Bundessozialgericht
Urt. v. 26.11.1987, Az.: 2 RU 42/87
Berufung; Erwerbsunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.11.1987
- Aktenzeichen
- 2 RU 42/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11555
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Karlsruhe 15.02.1985 - S 14 U 2344/84
- LSG Stuttgart 18.09.1985 - L 2 U 952/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1988, 610 (Volltext mit amtl. LS)
- SozR 1500 § 151 Nr 11
Amtlicher Leitsatz
1. Es entspricht nicht den an eine Berufungsschrift zu stellenden Mindestanforderungen, wenn sich weder aus dem beim Gericht eingehenden Schreiben noch aus innerhalb der Berufungsfrist eingehenden weiteren Unterlagen ergibt, wer Berufung eingelegt hat.
2. Bei der Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 581 I ist der allgemeine Erfahrungssatz zu geachten, daß - mit Ausnahme des Daumens - den Schädigungen der Haupt- oder Gebrauchshand regelmäßig eine höhere Bedeutung zukommt als denen der Hilfs- oder Beihand. Auch dabei läßt sich der konkrete Beruf des Verletzten nur unter der Voraussetzung des § 581 II berücksichtigen.