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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.01.1993, Az.: 5 StR 682/92

Entbehrlichkeit der Verhängung einer Jugendstrafe wegen Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1993
Aktenzeichen
5 StR 682/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 17154
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 17.08.1992

Fundstelle

  • StV 1993, 534

Verfahrensgegenstand

Totschlag u.a.

Prozessführer

Sven E. aus C. dort geboren am ... 1974,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. Januar 1993
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 17. August 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit schwerem Raub und räuberischem Angriff auf Kraftfahrer zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

2

Die Revision des Angeklagten, der das Urteil mit der Sachrüge angreift, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Dessen Nachprüfung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, der nicht dadurch beschwert ist, daß das Landgericht das Vorliegen von Mordmerkmalen verneint hat. Hingegen hat das Rechtsmittel hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg.

3

Wie der Generalbundesanwalt mit Recht beanstandet, hat der - sonst rechtsfehlerfrei begründete - Strafausspruch keinen Bestand, weil das Urteil nicht erkennen läßt, daß die Jugendkammer geprüft hat, ob gemäß § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abzusehen ist, weil deren Verhängung durch die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus entbehrlich gemacht wird. Die Entbehrlichkeit wird im Falle einer solchen Unterbringung gemäß § 63 StGB, § 7 JGG für den Regelfall bejaht (Eisenberg, JGG 4. Aufl. § 5 Rdn. 28; Brunner, JGG 9. Aufl. § 5 Rdn. 2; Ostendorf, JGG 2. Aufl. § 7 Rdn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 3 StR 434/92 -).

4

Die Jugendkammer hat die Anordnung, den zur Tatzeit 17 Jahre und einen Monat alten Angeklagten, dessen Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat aufgrund schwerer seelischer Abartigkeit mit Sicherheit erheblich vermindert war, in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, für sich rechtsfehlerfrei begründet. Der Senat hebt den Maßregelausspruch gleichwohl mit auf. Der unmittelbar die Verhängung der Jugendstrafe betreffende Rechtsfehler hängt mit dem Verhältnis zwischen Jugendstrafe und Unterbringung zusammen. Angesichts dieses Sachzusammenhanges und mit Rücksicht darauf, daß die Unterbringung eines Jugendlichen in einem psychiatrischen Krankenhaus immer nur in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann (BGHSt 37, 373, 374), hält es der Senat für angezeigt, daß im Rahmen der ohnehin gebotenen neuen Erwägungen über die angemessenen Rechtsfolgen, auch unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des Angeklagten in der Untersuchungshaft, mit sachverständiger Hilfe nochmals sorgfältig mitgeprüft wird, ob der durch die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten begründeten Gefährlichkeit allein durch einen länger andauernden normgerechten Jugendstrafvollzug ausreichend begegnet werden kann.

5

Die mit der Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs angezeigte gleichzeitige Aufhebung der zugehörigen Urteilsfeststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) zwingen den neuen Tatrichter, zu den Voraussetzungen des § 21 StGB und des § 63 StGB erneut Feststellungen zu treffen.

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