nicht anwendbar (RGZ 151, 318; RG JW 1930, 144 Nr. 21; vgl. auch Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 8. Aufl. §136 II 2 a). Es gibt auch keine sonstige verfahrensrechtliche Vorschrift, nach der die prozessuale Zulässigkeit des Veröffentlichungsantrags der Kläger von seiner schriftsätzlichen Begründung abhängig gewesen wäre. In der nachträglichen Erweiterung der Berufung auf den Veröffentlichungsantrag lag schließlich auch keine unzulässige Klagänderung, und zwar sowohl deshalb nicht, weil die Kläger diesen Antrag bereits in der Klagschrift gestellt gehabt hatten (vgl. §264 ZPO), als auch deshalb nicht, weil eine solche Erweiterung eines Klagantrags nach §268 Nr. 2 ZPO nicht als eine Klagänderung anzusehen ist.
b)
Die Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis kann jedoch aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteilsspruchs insoweit im wesentlichen folgendes ausgeführt: die Beklagte führe, wie aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt sei, den Konkurrenzkampf mit ihren Mitbewerbern schon seit langem mit ungewöhnlicher Hartnäckigkeit und werbe immer wieder zu einem Teil in mehr oder minder bedenklicher Art, so daß nach den bisherigen Erfahrungen damit zu rechnen sei, daß der in seiner Form und Verbissenheit ungewöhnliche Konkurrenzkampf zunächst noch in unveränderter Schärfe fortgesetzt werden würde; unter diesen Umständen erscheine es angezeigt, den Interessentenkreis, der der Irreführung ausgesetzt sei, durch Bekanntmachung der Urteilsformel darüber aufzuklären, daß es sich bei dem für 89,- DM angebotenen "O."-Feldstecher, den die Beklagte als "deutsches Spitzenerzeugnis" verkauft habe und nach ihrer Auffassung im Prozeß als solches verkaufen zu dürfen annehme, nicht um ein deutsches Spitzenerzeugnis handele; bei Abwägung der Interessen der Beteiligten könne nicht gesagt werden, die der Beklagten durch eine Veröffentlichung etwa entstehenden Nachteile - einschließlich der Bekanntmachungskosten - stünden zu den durch die Veröffentlichung zu erwartenden Vorteilen in einem Mißverhältnis; den Klägern lasse sich ein schutzwürdiges Interesse an der Veröffentlichung nicht absprechen.
Wie die Revision mit Recht bemerkt, geht aus diesen Ausführungen hervor, daß die Erwägungen, von denen sich das Berufungsgericht bei der Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis hat leiten lassen, nicht rechtsbedenkenfrei sind. Insofern ist diese an sich im pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters stehende Entscheidung auch in der Revisionsinstanz nachprüfbar. Das Berufungsgericht hat zwar nicht verkannt, daß es bei der Entscheidung über die Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis vor allem auch darauf ankommt, ob die öffentliche Bekanntmachung zur Aufklärung des Publikums erforderlich ist (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O. Anm. 9 zu §23 UWG). Die Begründung, mit der das Berufungsgericht diese Frage im Streitfall bejaht hat, ist jedoch rechtlich nicht haltbar. Daß die Beklagte den Konkurrenzkampf mit ihren Mitbewerbern in großer Härte führt und daß sie auch sonst in bedenklicher Art wirbt, rechtfertigt es noch nicht, gerade das in dieser Sache ergehende Urteil - gewissermaßen im Sinne einer allgemeinen Warnung vor der Beklagten - zu veröffentlichen. Daß die Öffentlichkeit in bezug auf den "O."-Feldstecher, der den alleinigen Gegenstand der Verurteilung der Beklagten in diesem Rechtsstreit bildet, auch künftig der Irreführung durch die Beklagte ausgesetzt sein würde, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; es ist deshalb davon auszugehen, daß die Beklagte sich dem in diesem Rechtsstreit in bezug auf den "O."-Feldstecher ausgesprochenen Verbot beugen wird. Eine bereits erfolgte Irreführung der Öffentlichkeit, die durch Veröffentlichung des Urteils zu beseitigen wäre, liegt jedoch nach dem Sachverhalt, wie er hier der gerichtlichen Entscheidung unterbreitet worden ist, nicht vor. Da die Kläger nur hinsichtlich des "O."-Feldstechers, nicht auch hinsichtlich des "S."-Feldstechers geltend machen, daß die Bezeichnung "deutsches Spitzenerzeugnis" unrichtig sei, kann angesichts dieser Prozeßlage nicht festgestellt werden, daß die der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Zeitungsanzeigen der Beklagten für sich allein gesehen unrichtig gewesen sind. Die Vorgänge beim Verkauf eines Feldstechers an den Lehrling D. aber sind der Öffentlichkeit nicht bekannt geworden, so daß durch diesen Verkauf, selbst wenn er sich so abgespielt hat, wie die Kläger behaupten, keine Irreführung der Öffentlichkeit eingetreten sein kann. Eine Irreführung der Öffentlichkeit ist schließlich auch nicht dadurch eingetreten, daß die Beklagte in diesem Rechtsstreit den - unrichtigen - Standpunkt vertreten hat, sie dürfe den "O."-Feldstecher als "deutsches Spitzenerzeugnis" bezeichnen.
4.
Nach alledem war die Revision der Beklagten, soweit sie sich gegen das im Berufungsurteil ausgesprochene Verbot richtet, zurückzuweisen und andererseits der Antrag der Kläger auf Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §92 ZPO. Dabei sind der im zweiten Rechtszug weiterverfolgte und nunmehr rechtskräftig zuerkennte Unterlassungsantrag der Kläger mit 6.000,- DM, der Antrag auf Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis mit 2.000,- DM und die im zweiten und dritten Rechtszug nicht mehr verfolgten übrigen Klaganträge mit 4.000,- DM bewertet worden.