Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.02.1994, Az.: 2 StR 557/93
Vereinbarung; Verabredung; Verbrechen; Mittäter; Urteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.02.1994
- Aktenzeichen
- 2 StR 557/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12235
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1994, 528
Redaktioneller Leitsatz
Bei der Verabredung mehrerer zu einem Verbrechen muß das Urteil die getroffene Vereinbarung nach Zeit, Ort und Inhalt konkret darstellen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Verabredung zum Totschlag verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten D., B. und G. hiergegen haben mit der Sachrüge Erfolg.
Dies gebietet gemäß § 357 StPO auch die Aufhebung des Urteils gegen den Angeklagten A..
Das Landgericht hat ausgeführt, auf Initiative des Angeklagten D. sei es zwischen den vier Angeklagten wiederholt zu Gesprächen gekommen, in denen jedenfalls davon die Rede gewesen sei, K. müsse nun beseitigt werden, wobei unter anderem von Köpfen, Erstechen, Erschießen, Töten die Rede gewesen sei. Diese Gespräche hätten sich dahingehend verdichtet, daß jedenfalls vor dem 22. November 1991 alle vier Angeklagten im Rahmen einer Verabredung ernsthaft entschlossen gewesen seien, K. bei der sich nächst bietenden Gelegenheit zu erschießen. Hierbei sei jeder der Angeklagten bereit gewesen, erhebliche Tatbeiträge zu leisten; jeder der Angeklagten habe die Tat als eigene gewollt.
Diese pauschalen Ausführungen bieten keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, daß die Angeklagten übereingekommen sind, eine bestimmte Tat als Mittäter zu begehen (BGH NStZ 1993, 137; BGHR StGB § 30 Abs. 2 Verabredung 2, 3).
Die vom Landgericht angenommene Verabredung ist nach Zeit und Ort der Absprache sowie hinsichtlich ihres Inhalts - jedenfalls was die vorgesehenen Tatbeiträge jedes einzelnen Angeklagten betrifft - derart wenig konkretisiert, daß die Annahme, die Angeklagten hätten als Mittäter an der Tötung des K. mitwirken wollen, keine ausreichende Grundlage hat (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 3). Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, daß eine Verurteilung wegen nur vage umschriebener Tatvorwürfe mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren ist, da der Angeklagte sich gegen sie nicht wirksam verteidigen kann. Auch besteht die Gefahr, daß der Tatrichter sich in derartigen Fällen von einer in ihren Grenzen unklaren "Gesamtvorstellung" leiten läßt.
Je Weniger konkrete Tatsachen zum Schuldvorwurf bekannt sind, desto fraglicher wird es, ob der Richter von der Tat überhaupt überzeugt sein kann (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 1-4; Sachdarstellung 7; BGHR StGB vor § 1/Rechtsstaatsprinzip - Feststellungen 1-3; BGH StV 1993, 235).
Das Landgericht schließt in erster Linie aus Vorkommnissen in der Nacht vom 22. zum 23. November 1991 in dem Lokal "Br. " in Hanau auf eine Verabredung der Angeklagten zur Tötung des K.
Die zu dieser Zeit angetrunkenen Angeklagten G., B. und A. unterrichteten den Angeklagten D., der sich in der Wohnung der Zeugin St. befand, fernmündlich davon, daß K. sich in dem Lokal aufhalte und eine günstige Gelegenheit bestehe, ihn beim Verlassen des Lokals zu erschießen. D. ging aber nicht in das Lokal, sondern hielt sich etwa eine halbe Stunde nach dem ersten Anruf immer noch in der Wohnung der Zeugin St. auf.
Auch aus späteren Gesprächen zwischen den Angeklagten schließt das Landgericht offenbar auf eine Verabredung zur Tötung des K.
Daß diese auf eine mittäterschaftliche Beteiligung der Angeklagten gerichtet war, ergibt sich aus deren Verhalten und den Gesprächen indessen nicht ohne weiteres und hätte deshalb einer eingehenden Darlegung und Würdigung unter Einbeziehung aller Umstände bedurft.
Auch die Frage des Rücktritts vom Versuch hat das Landgericht nicht ausreichend erörtert.
Selbst wenn man aus dem Verhalten der Angeklagten in der Nacht vom 22. zum 23. November 1991 schließen könnte, daß eine Verabredung im Sinne von § 30 Abs. 2 StGB zur Tötung des K. zustande gekommen war, so hätte sich dem Landgericht die Frage aufdrängen müssen, ob die Angeklagten nicht später vereinbarten, von der Durchführung der Tat Abstand zu nehmen, und ob sie deshalb gemäß § 31 StGB straffrei sind.
Nach den bisherigen Feststellungen haben die Angeklagten nach dem 23. November 1991 nichts mehr unternommen, um K. zu töten, obwohl dieser seit Januar 1992 wieder in Hanau war und der Angeklagte A. erst im Februar 1992 verhaftet wurde.