Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.02.1995, Az.: 2 StR 13/95
Berufsverbot; Sexueller Mißbrauch von Kindern; Sexueller Mißbrauch von Jungen; Nötigung; Pädagoge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.02.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 13/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12647
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Wird einem Pädagogen wegen einer Bestrafung wegen sexuellen Mißbrauchs mit Jungen die Berufsausübung verboten, so erstreckt sich dieses Verbot nicht unbedingt auch auf Mädchen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in neunzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; desweiteren hat es ihm für die Dauer von drei Jahren untersagt, Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren ohne Aufsicht von deren Erziehungsberechtigten zu unterrichten.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das Berufsverbot bedarf indessen der Einschränkung. Der Angeklagte ist ausschließlich wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern männlichen Geschlechts verurteilt worden; für die Annahme, daß von ihm die Gefahr sexueller Verfehlungen auch gegenüber Kindern oder Jugendlichen weiblichen Geschlechts ausgehe, bieten die Urteilsfeststellungen keinen Anhalt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der mit der Einschränkung des Berufsverbots erzielte Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer aus Gründen der Billigkeit (§ 473 Abs. 4 StPO) von einem Teil der Kosten des Rechtsmittels und seiner notwendigen Auslagen freizustellen.