Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.07.1997, Az.: 3 StR 144/97
Volle Schuldfähigkeit des Angeklagten trotz geltend gemachter Alkoholbeeinflussung und Medikamenteneinnahme ; Bedeutung der Höhe der festgestellten Blutalkoholkonzentration für die Beurteilung der Schuldfähigkeit; Andere psychodiagnostische Beurteilungskriterien für die Frage der Anwendung des § 21 StGB neben der festgestellten Blutalkoholkonzentration
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.07.1997
- Aktenzeichen
- 3 StR 144/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19245
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Zwickau - 09.12.1996
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DAR 1998, 167 (Urteilsbesprechung von Richter am BGH Dr. Klaus Tolksdorf, Karlsruhe)
- NStZ 1997, 592 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1998, 257-258
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung
Prozessführer
Norbert J. aus B., geboren am ... 1954 in M.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
- zu Ziffer 2 auf dessen Antrag -
am 30. Juli 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 9. Dezember 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet.
Im Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat trotz geltend gemachter Alkoholbeeinflussung und Medikamenteneinnahme volle Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht. Die dazu getroffenen Feststellungen und die Erwägungen, die es im Urteil dazu angestellt hat, begegnen zum Teil rechtlichen Bedenken. Angesichts der Gesamtumstände des Falles, insbesondere im Hinblick auf die vom Angeklagten selbst angegebene Gewöhnung an Alkohol und Medikamente sowie wegen der Art und Weise der Tatausführung, kann der Senat aber sicher ausschließen, daß sich die zu beanstandenden Mängel auf das Urteil insoweit ausgewirkt haben, als das Landgericht Schuldunfähigkeit verneint hat. Obwohl auch die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit bei dem erheblich und einschlägig vorbestraften Angeklagten mit Rücksicht auf die Tatumstände nicht nahe liegt, läßt sich hingegen nicht mit gleicher Sicherheit die Möglichkeit von Auswirkungen der festgestellten Mängel auf die Annahme verneinen, selbst eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit habe nicht vorgelegen.
Bereits die Feststellungen zur Menge des vor der Tat genossenen Alkohols weist der zugrundeliegenden Beweiswürdigung nach insofern eine Lücke auf, als das Landgericht davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe vor der Tat nur 0,175 1 Wodka getrunken. Nachvollziehbar dargetan ist zwar, daß es die Behauptung des Angeklagten, er habe insgesamt 0,7 1 Wodka getrunken, aufgrund mehrerer, insoweit aussagekräftiger Beweisanzeichen für widerlegt hält. Nicht erkennbar ist jedoch, worauf die Strafkammer die Feststellung stützt, der Angeklagte habe in der Nacht vor der Tat genau die Menge von 0,175 1 Wodka getrunken und am Tatmorgen keinen Alkohol mehr zu sich genommen.
Soweit das Landgericht sich bei der Beurteilung der Frage alkohol- und medikamentenbedingter Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit der Sache nach auf psychodiagnostische Kriterien stützt, sind die dabei herangezogenen Beweisanzeichen jedenfalls in ihrer Gesamtheit zwar geeignet, den Ausschluß von Schuldunfähigkeit zu rechtfertigen, nicht aber auch die Verneinung der Voraussetzungen nach § 21 StGB. Dies gilt selbst dann, wenn man die im Urteil wiederkehrenden Formulierungen, der Angeklagte habe mit "Bewußtsein" gehandelt und bestimmte Handlungen im Tatablauf seien nur bei "vollem Bewußtsein" möglich, nicht als Verkennen des grundlegenden Unterschieds zwischen Handlungsfähigkeit und Schuldfähigkeit wertet, sondern darin lediglich das sprachlich mißglückte Bemühen sieht, darzutun, daß nach Meinung des Landgerichts durch den Alkoholgenuß und die Medikamenteneinnahme eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung im Sinne der §§ 20, 21 StGB nicht hervorgerufen wurde. Bedenken weckt schon, daß das sachverständig beratene Landgericht bei der Beurteilung der Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit angenommen hat, es komme nicht auf die Stückzahl eines eingenommenen Medikaments und/oder auf die - aufgrund einer Blutprobe festgestellte oder nach Mengenangaben errechnete - Blutalkoholkonzentration an. Richtig ist zwar, daß gleiche Mengen von Alkohol und Medikamenten nicht nur bei verschiedenen Tätern, sondern auch - abhängig von der jeweils gegebenen konkreten Gesamtsituation - auch beim selben Täter unterschiedliche Wirkungen hervorrufen können und daß es so gesehen jeweils auf das im Einzelfall "verbliebene Leistungsvermögen" ankommt. Die Höhe der festgestellten Blutalkoholkonzentration hat jedoch auch bei Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage alkoholbedingter Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt) nach wie vor insofern Bedeutung, als sie Aufschluß über die Stärke der alkoholischen Beeinflussung gibt und in diesem Sinne ein zwar nicht allein gültiges, aber immerhin gewichtiges Beweisanzeichen neben anderen ist. Als daneben zu beachtende psychodiagnostische Beurteilungskriterien sind bei der Frage der Anwendung des § 21 StGB nur solche Umstände in Betracht zu ziehen, die Hinweise darauf geben können, ob die Einsichtsfähigkeit oder das Steuerungsvermögen des Täters trotzdem voll erhalten ist. Den vom Landgericht herangezogenen Umständen kommt in der überwiegenden Zahl eine solche Aussagekraft nicht zu. So lassen die im einzelnen erörterten Gesichtspunkte, daß der Angeklagte sofort nach der abwesenden Kassiererin rief, Geld forderte, dabei die schnelle Herausgabe großer Scheine verlangte, das Geld in die Tasche stopfte und die als Maske benutzte Kapuze auf- und abziehen konnte, auch in einer Gesamtschau keine verläßlichen Rückschlüsse darauf zu, daß das Steuerungsvermögen des Angeklagten nicht erheblich vermindert war. Die Beurteilung, ob die weiteren vom Landgericht erwähnten oder sonst naheliegenden Umstände, wie die sichere Orientierung in einem fremden Parkgelände bei der Flucht, die Gewöhnung an Alkohol und Medikamente, das voll erhaltene Erinnerungsvermögen sowie die gleichartige Tatbegehung in früherer Zeit, den Ausschluß erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit beim Angeklagten rechtfertigen, ist dem Senat als Revisionsgericht verwehrt. Sie ist eine tatrichterliche, u. U. mit sachverständiger Hilfe zu lösende Aufgabe und muß dem neuen Tatrichter vorbehalten bleiben. Dieser wird sich an den Grundsätzen zu orientieren haben, die in dem bereits erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95 - näher dargelegt sind.
Auf die außerdem erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil sie zu keinem weitergehenden Erfolg führen können. Der Senat kann nach Lage des Falles ausschließen, daß die vermißten Beweisaufnahmen zum Ergebnis geführt hätten, der Angeklagte sei im Zeitpunkt der Tatbegehung schuldunfähig gewesen oder diese Möglichkeit lasse sich nicht sicher verneinen.
Zschockelt
Blauth
Miebach
Winkler