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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.08.2025, Az.: B 5 R 23/25 BH

Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde; Streit um die Auszahlung einer Alters- und Witwenrente auf ein Pfändungsschutzkonto

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.08.2025
Aktenzeichen
B 5 R 23/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 25601
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:070825BB5R2325BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Koblenz - 09.10.2024 - AZ: S 12 R 98/24
LSG Rheinland-Pfalz - 24.02.2025 - AZ: L 2 R 211/24

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Auszahlung ihrer Alters- und ihrer Witwenrente für den Monat September 2023 in Höhe von insgesamt 653,66 Euro auf ein Pfändungsschutzkonto.

2

Das SG hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen (Urteil vom 9.10.2024). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss des LSG vom 24.2.2025 - L 2 R 14/25 NZB; Beschluss des BSG vom 14.4.2025 - B 5 R 24/25 BH). Die ebenfalls von der Klägerin eingelegte Berufung hat das LSG wegen Nichterreichens des dafür nötigen Werts des Beschwerdegegenstands als unzulässig verworfen (Beschluss vom 24.2.2025 - L 2 R 211/24, der Klägerin zugestellt am 7.3.2025). Dagegen hat sie sich mit privat-schriftlichem Schreiben vom 4.4.2025 gewandt (eingegangen per Telefax beim BSG am 5.4.2025) und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

3

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 24.2.2025 erfolgreich zu begründen. Zwar wäre eine Nichtzulassungsbeschwerde ein nach § 158 Satz 3 SGG statthaftes Rechtsmittel (vgl § 160a SGG). Sie könnte jedoch auf keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe gestützt werden.

4

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG sind nicht zu erkennen. Es stellt sich keine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer weiteren Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG in seinem Beschluss einen abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem zu demselben Gegenstand gemachten und aktuell fortbestehenden abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat (Zulassungsgrund der Divergenz, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

5

Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte. Das LSG hat rechtmäßig anstelle einer Sachentscheidung eine Prozessentscheidung gemäß § 158 Satz 1 SGG getroffen. Die Berufung der Klägerin war nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 Euro nicht überstieg (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Anhaltspunkte dafür, dass das LSG von seinem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden (§ 158 Satz 2 SGG), erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, dh etwa sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zu Grunde gelegt hat (vgl BSG Beschluss vom 14.2.2024 - B 5 R 38/23 BH - juris RdNr 9), sind nicht ersichtlich. Auch wurde die Klägerin mit gerichtlichem Schreiben vom 6.12.2024 und darauf Bezug nehmend nochmals mit Schreiben vom 9.1.2025 zu der Absicht des LSG angehört, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen (s zu diesem Erfordernis im Einzelnen BSG Beschluss vom 19.9.2024 - B 12 KR 12/23 B - juris RdNr 8 ff).

6

Sollte die Klägerin den Beschluss des LSG inhaltlich für unrichtig halten, kann hierauf eine Revisionszulassung von vornherein nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 15.7.2024 - B 5 R 46/23 BH - juris RdNr 22 mwN).

7

Da der Klägerin nach alledem PKH nicht zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

8

2. Die von der Klägerin selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf den Vertretungszwang ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses hingewiesen worden.

9

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.