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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.02.1995, Az.: 2 StR 13/95

Berufsverbot; Sexueller Mißbrauch von Kindern; Sexueller Mißbrauch von Jungen; Nötigung; Pädagoge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.02.1995
Aktenzeichen
2 StR 13/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12647
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Wird einem Pädagogen wegen einer Bestrafung wegen sexuellen Mißbrauchs mit Jungen die Berufsausübung verboten, so erstreckt sich dieses Verbot nicht unbedingt auch auf Mädchen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in neunzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; desweiteren hat es ihm für die Dauer von drei Jahren untersagt, Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren ohne Aufsicht von deren Erziehungsberechtigten zu unterrichten.

2

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

3

Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das Berufsverbot bedarf indessen der Einschränkung. Der Angeklagte ist ausschließlich wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern männlichen Geschlechts verurteilt worden; für die Annahme, daß von ihm die Gefahr sexueller Verfehlungen auch gegenüber Kindern oder Jugendlichen weiblichen Geschlechts ausgehe, bieten die Urteilsfeststellungen keinen Anhalt.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der mit der Einschränkung des Berufsverbots erzielte Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer aus Gründen der Billigkeit (§ 473 Abs. 4 StPO) von einem Teil der Kosten des Rechtsmittels und seiner notwendigen Auslagen freizustellen.