Bundessozialgericht
Urt. v. 25.03.1997, Az.: 4 RA 23/95
Invalidenrente; DDR; Sekundäres Bundesrecht; Zahlbetragsgarantie
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 25.03.1997
- Aktenzeichen
- 4 RA 23/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 11825
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin 30.08.1994 - S 22 J 42/91
Rechtsgrundlagen
- § 2 Buchst. a MfSVersorgOAufhG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 14 Abs. 1 GG
Fundstellen
- BSGE 80, 149 - 164
- NJ 1997, 298 (Pressemitteilung)
- SGb 1997, 319-320 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Die noch von der DDR-Volkskammer beschlossene Begrenzung einer nach der MfS-Versorgungsordnung erworbenen Invalidenrente auf 990,00 DM/Monat ist nach Maßgabe des Einigungsvertrages sekundäres Bundesrecht geworden. Dies verstößt weder gegen die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages noch gegen Art 3 und 14 GG oder die Konvention zum Schutz der Menschenrechte.
Gründe
I. Streitig ist die Höhe einer Invalidenrente.
Der 1933 geborene Kläger war von 1951 bis zum 31. März 1990 hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS/Stasi) der ehemaligen DDR. Vom 1. April 1990 bis zum 30. November 1990 war er Mitarbeiter im Komitee zur Auflösung des Amtes für Nationale Sicherheit (AfNS). Der Ministerrat der Deutsche Demokratische Republik (DDR) gewährte ihm anläßlich seiner Entlassung aus dem Dienst des MfS ab 1. April 1990 eine Übergangsrente in Höhe von monatlich 1.454,00 Mark (ab 1. Juli 1990 in DM) aufgrund der nicht amtlich veröffentlichten "Ordnung Nr. 7/87 über die soziale Versorgung der Berufsoffiziere, Fähnriche, Berufsunteroffiziere und Unteroffiziere auf Zeit" des MfS (Versorgungsordnung [VersO]). Seit dem 11. Mai 1990 war der Kläger krank; er stellte Antrag auf Gewährung einer Invalidenrente, worauf er ärztlich begutachtet und für invalide erachtet wurde. Mit Bescheid vom 27. November 1990 (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 1991) kürzte die Beklagte (Bundesministerium des Innern) - als Funktionsnachfolgerin des vorgenannten Versorgungsträgers - die Übergangsrente des Klägers rückwirkend ab 1. Juli 1990 auf 495,00 DM monatlich; zugleich bewilligte sie ihm ab 1. Dezember 1990 eine Invalidenrente in Höhe von monatlich 990,00 DM. Als Rechtsgrundlage für diese Berechnung des Werts (Höhe) der Invalidenrente wurde § 2 des am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Gesetzes über die Aufhebung der VersO des ehemaligen MfS/AfNS vom 29. Juni 1990 (GBl I Nr 38 S 501; Aufhebungsgesetz [AufhebG]) iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Ziff 9 Buchst b Satz 2 iVm Ziff 9 Buchst b Satz 5 des Einigungsvertrages (Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990, BGBl II S 885, im folgenden: EV) benannt: Nach § 2 AufhebG sind die nach der VersO festgesetzten Alters- und Invalidenrenten ab 1. Juli 1990 "mit dem Ziel der Anpassung an das Niveau im zivilen Bereich" um 50 vH des 495,00 DM übersteigenden Betrages zu kürzen; insgesamt dürfen sie den Betrag von 990,00 DM nicht überschreiten.
Der Kläger erhob Klage (nur) gegen die Festsetzung der Höhe seines Rechts auf Invalidenrente, und zwar mit dem Vorbringen, seine Rente sei ausschließlich nach den Bestimmungen der VersO zu berechnen und deshalb ab 1. Dezember 1990 in Höhe von (75 vH seiner zuletzt erzielten monatlichen beitragspflichtigen Durchschnittsvergütung von 3.875,00 Mark =) 2.907,00 DM zu zahlen. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage nach Beiladung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit der Begründung abgewiesen, es liege kein Verstoß gegen den EV vor; insbesondere könne der Kläger aus EV Nr 9 keinen Besitzschutz für eine entsprechende Invalidenrente herleiten, da er am 1. Juli 1990 keinen Anspruch in dieser Höhe gehabt habe (Urteil vom 30. August 1994).
Der Kläger hat die vom SG zugelassene Sprungrevision eingelegt und vorgetragen, eine "Kürzung seiner Invalidenrente" aufgrund des AufhebG auf 990,00 DM sei unzulässig. Hierfür fehle es an einer Rechtsgrundlage. Zwar hätten durch das AufhebG die VersO aufgehoben und die Renten mit dem Ziel einer Anpassung an das zivile Niveau in die Rentenversicherung der ehemaligen Deutsche Demokratische Republik (DDR) überführt werden sollen. Hierzu sei es aber nicht mehr gekommen. Statt dessen sei es nach dem Beitritt der Deutsche Demokratische Republik (DDR) um die Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland gegangen. Hierfür habe es einer längeren Übergangsphase bedurft, bei der das ursprüngliche rigorose Vorgehen der schematischen Rentenkürzung ua durch das AufhebG nicht mehr zu vertreten gewesen sei. Bestimmungen des AufhebG und anderer Gesetze hätten, soweit sie nicht der Konzeption und dem Inhalt des EV entsprachen, mit dem Beitritt der Deutsche Demokratische Republik (DDR) und dem Inkrafttreten des EV ihre Rechtskraft verloren. Eine Weitergeltung des AufhebG sei - im Gegensatz zum Rentenangleichungsgesetz der Deutsche Demokratische Republik (DDR) (RAnglG-DDR) - im EV gerade nicht vorgesehen. Demgegenüber sei die VersO weiterhin anwendbar gewesen. Jedenfalls läge, wenn das AufhebG nach dem 2. Oktober 1990 noch anwendbar gewesen wäre, ein Verstoß gegen - was im einzelnen ausgeführt wird - den EV, Art 14 Grundgesetz (GG), den allgemeinen Gleichheitssatz, das Rechtsstaatsprinzip, Art 1 Abs 1 des 1. Zusatzprotokolls (1. ZP) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art 6 und 14 Konvention z. Schutze d. Menschenrechte u. Grundfreiheiten (EMRK) vor.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 1994 und den Bescheid der Beklagten vom 27. November 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 1991 aufzuheben und die Beklagte bzw - für die Zeit ab dem 1. Januar 1992 - die Beigeladene zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 30. November 1990 die ungekürzte Übergangsrente zu gewähren und die aufgrund der Kürzung einbehaltenen Teile dieser Rente auszuzahlen, für die Zeit ab 1. Dezember 1990 die Invalidenrente in Höhe von 2.907,00 DM monatlich bis zum 31. Juli 1991 zu zahlen und festzustellen, daß der gesamte Zahlbetrag der Invalidenrente nach den für die Rentenanpassung geltenden Vorschriften ab an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen ist, ferner, festzustellen, daß ihm ab 1. Dezember 1990 ein Recht auf Invalidenrente mit dem monatlichen Wert von 2.907,00 DM zustand.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das angegriffene Urteil des SG für zutreffend.
II.
A. Die Sprungrevision des Klägers ist fristgemäß eingelegt worden. Sie ist aber nur insoweit zulässig, als sie das vom Kläger behauptete Recht auf eine Invalidenrente im Wert von mehr als 990,00 DM monatlich betrifft; soweit sich der Kläger erstmals im Revisionsverfahren gegen die Kürzung seiner Übergangsrente im Zeitraum vom 1. 7. bis 30. November 1990 gewandt hat, war sie als unzulässig zu verwerfen (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).
B. Die Revision des Klägers ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Entgegen der Ansicht des Klägers gibt es keine als Bundesrecht anzusehende Rechtsvorschrift (nur solche kommen als revisionsgerichtlicher Prüfungsmaßstab überhaupt in Betracht, vgl § 162 SGG; BSGE 76, 274, 276 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 6 Nr 1), die das von ihm behauptete Recht auf Invalidenrente im monatlichen Wert von über 990,00 DM vorsieht (dazu 1.). Das SG hat seine Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat zutreffend entschieden, daß dem Kläger ab 1. Dezember 1990 kein Recht auf Invalidenrente im Wert von über 990,00 DM zusteht. Der Wert eines Rechts auf Invalidenrente aus der VersO wird durch EinigVtr Nr 9 iVm § 2 AufhebG auf diesen Betrag begrenzt (dazu 2.). Der bundesrechtliche Anwendungsbefehl des EinigVtr Nr 9 Buchst b S 2 hinsichtlich § 2 Buchst a AufhebG verstößt nicht gegen spezielleres Recht des EinigVtr (dazu 3.), höherrangiges Recht (dazu 4. und 5.) oder die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK - dazu 6.).
1. Der Kläger hat weder aufgrund der Reichsversicherungsgesetze, noch aufgrund der VersO ein Recht auf Rente im Wert von mehr als 990,00 DM monatlich.
a) Die Reichsversicherungsgesetze, namentlich das AVG, die Reichsversicherungsordnung (RVO) und das RKG kamen als Rechtsgrundlage des für die Zeit ab 1. Dezember 1990 geltend gemachten Rechts auf (höhere) Rente vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil der EinigVtr diese Gesetze sowie die rentenrechtlichen Nebengesetze in seiner Anl II Kap VIII Sachgebiet H Abschn I von einem Inkrafttreten im Beitrittsgebiet ausdrücklich ausgenommen hat. Dies geschah mit Rücksicht darauf, daß es sich bei den genannten Rentengesetzen beim Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen Deutsche Demokratische Republik (DDR) am 3. Oktober 1990 auch in den alten Bundesländern bereits um "auslaufendes" Recht handelte, das nach Art 83 Ges. z. Reform d. gesetzl. Rentenversicherung (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 2261) mit Ablauf des 31. Dezember 1991 auch im bisherigen Bundesgebiet außer Kraft treten und durch die Vorschriften des SGB VI ersetzt werden sollte.
b) Mangels Anwendbarkeit der genannten Reichsversicherungsgesetze im Beitrittsgebiet bestand dort grundsätzlich Raum und auch Bedarf für eine lückenfüllende und bis zum Inkrafttreten des SGB VIübergangsrechtliche Geltung von Recht der früheren Deutsche Demokratische Republik (DDR) kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls: Nach Art 9 Abs 2 EinigVtr blieb Recht der früheren Deutsche Demokratische Republik (DDR) in Kraft, soweit es in Anl II zum EinigVtr aufgeführt ist, den dort genannten Maßgaben entspricht und mit dem GG sowie dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaft vereinbar ist. Diese Voraussetzung ist bei den Bestimmungen Teil IV/2 Nr 201 der VersO, auf die sich der Kläger für den von ihm behaupteten Anspruch beruft und wonach die monatliche Invalidenrente 75 vH der monatlichen Durchschnittsvergütung des MfS-Angehörigen des maßgeblichen Bemessungszeitraums betrug, allerdings nicht erfüllt. Anl II Kap VIII Sachgebiet H Abschn III des EinigVtr hat die Fortgeltung dieser Vorschrift - im Gegensatz zu § 2 AufhebG - nicht angeordnet (dazu sogleich).
2. Die Höhe des Rechts des Klägers bestimmt sich vielmehr nach EinigVtr Nr 9 Buchst b S 2 iVm § 2 AufhebG. Danach darf ein nach der MfS-VersO erworbenes Recht auf Invalidenrente den Betrag von 990,00 DM monatlich nicht überschreiten. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist durch den EinigVtr angeordnet worden.
a) Der EinigVtr legt in EinigVtr Nr 9 das Programm fest, ob und ggf wie und in welchem Umfang Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche RVüberführt werden sollen. Diese Vorschrift ist originäres Bundesrecht, sie enthält eine spezielle und grundsätzlich abschließende Regelung für die Überführung von Ansprüchen ua wegen geminderter Erwerbsfähigkeit und Alters, die nach Maßgabe eines ua Sonderversorgungssystems "erworben" worden sind; EinigVtr Nr 9 Buchst b bestimmt:
Die erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod sind, soweit dies noch nicht geschehen ist, bis zum 31. Dezember 1991 in die RV zu überführen (S 1). Bis zur Überführung sind die leistungsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme weiter anzuwenden, soweit sich aus diesem Vertrag, insbesondere den nachfolgenden Regelungen, nichts anderes ergibt (S 2). Ansprüche und Anwartschaften sind, auch soweit sie bereits überführt sind oder das jeweilige Versorgungssystem bereits geschlossen ist,
1. nach Art, Grund und Umfang den Ansprüchen und Anwartschaften nach den allgemeinen Regelungen der SV in dem in Art 3 des Vertrages genannten Gebiet unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragszahlungen anzupassen, wobei ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen sind sowie eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Ansprüchen und Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen nicht erfolgen darf, und
2. darüber hinaus zu kürzen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat (S 3).
Bei Personen, die am 3. Oktober 1990 leistungsberechtigt sind, darf bei der Anpassung nach S 3 Nr 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der SV und dem Versorgungssystem zu erbringen war (S 4). Bei Personen, die in der Zeit vom 4. Oktober 1990 bis 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden, darf bei der Anpassung nach S 3 Nr 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der SV und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre (S 5).
EinigVtr Nr 9 Buchst b findet Anwendung, wenn der (Gesamt-)Anspruch eines Rentners auch nur zum Teil auf einem Rentenanspruch beruht, der durch eine Erwerbstätigkeit erworben wurde, derentwegen eine Sonderversorgung (oder Zusatzversorgung) zugesagt worden ist (vgl BSG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 4 S 49 f). Dies ist beim Kläger als Angehörigem des Sonderversorgungssystems des MfS der Fall; EinigVtr Nr 9 findet auf seine in diesem System erworbenen Rechte und Anwartschaften Anwendung.
b) Entgegen der Ansicht des Klägers ist im Rahmen von EinigVtr Nr 9 Buchst b S 2 die VersO jedoch nicht unverändert in ihrer am 30. Juni 1990 geltenden Fassung, sondern nur in Gestalt eines Torsos, nämlich mit demjenigen Restgehalt sekundäres Bundesrecht geworden, den sie durch das - ebenfalls sekundäres Bundesrecht gewordene - AufhebG gefunden hatte. Dies ergibt sich aus folgendem:
Nach § 1 S 1 AufhebG sollten die VersO mit Wirkung vom 30. Juni 1990 aufgehoben und gemäß § 1 S 2 iVm § 3 Abs 1 AufhebG die "bestehenden Versorgungen", dh die individuellen Ansprüche und Anwartschaften aus der VersO (erst) "mit Wirkung vom 1. Januar 1991" in die (damals geplante) RV der Deutsche Demokratische Republik (DDR) überführt werden. Aus der Aufhebung der VersO mit Wirkung zum 30. Juni 1990 folgt allerdings nicht, daß die VersO ab 1. Juli 1990 jegliche Bedeutung verloren hatte. Ihre Vorschriften waren mit dem durch das AufhebG geänderten Inhalt zunächst noch Grundlage der geplanten Überführung individueller Ansprüche und Anwartschaften aus der VersO in die RV der Deutsche Demokratische Republik (DDR) und für den Bestand an solchen Rechtspositionen bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 noch materielles Recht. Mit Wirksamwerden des EinigVtr zum 3. Oktober 1990 wurde das Ziel einer Überführung der nach der VersO erworbenen Anwartschaften und Ansprüche in die RV der Deutsche Demokratische Republik (DDR) zwar aufgegeben und durch das Überführungsprogramm des EinigVtr Nr 9 ersetzt: Nach S 1 dieser Bestimmung war nunmehr eine Überführung in die RV der Bundesrepublik Deutschland vorgegeben, jedoch bestimmt EinigVtr Nr 9 Buchst b S 2, daß die leistungsrechtlichen Regelungen der "jeweiligen Versorgungssysteme" mit bestimmten Maßgaben bis zur Überführung "weiter anzuwenden" sind. Angesichts der offenkundigen Bruchstückhaftigkeit des AufhebG ist die VersO die einzige Rechtsgrundlage, die es ermöglicht, dieses "Versorgungssystem" iS des EinigVtr Nr 9 Buchst c weiterzuführen; sie bildet weiter die Rechtsgrundlage für ua iS von EinigVtr Nr 9 Buchst e in die RV nicht überführbare Rechte und Ansprüche (vgl §§ 9, 11, 13 AAÜG); außerdem enthält sie die "leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems" iS von EinigVtr Nr 9 Buchst b S 2.
Andererseits konnte die VersO aber auch nur noch insoweit sekundäres Bundesrecht werden, als sie 1. für die Durchführung des im EinigVtr Nr 9 festgelegten (Überführungs-)Programms erforderlich und sie 2. nicht bereits durch Bestimmungen des AufhebG geändert worden war. Derartige Änderungen enthalten insbesondere §§ 2 ff des AufhebG, aus denen sich auch vorliegend die Höhe des Rechts des Klägers auf Invalidenrente ergibt. § 2 AufhebG hat insoweit die Regelungen der VersO über die Rentenhöhe vollständig ersetzt; eines - ergänzenden - Rückgriffs auf Bestimmung der VersO bedarf es diesbezüglich nicht. Die Vorschrift bestimmt, daß ab 1. Juli 1990 Alters- und Invalidenrente "mit dem Ziel der Anpassung an das Niveau im zivilen Bereich" gezahlt werden und den Betrag von 990,00 DM nicht überschreiten dürfen. Hieran knüpft der EinigVtr an. Vom Funktionsnachfolger des ehemaligen MfS/AfNS waren demgemäß bis zur Überführung des MfS-Versorgungssystems in das bundesdeutsche Rentenrecht des SGB VI die leistungsrechtlichen Regelungen - also auch des § 2 Buchst b AufhebG - weiterhin (kraft Bundesrechts - vgl EinigVtr Nr 9 Buchst b S 2) anzuwenden.
c) Soweit der Kläger mit seiner Revision rügt, eine Weitergeltung des AufhebG sei im EinigVtr nicht vorgesehen, so daß nicht das AufhebG, sondern (nur) die VersO weiterhin anwendbar gewesen sei, übersieht er den materiellrechtlichen Gehalt des AufhebG. Auch das AufhebG enthält "Regelungen für Sonderversorgungssysteme" iS des EinigVtr Nr 9; es bestimmt, in welcher Weise die nach Maßgabe der VersO erworbenen Rechte und Anwartschaften ab 1. Juli 1990 bis zur ursprünglich geplanten Überführung rechtlich zu behandeln sind, insbesondere ob und in welchem Umfang Renten (fort-)gezahlt und dynamisiert werden sowie ob und in welchem Umfang nach Maßgabe der VersO erworbene Anwartschaften zu DDR-RV-Ansprüchen führen. Für die Fortgeltung des AufhebG bedurfte es entgegen der Ansicht des Klägers auch keiner ausdrücklichen Erwähnung speziell dieses Gesetzes und ggf seiner Fundstelle (im GBl der DDR) in Anl II Kap VIII Sachgebiet H Abschn III; auch die VersO ist dort nicht ausdrücklich genannt; anders als in EinigVtr Nrn 1 bis 8 wählte der Gesetzgeber nämlich zur Umschreibung in Kraft bleibenden Rechts der ehemaligen Deutsche Demokratische Republik (DDR) bei Nr 9 - "Regelungen für Sonder- und Zusatzversorgungssysteme (Versorgungssysteme)" - nicht die Regelungstechnik der Einzelbezeichnung, sondern er bediente sich einer Generalklausel. Dies hat seinen Grund darin, daß die Ausgangslage bei den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sehr unübersichtlich war. Rechtsgrundlagen waren - wie bei der VersO - häufig nicht veröffentlicht oder nicht vorhanden; die bekannten Regelungen wichen in vielem voneinander ab und waren zum Teil in unklarer Weise mit der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) verbunden (vgl BSG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 2 S 24). Eine Auflistung der einzelnen Rechtsgrundlagen für Sonder- und Zusatzversorgungssysteme hätte deshalb die Gefahr der Unvollständigkeit und ungerechtfertigter Gleich- oder Ungleichbehandlung in sich geborgen.
3. Der bundesrechtliche Anwendungsbefehl des EinigVtr Nr 9 Buchst b S 2 EinigVtr hinsichtlich § 2 Buchst a AufhebG verstößt nicht gegen spezielleres Recht des EinigVtr, soweit dadurch eine nach dem AufhebG gewährte Invalidenrente bis zur Überführung in das SGB VI auf den Betrag von 990,00 DM begrenzt bleibt. Die Aufrechterhaltung der durch § 2 AufhebG erfolgten Kürzungen nach der VersO erworbener Anwartschaften und Rechte ist mit dem EinigVtr vereinbar.
Mindeststandards sieht der EinigVtr bei der nachrangigen, lückenfüllenden und übergangsrechtlichen Anwendung früheren Rechts der Deutsche Demokratische Republik (DDR) über Rentenberechtigungen aus Zusatz- und Sonderversorgungen kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls (nur) in EinigVtr Art 30 Abs 5 und in EinigVtr Nr 9 Buchst b Sätze 4 und 5 vor. Danach darf bei der Überführung von Anwartschaften und Ansprüchen in das SGB VI ("Anpassung nach S 3 Nr 1") der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der SV und dem Versorgungssystem zu erbringen war (S 4); bei Personen, die in der Zeit vom 4. Oktober 1990 bis 30. Juni 1995 leistungsberechtigt wurden, durfte bei der Anpassung nach S 3 Nr 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der SV und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre.
Diese Zahlbetragsgarantie wird vorliegend schon deshalb nicht verletzt, weil auch bei einem am 1. Juli 1990 eingetretenen Versorgungsfall die Sonderversorgungs-Invalidenrente des Klägers aufgrund § 2 Buchst a AufhebG - also nach dem Recht der Deutsche Demokratische Republik (DDR) - nicht höher gewesen wäre als 990,00 DM. Sonstige Vorschriften, die ein Recht des Klägers auf eine Rente im Wert von mehr als 990,00 DM begründen könnten, enthält der EinigVtr nicht.
4. Die Begrenzung des Wertes des Rechts des Klägers auf Rente in Höhe von 990,00 DM verletzt auch kein durch Art 14 Abs 1 GG geschütztes Eigentum. Zwar werden Renten und Anwartschaften aus der gesetzlichen RV der Bundesrepublik Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen durch Art 14 Abs 1 GG geschützt (vgl BVerfGE 53, 257, 289 f = SozR 7610 § 1587 Nr 1). Um derartige eigentumsgeschützte Rechtspositionen handelt es sich jedoch bei Ansprüchen und Anwartschaften aus Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutsche Demokratische Republik (DDR) nicht. Der Schutz der Eigentumsgarantie des Art 14 GG erstreckte sich nicht rückwirkend auf Erwerbstatbestände, die vor dem Beitritt im Gebiet der ehemaligen Deutsche Demokratische Republik (DDR) zurückgelegt und die vom Gesetzgeber der ehemaligen Deutsche Demokratische Republik (DDR) rechtlich ausgestaltet worden sind (vgl hierzu BVerfG, Beschluß vom 30. Oktober 1993 - 1 BvL 42/92, SozR 3-8560 § 26 Nr 1 S 9 = SV 1994, 106; BSG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 1 S 6 mwN). Ob Ansprüche und Anwartschaften aus Sonderversorgungssystemen vor dem Beitritt der ehemaligen Deutsche Demokratische Republik (DDR) gegenüber dieser und ihren Untergliederungen eine Rechtsposition begründeten, welche derjenigen aufgrund von Rechten und Anwartschaften aus der gesetzlichen RV der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar ist, könnte nur im Blick auf die konkrete Rechtsordnung der ehemaligen Deutsche Demokratische Republik (DDR) beantwortet werden. Hierzu ist das BSG, das sich ausschließlich am Prüfungsmaßstab des Rechts der Bundesrepublik Deutschland zu orientieren hat, nicht aufgerufen. Aber selbst wenn die Frage zu bejahen wäre, könnte sich dieses (Eigentums-)Recht aus Ansprüchen und Anwartschaften aus Sonderversorgungssystemen jedenfalls nicht gegen die Bundesrepublik Deutschland oder die Beklagte richten; letztere waren insoweit nicht Schuldner und Anspruchsgegner der Sonder- und Zusatzversorgungsberechtigten. Ebensowenig kann die Bundesrepublik Deutschland dafür verantwortlich und haftbar gemacht werden, daß Invalidenrenten aus der VersO (noch) durch den Gesetzgeber der ehemaligen Deutsche Demokratische Republik (DDR) auf den monatlichen Wert von 990,00 Mark begrenzt wurden. Dieser gesetzgeberische Akt ist, selbst wenn er gemessen am Recht der ehemaligen Deutsche Demokratische Republik (DDR) rechtswidrig gewesen wäre, nicht dem Verantwortungsbereich der dem GG verpflichteten Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen. Die Bundesrepublik hat sich zwar seit jeher iS der Präambel des GG (aF) für das ganze Deutschland verantwortlich gefühlt. Ihre Staatsgewalt beschränkte sich aber nicht nur tatsächlich, sondern gemäß Art 23 S 1 GG aF auch staatsrechtlich auf das damalige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (vgl BVerfGE 84, 90, 122; Bundesverfassungsgericht (BVerfG) SozR 3-8560 § 26 Nr 1 S 9; BSG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 1 S 7). Ein Einstehenmüssen für Akte und Verheißungen der ehemaligen Deutsche Demokratische Republik (DDR) ergab sich schließlich auch nicht im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge; mit dem Wirksamwerden des Beitritts gemäß Art 23 S 2 GG aF ist die ehemalige Deutsche Demokratische Republik (DDR) als staatsrechtliches Gebilde erloschen; sie hat damit ihren Anspruch auf Gebiets- und Personalhoheit aufgegeben, Gebiet und Bevölkerung in die Bundesrepublik Deutschland eingegliedert, sich selbst aufgelöst und so die staatliche Einheit Deutschlands hergestellt; erst in demselben Zeitpunkt ist das GG in den am 3. Oktober 1990 zu Bundesländern gewordenen Ländern im Beitrittsgebiet in Kraft getreten (Art 3 EinigVtr; vgl BSG SozR 3-8750 § 11 Nr 3 S 33).
Der frühestmögliche Zeitpunkt überhaupt, zu dem Rechte und Anwartschaften aus Versorgungssystemen durch eine Inhaltsbestimmung iS des Art 14 Abs 1 S 2 GG zu (potentiell) eigentumsgeschützten Rechtspositionen gegenüber der bundesdeutschen Staatsgewalt hätten ausgestaltet werden können, war der 3. Oktober 1990 (Inkrafttreten des EinigVtrG vom 23. September 1990, BGBl II 885). Im EinigVtr hat der Gesetzgeber für Rechte und Anwartschaften aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen - abgesehen von der Zahlbetragsgarantie - jedoch noch keine hinreichend konkrete und dauerhafte Regelung getroffen, die geeignet gewesen wäre, derartige Rechtspositionen iS einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art 14 Abs 1 GG auszugestalten. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre - was der Senat ausdrücklich verneint - wäre der Inhalt des durch Art 14 Abs 1 S 1 GG geschützten Eigentums gerade durch die Vorschriften des EinigVtr und ausschließlich durch diese bestimmt worden, zumal die Besonderheit der Eigentumsgarantie des Art 14 GG - zB gegenüber der Kunst- oder Religionsfreiheit - gerade darin besteht, daß der (bundesdeutsche) Gesetzgeber den Inhalt des Eigentums durch Gesetz bestimmen muß (vgl BVerfGE 58, 300 ff = NJW 1982, 745 [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78]; Böhmer, NJW 1988, 2561, 2563 Fn 8, 2566 ff mwN). An ein wie immer geartetes "Eigentums"-Naturrecht, das sich traditionell ohnehin nur auf persönliche Habe (Sachen und Grundstücke) erstrecken, nicht aber über die Garantie des Sacheigentums hinausgehende sozialversicherungsrechtliche Ansprüche gegen Träger hoheitlicher Gewalt umfassen könnte (vgl Merten, Verfassungsprobleme der Versorgungsüberleitung, 2. Aufl 1993, S 71), ist der (bundesdeutsche) Gesetzgeber nicht gebunden. Er unterlag mithin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt den Bindungen eines Individualgrundrechts aus Art 14 Abs 1 GG, als er im EinigVtr Fragen zur Überleitung regelte. Erst recht vermittelt Art 14 Abs 1 GG kein subjektiv öffentliches Recht des Klägers gegen die Bundesrepublik darauf, Versorgungsansprüche übergangsrechtlich mit einem höheren Wert fortzuführen oder erstmalig zu bewilligen, als sie der Gesetzgeber des EinigVtr bei Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen Deutsche Demokratische Republik (DDR) im Beitrittsgebiet vorfand.
5. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz durch Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber sonstigen Personengruppen der ehemaligen DDR, die Rechte und Anwartschaften auf Renten (dazu a), oder auf Zusatz- oder Sonderversorgungsansprüche erworben hatten, liegt bei Anwendung des in BVerfGE 92, 53, 68 f [BVerfG 11.01.1995 - 1 BvR 892/88] mwN aufgezeigten Prüfungsmaßstabes ebenfalls nicht vor (dazu b).
a) Für rechtliche Differenzierungen, die sich aus der Unterscheidung zwischen Sozialpflichtversicherung und FZR einerseits und den Sonder- und Zusatzversorgungssystemen andererseits ergeben, gilt folgendes: Das bundesrechtliche Übergangsrecht unterscheidet bei der Überführung von Bestandsrenten, Anwartschaften und Ansprüchen danach, ob sich der Gesamtanspruch nach Grund und Höhe ausschließlich aus individuellen Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung und zur FZR ergab; dann sind die für die überwältigende Mehrzahl der pflichtversicherten Personen und Bestandsrentner gültigen allgemeinen Übergangsregeln anzuwenden. Beruht der Gesamtanspruch jedoch - wie vorliegend - auch nur zum Teil auf einem Rentenanspruch, der durch eine Erwerbstätigkeit erworben wurde, derentwegen eine Zusatz- oder Sonderversorgung zugesagt worden ist, findet für die Überführung der Rechte und Anwartschaften in das SGB VI - übergangsrechtlich - das Sonderrecht von EinigVtr Nr 9 Anwendung. Das Bundesrecht trennt also zwischen "echten" SV-Ansprüchen und -anwartschaften (Sozialpflichtversicherung und FZR) einerseits und Ansprüchen und Anwartschaften kraft Zusage einer Zusatz- oder Sonderversorgung andererseits.
Aus dieser differenzierenden rechtlichen Behandlung der genannten Sachverhalte resultiert zwar (mittelbar) eine unterschiedliche Behandlung von Personengruppen, jedoch gibt es für diese sachliche Gründe. Sie bestehen wesentlich in folgendem: Nur bei Ansprüchen der ersten Gruppe (Sozialpflichtversicherung und FZR) kann annähernd von der das RV-System des SGB VI kennzeichnenden konkreten Entgelt- und Beitragsbezogenheit der Renten ausgegangen werden, Grundsätzen, die auch unter Geltung des Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und der Reichsversicherungsordnung (RVO) Bestand hatten. Ferner war aufgrund der Entgeltverhältnisse und der Beitragshöhe in der früheren Deutsche Demokratische Republik (DDR) absehbar, daß insoweit das Niveau der SGB VI-Renten nicht überschritten und damit die Gleichheit gegenüber den westdeutschen Versicherten nicht verletzt werden würde. Außerdem war hier mit der Dynamisierung dieser einzelnen Renten die Gefahr einer gleichheitswidrigen Überzahlung gegenüber den anderen Rentnern im Beitrittsgebiet in aller Regel nicht verbunden. Schließlich waren nur insoweit verwaltungstechnisch für das SGB VI brauchbare Versicherungsunterlagen vorhanden. Demgegenüber war die Ausgangslage bei den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sehr unübersichtlich: Rechtsgrundlagen waren häufig nicht veröffentlicht, Leistungsvoraussetzungen ungeklärt, individuelle Beitragsleistungen nur teilweise und in unterschiedlicher Höhe erforderlich oder gar Anspruchsvoraussetzungen. Das Leistungsniveau lag zumeist, wenn auch in den verschiedenen Systemen in unterschiedlicher Höhe, über dem der Sozialpflichtversicherung und der FZR. Rentenversicherungsrechtlich verwertbare Unterlagen über Versicherungsverläufe der Begünstigten waren zumeist nicht vorhanden. Schließlich waren wegen der augenfälligen, wenn auch in sich unterschiedlich begründeten Systemnützlichkeit der von Versorgungssystemen erfaßten Tätigkeiten Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die der Berechnung der Zusatzrenten zugrundeliegenden Arbeitsentgelte möglicherweise aus politischen Gründen gegenüber den sonstigen Erwerbstätigen in der früheren Deutsche Demokratische Republik (DDR) überhöht oder sogar "Unrechtsentgelte" waren (vgl BSG SozR 3-8120 Kap VIII H Nr 9, Nr 2 S 23).
b) Vor diesem Hintergrund ist für Ansprüche, die aufgrund von Zusagen einer Sonder- oder Zusatzversorgung "erworben" worden sind, das besondere Überführungsprogramm in EinigVtr Nr 9 angeordnet worden. Soweit innerhalb dieses für den Kläger maßgeblichen speziellen Überführungsprogramms für Sonder- (und Zusatz-)versorgungssysteme Personengruppen unterschiedlich behandelt werden, gibt es auch hierfür sachliche Gründe, die eine gleichheitswidrige Benachteiligung des Klägers iS des Art 3 Abs 1 GG jedenfalls für die Zeit der Überführungsphase ausschließen.
aa) Das Überführungsprogramm des EinigVtr Nr 9 für Sonder- und Zusatzversorgungssysteme ist von einer dreistufigen Typik geprägt, die sich aus der Anknüpfung an die rechtliche Behandlung der Sonder- und Zusatzversorgungssysteme durch das zuletzt vor dem 3. Oktober 1990 gültig gewesene Recht der ehemaligen Deutsche Demokratische Republik (DDR) ergibt. Bereits in Art 20 Abs 2 WWSUVtr vom 18. Mai 1990 (BGBl II 537) verpflichtete sich die ehemalige DDR, die bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme grundsätzlich zum 1. Juli 1990 zu schließen; bisher erworbene Ansprüche und Anwartschaften sollten in die RVüberführt und dabei Leistungen aufgrund von Sonderregelungen mit dem Ziel überprüft werden, ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen. Angestrebt wurde eine Überführung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme in das (damals noch) bestehende RV-System der DDR, das seinerseits mit dem Ziel einer Angleichung an das RV-System der Bundesrepublik Deutschland fortentwickelt werden sollte. Zu diesem Zweck verpflichtete sich die ehemalige Deutsche Demokratische Republik (DDR) in Art 20 Abs 1 S 1 des WWSUVtr, alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, "um ihr Rentenrecht an das auf dem Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit beruhenden RV-Recht der Bundesrepublik Deutschland anzugleichen". Art 4 Abs 1 S 2 des WWSUVtr bestimmte, daß die Deutsche Demokratische Republik (DDR) bis zur Errichtung der Währungsunion mit dem 1. Juli 1990 die in Anl III des WWSUVtr bezeichneten Vorschriften aufhebt oder ändert und sie die in Anl IV des WWSUVtr bezeichneten neuen Rechtsvorschriften erläßt. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung (vgl Anl IV Ziff II.5 des WWSUVtr) erließ die Deutsche Demokratische Republik (DDR) neben dem RAnglG-DDR vom 28. Juni 1990 (GBl I 495) das vorliegend einschlägige AufhebG vom 29. Juni 1990. Dabei hatte der durch die erste freie Wahl zur Volkskammer am 18. März 1990 demokratisierte Gesetzgeber der Deutsche Demokratische Republik (DDR) die Grundentscheidung getroffen, Versorgungsansprüche grundsätzlich nur in eine (einzige) Rente in der gesetzlichen RV (der DDR) zu überführen, für Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge einen Zahlbetragsschutz (mit abgeschwächter Steigerungsmöglichkeit) vorzusehen, ungerechtfertigte Leistungen zu beseitigen (§§ 26 f RAnglG-DDR, §§ 2 f AufhebG), überhöhte Leistungen iS von Überversorgungen auszuschließen und sachwidrige Besserstellungen (politische Vergünstigungen) abzubauen (vgl BSGE 72, 50, 64 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1).
Diese dreistufige, noch vom Gesetzgeber der Deutsche Demokratische Republik (DDR) geschaffene Typik ergibt folgendes, nach bestimmten Sachverhalten und damit mittelbar nach Personengruppen differenzierendes Bild von Ungleichbehandlungen:
- Die Renten aus dem MfS-Sonderversorgungssystem wurden mit dem Ziel der Anpassung an das Niveau im zivilen Bereich auf den Höchstbetrag von 990,00 DM begrenzt (vgl § 2 AufhebG; zur Personengruppe der hiervon Betroffenen gehört der Kläger).
- § 23 Abs 2 RAnglG-DDR umschrieb die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme sowie Beschäftigungen, bei denen wegen ihrer besonderen Regimenähe wenigstens zum Teil von ungerechtfertigten Besserstellungen (politischen Vergünstigungen) gegenüber vergleichbaren Ansprüchen und Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen und gegenüber der allgemeinen Arbeitswelt auszugehen war. Diese (mutmaßlich) politisch begünstigten Versorgungsansprüche wurden ab 1. Juli 1990 auf den Höchstbetrag von 1.500,00 DM festgesetzt; zusätzlich gezahlt werden konnte die Rente aus der Sozialpflichtversicherung, die zum 30. Juni 1990 höchstens 510,00 Mark betragen konnte, so daß bei diesen regimenahen Beschäftigungen der Ausgangswert für die zu überführenden Ansprüche höchstens die Summe der Zahlbeträge aus gleichartigen Renten der RV und Zusatzversorgungen, also der Höchstbetrag von 2.010,00 DM sein konnte (vgl BSGE 72, 50, 64 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 mwN).
- Demgegenüber bestimmte das RAnglG-DDR für die sonstigen Versorgungsansprüche, die (nach einer generellen Vermutung) auf Arbeit und Leistung, nicht aber auf politischer Vergünstigung beruhten, grundsätzlich die Fortzahlung in der bisherigen Höhe.
bb) An diese im Recht der früheren Deutsche Demokratische Republik (DDR) angelegte dreistufige Typik durfte der Gesetzgeber im EinigVtr Nr 9 anknüpfen und die dort getroffene Differenzierung innerhalb der Sonder- und Zusatzversorgungssysteme mit den Maßgaben des EinigVtr Nr 9 kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls lückenfüllend noch für eine Übergangszeit beibehalten, ohne damit selbst gegen Art 3 Abs 1 GG zu verstoßen.
Als konkreter Prüfungsmaßstab ist vorliegend derjenige anzulegen, den das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für Überleitungs- und Übergangsvorschriften sowie die Neuregelung komplexer Sachverhalte entwickelt hat: EinigVtr Nr 9 ist insgesamt auf die Überführung von Anwartschaften und Rechten aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen in das Recht des SGB VI angelegt. Diese Überführung war bis zum 31. Dezember 1991 vorgesehen, dh das SGB VI sollte mit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1992 im gesamten Bundesgebiet auch für (überführte) Rechte und Anwartschaften aus solchen Versorgungssystemen gelten. Nur für diese (relativ kurze) Übergangszeit sollten die "Regelungen für Sonder- und Zusatzversorgungssysteme" kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls weitergelten (vgl den Wortlaut von EinigVtr Nr 9 Buchst b: "Bis zur Überführung..."). Materiell-rechtlich handelt es sich somit um eine Regelung, die im Hinblick auf rechtsstaatliche Erfordernisse nicht anders behandelt werden kann als Übergangsvorschriften. Zwar gilt auch für diese die Bindung des Gesetzgebers an den allgemeinen Gleichheitssatz (vgl Art 1 Abs 3 iVm Art 3 Abs 1 GG). Allerdings bedarf der Gesetzgeber bei Übergangsvorschriften anläßlich einer Neuregelung mit zeitlich langfristigen Auswirkungen eines angemessenen gesetzgeberischen Spielraums zur Überleitung des alten in den neuen Rechtszustand. Bei den notwendigen Anpassungen müssen auch gewisse Unstimmigkeiten, die bei Dauerregelungen nicht hinnehmbar wären, in Kauf genommen werden (vgl BVerfGE 51, 257, 268; 49, 192, 210; 44, 283, 288 f). Dies gilt um so mehr, wenn es sich - wie vorliegend - um Übergangs- oder Überleitungsvorschriften handelt, die nach der in der ehemaligen Deutsche Demokratische Republik (DDR) eingetretenen wirtschaftlichen Bankrottlage (vgl BVerfGE 84, 90, 131) der zumindest vorläufigen Aufrechterhaltung eines bei Wirksamwerden des Beitritts der früheren Deutsche Demokratische Republik (DDR) bestehenden Versorgungsniveaus dienten.
Außerdem kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Gesetzgeber den gesamten Bereich der sozialen Sicherung für das Beitrittsgebiet neu zu regeln und er angesichts der seit 1989 eingetretenen Veränderungen in der ehemaligen Deutsche Demokratische Republik (DDR) bis zum Wirksamwerden ihres Beitritts zur Bundesrepublik Deutschland überhaupt nicht die erforderliche Zeit hatte, seine Regelungen nach Maßgabe der konkreten rechtstatsächlichen Verhältnisse ua der einzelnen Versorgungs- und Zusatzversorgungssysteme auszudifferenzieren und zuvor die dazu erforderlichen tatsächlichen Verhältnisse bis ins einzelne aufzuklären. Zum Zeitpunkt des Beitritts waren nämlich, worauf bereits hingewiesen wurde, Rechtsgrundlagen dieser Versorgungssysteme häufig nicht veröffentlicht und die Leistungsvoraussetzungen oft noch ungeklärt. In solchen Fällen der gesetzlichen Neuregelung komplexer Sachverhalte ist es vertretbar, daß dem Gesetzgeber - über den ihm ohnehin zustehenden Gestaltungsspielraum hinaus - zunächst eine Zeit zur Sammlung von Erfahrungen eingeräumt wird, und daß er sich in diesem Anfangsstadium mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügen darf. Die damit (möglicherweise) verbundenen Unzuträglichkeiten können erst dann zu einer Verfassungswidrigkeit führen, wenn der Gesetzgeber eine spätere Überprüfung sowie eine sachgerechte Lösung trotz nunmehr ausreichenden Erfahrungsmaterials unterläßt (vgl BVerfGE 33, 171, 169 f; 37, 104, 118; 43, 291, 321; 54, 11, 37; 75, 108, 162).
cc) Nach allem war es auch in der hier vorliegenden (Umbruch-)Situation sachlich gerechtfertigt, für eine Übergangszeit noch an die (sozialen) Wertungen der ehemaligen Deutsche Demokratische Republik (DDR) jedenfalls insoweit anzuknüpfen, als diese nicht erkennbar rechtsstaatlich unvertretbar waren. Dies gilt auch für die Regelungen des AufhebG über die Rentenhöhe, soweit diesen übergangsrechtlich als Bundesrecht Geltung beigemessen wurde. Anhaltspunkte dafür, daß der bundesdeutsche Gesetzgeber damit "sehenden Auges" offensichtliches Unrecht perpetuiert hätte, indem er einzelne Personengruppen diskriminiert oder sonst gegen Grundsätze eines Rechtsstaates verstößt, liegen nicht vor.
Im Gesetzgebungsverfahren der Volkskammer der Deutsche Demokratische Republik (DDR) zum AufhebG wurde im Hinblick auf § 2 AufhebG darauf hingewiesen, das Gesetz verfolge das Ziel, "den Rentenempfängern nach der Versorgungsordnung des MfS keine ungerechtfertigt wesentlich günstigeren Startbedingungen für die Zeit nach der Währungsunion einzuräumen als im zivilen Bereich" (vgl Berichterstatter des Ausschusses für Arbeit und Soziales Dr. Brick, Protokolle der Volkskammer der DDR, 10. Wahlperiode, 19. Tagung, S 765). Der Gesetzgeber des EinigVtr durfte - zumal das AufhebG vom zu diesem Zeitpunkt bereits demokratisierten Gesetzgeber der ehemaligen Deutsche Demokratische Republik (DDR) beschlossen worden war - davon ausgehen, daß das AufhebG tatsächlich dem in seinem § 2 verlautbarten Ziel diente, Ansprüche und Anwartschaften an das "Niveau im zivilen Bereich" anzupassen, und die Vorschrift zumindest nicht in erster Linie auf eine Diskriminierung oder gar auf eine indirekte - monetäre - "Bestrafung" der MfS-Versorgungsberechtigten angelegt war. Das in § 2 AufhebG genannte Ziel einer Anpassung an das "Niveau im zivilen Bereich" stand zudem nicht im Widerspruch zum Überführungsprogramm des EinigVtr. Ganz im Gegenteil: Auch dieses sieht in EinigVtr Nr 9 Buchst b S 3 vor, Ansprüche und Anwartschaften "nach Art, Grund und Umfang den Ansprüchen und Anwartschaften nach den allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung in dem in Art 3 des Vertrages genannten Gebiet unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragszahlungen anzupassen, wobei ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen sind sowie eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Ansprüchen oder Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen nicht erfolgen darf".
Es ist nichts dafür ersichtlich, daß eine Begrenzung der Anwartschaften und Rechte aus der MfS-VersO auf 990,00 DM monatlich - gemessen an diesem Ziel (Anpassung an das Niveau im zivilen Bereich und Überführung in das RV-System) und an allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen - zu unverhältnismäßigen Ergebnissen geführt hat und damit auch die vorläufige Weitergeltung dieser Begrenzung nach EinigVtr Nr 9 sachlich nicht vertretbar gewesen wäre. So betrug die durchschnittliche Altersrente im Beitrittsgebiet am 1. 7. 1990 (nur) 551,22 DM monatlich, die FZR-Zusatzrente bei Altersrenten monatlich 85,65 DM (Gesamtbetrag: 636,87 DM; vgl Rentenanpassungsbericht 1990, BT-Drucks 11/8504, S 44). Die Beträge für eine durchschnittliche Invaliden-Altersrente lagen nur unwesentlich höher (557,19 DM Sozialpflichtversicherungsrente, 109,10 DM FZR-Rente, vgl BT-Drucks 11/8504, S 44). Nach Berechnungen des Verbandes deutscher RV-Träger betrug die Rente eines - idealtypischen - Arbeitnehmers aus der Sozialpflichtversicherung und FZR bei 45 Arbeitsjahren und einem Verdienst in Höhe von jeweils 100 vH des Durchschnittsverdienstes aller Sozialpflicht- und FZR-Versicherten zum 1. 7. 1990 insgesamt 672,00 DM; selbst wenn in 45 Arbeitsjahren jeweils ein überdurchschnittlicher Verdienst in Höhe von 150 vH des Durchschnittsverdienstes aller Sozialpflicht- und FZR-Versicherten erzielt wurde, lag die Rente mit insgesamt 901,00 DM monatlich (vgl Kiel/Müller/Roth, DRV 1990, 468, 476) immer noch unterhalb desjenigen Betrages, der dem Kläger zuerkannt wurde.
c) Der Senat hatte vorliegend mithin andere Maßstäbe anzulegen als in denjenigen Fällen, in denen es - gleichsam im "nächsten Überführungsschritt" - entscheidungserheblich auf die Verfassungsmäßigkeit der am 1. 8. 1991 in Kraft getretenen § 6 Abs 1 und § 7 Abs 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ankam und bei denen der Senat zu einer Aussetzung und Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art 100 GG gelangte: Zwar hat der Senat die durch § 6 Abs 2 und § 7 Abs 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vorgeschriebenen Entgeltbegrenzungen im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz im Grundsatz insoweit für verfassungsgemäß gehalten, als sie darauf gerichtet sind, in die SGB VI-Rente keine Elemente einfließen zu lassen, die nicht als Äquivalent für Arbeit und Leistung in einem erlaubten Beruf anzusehen sind, sondern auf politischer Begünstigung durch das DDR-Regime beruhen (vgl BSGE 72, 50, 61 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 1). Er hielt es aber ua für unzulässig, daß die auf Dauer angelegte und nicht als widerlegbare Vermutung ausgestalteten Regelungen gerade nicht auf den Inhalt der jeweils ausgeübten Beschäftigung, auf individuelles Verhalten, persönliche Einstellungen oder konkret festgestellte Nützlichkeit der einzelnen Personen für das Regime abstellen, sondern daß ausschlaggebend für die benachteiligende Differenzierung allein die nach dem Typ der zugesagten Versorgung bestimmte Art der Berufstätigkeit und die Höhe des erzielten Arbeitsentgelts (so bei § 6 Abs 2 AAÜG) oder nur die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Sonderversorgungssystem ist (so bei § 7 Abs 1 AAÜG): Die vom Gesetzgeber insoweit vorgenommene, an die og dreistufige Typik angelehnte Typisierung nach dem "Kriterium der relativen Systemnähe" trage nicht zur "Ausfilterung von sachfremden Anspruchselementen" bei, zumal der Gesetzgeber nicht einmal ansatzweise geprüft hat, ob und ggf in welchem Ausmaß wirklich politisch überhöhtes Arbeitsentgelt für die von § 6 Abs 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) erfaßten Berufstätigkeiten gezahlt worden ist; die Typisierung beruhe auf keinen empirischen Grundlagen. Dies gelte sowohl für die Begrenzung der bei der Berechnung einer SGB VI-Rente zugrundezulegenden Arbeitsentgelte auf das 1,4fache des jeweiligen Durchschnittsentgelts Ost nach § 6 Abs 2 iVm Anl 4 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) (betreffend: Angehörige der Sonderversorgungssysteme der NVA, der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzuges, der Angehörigen der Zollverwaltung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates, für hauptamtliche Mitarbeiter der Gesellschaft für Sport und Technik, für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen, für hauptamtliche Mitarbeiter der Nationalen Front, und für hauptamtliche Mitarbeiter der Gewerkschaft FDGB; vgl Vorlagebeschlüsse vom 14. 6. 1995, 4 RA 1/95 und 4 RA 98/94) als auch für die Entgeltbegrenzung nach § 7 Abs 1 S 1 iVm Anl 6 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) auf 70 vH des jeweiligen Durchschnittsentgelts Ost für Arbeitsentgelte, die während der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem des MfS erzielt wurden (Vorlagebeschlüsse des Senats vom 14. 6. 1995, 4 RA 54/94, 4 RA 56/94 und 4 RA 102/94). Der Senat hat im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung der §§ 6 Abs 2 und 7 Abs 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ausdrücklich nicht den - vorliegend anzuwendenden - Maßstab für vorläufige gesetzliche Regelungen bzw Übergangsvorschriften, sondern denjenigen für dauerhafte Gesetze angelegt und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß der Bundesgesetzgeber es mit dem Erlaß des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) bewußt abgelehnt hat, ein Vorschaltgesetz oder eine unter Überprüfungsvorbehalt stehende vorläufige Regelung der Überleitung zu treffen; vielmehr sollte zum 1. 8. 1991 für das ab 1. 1. 1992 maßgebliche Rentenrecht eine dauerhafte Lösung geschaffen werden, und zwar unter Verzicht auf eine weiterreichende Übergangszeit für die Erforschung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten ua der Beschäftigung im MfS und der dort gezahlten Entgelte.
6. Die Anwendung der hier umstrittenen Vorschrift des § 2 AufhebG im Rahmen von EinigVtr Nr 9 wird schließlich auch nicht durch die vom Kläger benannten Bestimmungen der Konvention z. Schutze d. Menschenrechte u. Grundfreiheiten (EMRK) nebst Zusatzprotokoll ausgeschlossen. Bei der Konvention z. Schutze d. Menschenrechte u. Grundfreiheiten (EMRK) handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, dem der bundesdeutsche Gesetzgeber iS von Art 59 Abs 2 GG mit Gesetz vom 7. 8. 1952 (BGBl 1952 II 685) zugestimmt hat. Sie hat den Rang eines einfachen Bundesgesetzes (vgl BVerfGE 10, 271, 274; 41, 358, 370 [BVerfG 24.02.1976 - 2 BvR 813/75]; Bernhardt, EuGRZ 1996, 339; zur Stellung der Konvention z. Schutze d. Menschenrechte u. Grundfreiheiten (EMRK) in anderen Staaten vgl Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 1985, Einführung Rz 6) und steht somit normhierarchisch nicht über, sondern auf der gleichen Stufe wie die vorliegend maßgebliche Vorschrift des EinigVtr Nr 9 iVm § 2 AufhebG, die ebenfalls den Rang eines einfachen Bundesgesetzes hat (vgl Badura in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 1995, § 189 Rzn 38 f). Die Konvention z. Schutze d. Menschenrechte u. Grundfreiheiten (EMRK) besitzt weder Verfassungsrang noch einen Vorrang vor sonstigem Bundesrecht nach Art 25 S 2 GG (vgl hierzu Bernhardt, EuGRZ 1996, 339 mwN). Schon insoweit scheidet sie als übergeordneter Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit von EinigVtr Nr 9 iVm § 2 AufhebG aus. Vorliegend ist auch nichts dafür ersichtlich, daß die Garantien der Konvention z. Schutze d. Menschenrechte u. Grundfreiheiten (EMRK) weitergehen als diejenigen des GG oder daß ein Widerspruch zwischen den jeweiligen Garantien bestünde und es deshalb einer Auslegung der Grundrechte des GG im Einklang mit der Konvention z. Schutze d. Menschenrechte u. Grundfreiheiten (EMRK) bedürfte (vgl hierzu BVerfGE 74, 358, 370; 82, 106, 114; 83, 119, 128) [BVerfG 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87]. Während der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 GG für alle Rechtsbereiche gilt, findet das in Art 14 Konvention z. Schutze d. Menschenrechte u. Grundfreiheiten (EMRK) geregelte Diskriminierungsverbot nur im Zusammenhang mit anderen Garantien der Konvention Anwendung (vgl Frowein/Peukert, aaO, Art 14 Rz 1; Bernhardt, EuGRZ 1996, 339 mwN). Eine diskriminierende Handhabung verfahrensrechtlicher Garantien oder eine sonstige Verletzung des Art 6 EMRK, für das im vorliegenden Fall zu beurteilende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, wurde vom Kläger nicht dargetan; für solche (Verfahrens-)Fehler ist auch sonst nichts ersichtlich.
Der durch die Konvention z. Schutze d. Menschenrechte u. Grundfreiheiten (EMRK) und durch Art 1 des 1. Zusatzprotokolls (ZP) vom 20. 3. 1952 (BGBl 1956 II 1880) gewährleistete eigentumsrechtliche Mindeststandard wird vorliegend ebenfalls nicht verletzt. Nach Art 1 Abs 1 des 1. ZP hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums; niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt und nur unter den durch Gesetz und die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält, wird durch die Gewährleistung des Eigentums in Art 1 Abs 1 des 1. ZP "in keiner Weise" beeinträchtigt (vgl Art 1 Abs 2 1. ZP). Der Begriff des Eigentums iS des Art 1 des 1. ZP ist dabei in einem völkerrechtlichen Sinne zu verstehen. Er beschränkt sich nach der Rechtsprechung der Straßburger Konventionsorgane nicht auf das Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen, sondern erstreckt sich auf alle "wohlerworbenen" vermögenswerte Rechte (vgl Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 1985, Art 1 des 1. ZP Rz 4 mwN). Auch die Einbeziehung öffentlich-rechtlicher Vermögenspositionen in diesen völkerrechtlichen Eigentumsbegriff ist nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl Gerichtshof d. Europäischen Gemeinschaften (EuGH) für Menschenrechte, Entscheidung vom 16. 9. 1996 - 39/1995/545/631, Gaygusuz gegen Österreich; Frowein/Peukert, aaO, Art 1 des 1. ZP Rz 8 mwN). Ob diese Voraussetzungen allerdings hinsichtlich der Anwartschaften und Ansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen vorliegen, kann dahingestellt bleiben, da der Prüfungsmaßstab des Art 1 Abs 1 des 1. ZP im Gebiet der ehemaligen DDR, die der Konvention z. Schutze d. Menschenrechte u. Grundfreiheiten (EMRK) nicht beigetreten ist, vor dem 3. 10. 1990 zu keinem Zeitpunkt anwendbar war. Rechte aus dieser Bestimmung konnten vom Kläger erstmals mit Wirksamwerden des Beitritts und damit der Geltungserstreckung des (Bundes-)Zustimmungsgesetzes zur Konvention z. Schutze d. Menschenrechte u. Grundfreiheiten (EMRK) vom 7. 8. 1952 auf das Gebiet der ehemaligen Deutsche Demokratische Republik (DDR) geltend gemacht werden. Zu diesem Zeitpunkt bestimmten sich seine Rechte jedoch ausschließlich nach den Bestimmungen des EinigVtr Nr 9 iVm § 2 AufhebG, so daß von einer Einschränkung seiner Rechtspositionen gegenüber dem Zustand vor dem Beitritt keine Rede sein kann. Auch im Hinblick auf Art 1 Abs 1 des 1. ZP stand es der Bundesrepublik Deutschland frei, ob und in welchem Umfang sie von der Deutsche Demokratische Republik (DDR) begründete "(Eigentums-)Positionen" in die grundgesetzliche Rechtsordnung übernehmen wollte; hierbei unterlag sie nur den Vorgaben des GG und den von ihr selbst im EinigVtr eingegangenen Verpflichtungen (vgl Vorlagebeschluß des Senats vom 14. 6. 1995, 4 RA 1/95, S 17 f des Umdrucks).