Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1976, Az.: I ZR 23/75
„Ostfriesische Tee Gesellschaft“

Irreführung der beteiligten Verkehrskreise durch Firmenbestandteil " O.T. Gesellschaft", wenn Gesellschaft Ihren Sitz nicht in Ostfriesland hat; "Ostfriesischer Tee" als herkunftsneutrale Beschaffenheitsangabe und Sortbezeichnung; Beeinflussung des Kaufentschlusses durch Firmenzusatz "O.T. Gesellschaft"; Verwirkung von § 3 UWG (Gesetz egegn den unlauteren Wettbewerb) wegen bezwecktem Schutz der Allgemeinheit; Firmenzusatz "O.T. Gesellschaft" erweckt nicht den Eindruck, das Unternehmen biete aus Ostfriesland stammenden ostfriesischen Tee an

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.1976
Aktenzeichen
I ZR 23/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11847
Entscheidungsname
Ostfriesische Tee Gesellschaft
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 19.12.1974
LG Hamburg - 12.07.1974

Prozessführer

Kaufmann Laurens S. als persönlich haftender Gesellschafter der Firma O. T. Gesellschaft Laurens S., J., N., weg ...,

Prozessgegner

1. Firma Onno B. T.-I., N./Ostfriesland,

2. Firma J. B. & Co., ... L./Ostfriesland,

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1976
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff,
Dr. Merkel,
Dr. Schönberg und
Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19. Dezember 1974 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen vom 12. Juli 1974 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen, die ihren Sitz in Ostfriesland haben, und die Firma O. T. Gesellschaft Laurens S. mit Sitz in J. bei H. importieren und vertreiben Tee. Die Klägerinnen beanstanden den Firmenbestandteil "O. T. Gesellschaft als irreführend.

2

Der Beklagte war bei Beginn des Rechtsstreits Alleininhaber des Unternehmens der "O. T. Gesellschaft Laurens S." er ist nunmehr deren persönlich haftender Gesellschafter. Die "O. T. Gesellschaft mit beschränkter Haftung" ist im Jahre 1907 in H. von den Kaufleuten Jean Edouard Marie V. M. und Lorenz Nikolaus Carl J., einem Großvater des Beklagten, gegründet worden. Dieser war von Anfang an der Teekaufmann in dem Unternehmen, während M. Kapitalgeber war. 1957 wurde die Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt. Der Beklagte wurde Komplementär, Frau J., die Witwe des Gründers, Kommanditistin. Das Unternehmen firmierte jetzt "O.-T. Gesellschaft Laurens S. KG". Als Frau J. 1961 aus der Gesellschaft ausschied, führte der Beklagte das Unternehmen weiter unter der Firma "O.-T. Gesellschaft Laurens S.". Zum Teil benutzt er als Firmenabkürzung "O. T. Gesellschaft". Im Jahre 1972 wurde der Sitz des Unternehmens nach J. verlegt. Im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits wurde Frau Marianne S., geb. G., die Ehefrau des Beklagten, als Kommanditistin (mit einer Einlage von 10.000,- DM) der am 1. April 1974 begonnenen Kommanditgesellschaft eingetragen? als weitere Kommanditisten sind während des Berufungsverfahrens die Kinder des Beklagten in die Gesellschaft eingetreten.

3

Nach Auffassung der Klägerinnen ist die Firmenbezeichnung der Gesellschaft irreführend. Der Verkehr erwarte - aufgrund des Firmenbestandteils "O. T. Gesellschaft" - ein Unternehmen mit Sitz in Ostfriesland und mit besonderen Erfahrungen über die Herstellung von ostfriesischen Teemischungen, der Verkehr erwarte ein insoweit führendes Unternehmen in Ostfriesland. Tatsächlich sei aber das Unternehmen nicht in Ostfriesland ansässig, es verfüge nicht über die speziellen Erfahrungen der in Ostfriesland ansässigen Unternehmen bezüglich der ostfriesischen Teemischung und es gehöre schließlich auch nicht zu den bedeutenden Unternehmen der Teebranche. Auf Verwirkung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche könne sich der Beklagte angesichts der Irreführung der Allgemeinheit nicht berufen, zumal die "O. T. Gesellschaft" bisher nur Tee importiert und an andere Teeunternehmen weiterverkauft, jedoch erst in neuerer Zeit begonnen habe, für Endverbraucher abgepackte Teepackungen zu vertreiben.

4

Die Klägerinnen haben beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

  1. 1.

    in die Löschung seiner Firma "O. T. Gesellschaft Laurens S." dem Amtsgericht Tostedt gegenüber einzuwilligen,

  2. 2.

    den Beklagten unter Strafandrohung zu verurteilen, es zu unterlassen,

    im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "O. T. Gesellschaft"

    und/oder

    "O. T. Gesellschaft Laurens S.

    zur Kennzeichnung seines Unternehmens zu benutzen.

5

Der Beklagte hält den Firmenbestandteil "O.-T. Gesellschaft" für zulässig. Der Bestandteil "O. T. Gesellschaft" werde nicht auf den Sitz des Unternehmens bezogen. Es werde allenfalls eine Verbindung zum "ostfriesischen Tee" hergestellt. Die Ausdrücke "ostfriesischer Tee" oder "ostfriesische Mischung" seien aber keine Herkunftsbezeichnung, sondern Beschaffenheitsangaben. "Ostfriesischer Tee" sei nicht Tee, der in Ostfriesland hergestellt worden sei, sondern Tee von einer mehr oder weniger bestimmten Zusammensetzung, deren Kennzeichen im wesentlichen der herbe Charakter sei. Ob und inwieweit die "O. T. Gesellschaft" tatsächlich ostfriesischen Tee vertreibe, sei ohne Bedeutung, weil ostfriesischer Tee eine Warenart wie jede andere sei und mit den unter dieser Bezeichnung in Deutschland angebotenen Produkten besondere Gütevorstellungen nicht verbunden würden. Nicht der Sitz des Unternehmens in Ostfriesland, sondern allein die Tatsache, daß das Unternehmen von Ostfriesen geführt werde, könne allenfalls geeignet sein, Gütevorstellungen hervorzurufen. Ein außerhalb Ostfrieslands ansässiges, aber von einem Ostfriesen geführtes Unternehmen könne sich daher mit demselben Recht auf den Ruf beziehen, den ein in Ostfriesland ansässiges Unternehmen genieße, das von einem Nicht-Ostfriesen betrieben werde. Der Gründer des Unternehmens, sein Großvater Laurenz J., sei Ostfriese aus L. gewesen. Er habe sein Unternehmen daher zu Recht ostfriesisch genannt.

6

Der Beklagte beruft sich ferner auf Verwirkung. Die "O. T. Gesellschaft" sei den Klägerinnen seit Jahrzehnten bekannt. Der Beklagte sei seit etwa 17 Jahren Mitglied des Teeverbandes, dem auch beide Klägerinnen angehörten. Niemals hätten die Klägerinnen seine Firma beanstandet. Wenn sie jetzt nach jahrzehntelangem Schweigen von ihm die Löschung und die Unterlassung des Gebrauchs seiner Firma verlangten, müßten sie sich entgegenhalten lassen, daß ihr Verhalten gegen Treu und Glauben verstoße. Sie könnten sich nicht auf Interessen der Allgemeinheit berufen. Sie verfolgten mit ihrer Klage nur ihre Individualinteressen, um ihre Marktpositionen zu verbessern. Das Unternehmen habe sein Vertriebskonzept seit mindestens 10 Jahren nicht geändert und habe auch schon vorher bei den Teefirmen durchaus einen Namen gehabt. In der langen Zeit seines Bestehens habe es an seiner Firma einen wertvollen und schutzwürdigen Besitzstand erlangt. Das Unternehmen der "O.-T. Gesellschaft" gehöre zu den fünf umsatzstärksten Teefirmen in der Bundesrepublik Deutschland. Es liefere in breiter Streuung in das gesamte Bundesgebiet mit Ausnahme von Ostfriesland. Sein Marktanteil sei außerhalb Ostfrieslands deutlich größer als derjenige beider Klägerinnen. Seine Abnehmer seien in erster Linie Lebensmittel-Filialbetriebe, Warenhäuser, Verbrauchermärkte, Discounter und Großhandelsunternehmen. Das Unternehmen sei unter anderem Vertragslieferant von Großhandelsverbänden wie der Gedelfi (ein Zusammenschluß von etwa 70 bedeutenden Lebensmittelfilialbetrieben), der Warenhäuser Karstadt, Kaufhof, Kaufhalle, Horten, Hertie, Neckermann, Quelle und Metro. Es beliefere ständig mindestens 1.400 Firmen. Rund 2.000 Firmen würden laufend zweimal monatlich angeschrieben. Die Kataloge der "O. T. Gesellschaft" gingen in tausenden von Exemplaren heraus; auf Millionen von Teepackungen stehe der Name des Unternehmens.

7

Der Beklagte ist ferner der Meinung, daß seinem Interesse an der Erhaltung der seit über 60 Jahren eingeführten Firmenbezeichnung selbst dann der Vorrang vor dem Allgemeininteresse einzuräumen sei, wenn die Firmenbezeichnung "O. T. Gesellschaft" bei einem relevanten Teil der maßgeblichen Verkehrskreise Anlaß zu unzutreffenden Vorstellungen geben sollte.

8

Das Landgericht hat der Klage entsprochen. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg; doch hat das Berufungsgericht dem Beklagten eine Aufbrauchsfrist bis zum 30. Juni 1975 gewährt. Mit seiner Revision wendet sich der Beklagte weiterhin gegen seine Verurteilung, hilfsweise beantragt er, ihm angemessene Fristen zur Änderung der Firma und zum Aufbrauchen des vorhandenen Werbematerials zu gewähren; eine Umstellungsfrist von 12 Monaten und eine Aufbrauchsfrist von 18 Monaten ab Erlaß des Revisionsurteils hält er für angemessen. Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen; der Zubilligung einer weiteren Aufbrauchs- und Umstellungsfrist widersetzen sie sich.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht hat den Firmenbestandteil "O. T. Gesellschaft" als irreführend angesehen. Individualrechtliche Ansprüche der Klägerinnen aus § 37 Abs. 2 HGB hat es für verwirkt erachtet, die Klage jedoch aus § 3 UWG für begründet angesehen.

10

Zur Gefahr einer Irreführung durch den Firmenbestandteil "O. T. Gesellschaft" hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der in adjektivischer Form gebrauchte geographische Hinweis "ostfriesische" beziehe sich auf das Wort "Gesellschaft"; aus der Bezeichnung eines Unternehmens als "ostfriesische Gesellschaft" schließe der Verkehr, daß es seinen Sitz in Ostfriesland habe. Die Bezeichnung "O. T. Gesellschaft" sei daher für das nicht in Ostfriesland ansässige Unternehmen des Beklagten irreführend; der Hinweis auf den Sitz des Unternehmens durch die Angabe "J. bzw. "J.-H." ändere daran nichts; der geographische Firmenzusatz müsse in sich wahr sein.

11

Das Berufungsgericht hat den Firmenbestandteil "O. T. Gesellschaft" ferner deshalb als irreführend angesehen, weil ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit diesem Firmenbestandteil die Vorstellung verbinde, daß das so bezeichnete Unternehmen hinsichtlich der Zubereitung ostfriesischer Teemischungen eine führende Stellung einnehme, nämlich ein Unternehmen sei, welches im besonderen Maße über Erfahrungen bei der Herstellung ostfriesischer Teesorten verfüge und dieser Erfahrungen wegen auch in Ostfriesland einen so weit bekannten Ruf habe, daß es sich eben Ostfriesische Tee Gesellschaft nennen könne; ein solches Unternehmen werde als Wahrerin der Tradition gewordenen Herstellungsweise ostfriesischer Tees angesehen; von einer ostfriesischen Tee-Gesellschaft erwarte der Verkehr echten, nämlich aus Ostfriesland stammenden ostfriesischen Tee, zu erhalten. Solche Vorstellungen seien jedoch, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, bezüglich des Teeangebots dieser Gesellschaft unzutreffend. Das Unternehmen habe nicht nur seinen Sitz außerhalb Ostfrieslands; es sei darüber hinaus der mit der Herstellung ostfriesischer Tees verknüpften Tradition nicht verbunden; das Unternehmen beliefere alle Teile der Bundesrepublik, nur gerade nicht Ostfriesland; die ostfriesischen Teemischungen bildeten auch nicht das Schwergewicht im Sortiment des Unternehmens; die Gesellschaft halte nur wegen der Firmenkontinuität an dem beanstandeten Firmenbestandteil fest.

12

II.

Die Gefahr einer Irreführung der beteiligten Verkehrskreise durch den Firmenbestandteil "O. T. Gesellschaft" hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß bejaht.

13

1.

Dem Berufungsgericht kann zwar insoweit nicht beigetreten werden, als es bereits daraus eine Irreführung des Verkehrs herleiten will, daß der Verkehr den Hinweis "ostfriesische" in der angegriffenen Bezeichnungsweise auf das Wort "Gesellschaft" beziehe und daher eine in Ostfriesland ansässige Gesellschaft erwarte. Nach den - in anderem Zusammenhang getroffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Bezeichnung "ostfriesischer Tee" dem Verkehr als Begriff bestimmter Teemischungen bekannt; "ostfriesischer Tee" ruft, wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, im Verkehr Gütevorstellungen hervor und erfreut sich einer Wertschätzung bei einem erheblichen Teil der Teekonsumenten. Damit handelt es sich bei der Bezeichnung "ostfriesischer Tee" um eine Beschaffenheitsangabe für einen Tee bestimmter Mischung und Geschmacksrichtung. Wertet aber der Verkehr die Bezeichnung "ostfriesischer Tee" als eine solche Beschaffenheitsangabe und faßt er daher beide Worte als einheitlichen Begriff auf, so widerspricht es der Lebenserfahrung, anzunehmen, der Verkehr werde diesen einheitlichen Gesamtbegriff auseinanderziehen und das Adjektiv "Ostfriesische" - entsprechend seiner grammatikalischen Form - auf das Wort "Gesellschaft" und damit auf deren Sitz beziehen. Der Verkehr ist daran gewöhnt, daß Handelsgesellschaften Firmenbezeichnungen mit einem vorangestellten Hinweis auf die vertriebene Waren führen. Tritt ihm - wie hier - eine solche Firmenbezeichnung entgegen, so achtet der flüchtige Verkehr weniger auf die grammatikalische Form als auf den Aussagegehalt der Beschaffenheitsangabe. Hiervon geht das Berufungsgericht selbst aus, wenn es in anderem Zusammenhang ausführt, ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde den Firmenzusatz "O T. Gesellschaft" zum Anlaß nehmen, sich Vorstellungen über die Beschaffenheit der von dem so gekennzeichneten Unternehmen angebotenen Teesorten zu bilden. Dann konnte aber das Berufungsgericht nicht allein daraus eine Irreführung herleiten, daß das Unternehmen des Beklagten seinen Sitz nicht in Ostfriesland hat.

14

2.

Doch hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß eine Irreführung der interessierten Verkehrskreise darin gesehen, daß sich das Unternehmen des Beklagten entgegen der Verkehrserwartung nicht in erster Linie und nicht in seinem Schwerpunkt mit der Zubereitung und dem Vertrieb ostfriesischer Teemischungen befaßt.

15

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erwartet der Verkehr bei einem als "O. T. Gesellschaft" bezeichneten Unternehmen ein Unternehmen, bei dem ostfriesische Teemischungen das Schwergewicht im Sortiment bilden, das ferner der mit der Herstellung ostfriesischen Tees verknüpften Tradition verbunden ist und das auf diesem Gebiet im besonderen Maß über einschlägige Facherfahrungen verfügt und sich dadurch von insoweit nicht besonders spezialisierten Unternehmen abhebt. Dieser Erwartung wird das Unternehmen des Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gerecht. Ostfriesische Teemischungen bilden jedenfalls nicht das Schwergewicht im Sortiment dieses Unternehmens; das Unternehmen befaßt sich nicht in einem besonderen, hervorgehobenen Maß mit der Pflege ostfriesischer Teemischungen; es hält allein zur Aufrechterhaltung der Firmenkontinuität an dem Firmenbestandteil "O. T. Gesellschaft" fest.

16

Zu Unrecht meint demgegenüber die Revision, daß jedes Unternehmen, das eine entsprechende Sorte führe, auch die Bezeichnung "ostfriesicher Tee" benutzen dürfe, da es sich um eine herkunftsneutrale Sortenbezeichnung handele; dabei könne es keinen Unterschied machen, so trägt die Revision weiter vor, ob das Unternehmen aus Ostfriesland stamme, ob es die Bezeichnung auch in der Firma verwende und ob diese Sorte den Schwerpunkt des Sortiments bilde.

17

Die - wie zugunsten der Revision zu unterstellen - herkunftsneutrale Beschaffenheitsangabe und Sortenbezeichnung "ostfriesischer Tee" steht grundsätzlich jedem Unternehmen zur Bezeichnung einer solchen Sorte offen; das entspricht dem Wesen einer solchen Beschaffenheitsangabe und Sortenbezeichnung (vgl. zuletzt BGH GRUR 1974, 337 - Stonsdorfer). Dementsprechend kann es einem Unternehmen auch grundsätzlich nicht verwehrt werden, eine solche Bezeichnung in seine Firmenkennzeichnung mit aufzunehmen, um dadurch seinen Geschäftsgegenstand näher zu kennzeichnen. Erwartet aber der Verkehr aufgrund einer betonten Hervorhebung einer einzelnen Teesorte in der Firmenbezeichnung, daß sich das so bezeichnete Unternehmen mit diesem besonders herausgestellten Geschäftsgegenstand auch in entsprechend hervorgehobenem Maß befaßt, wie das hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall ist, dann werden die Publikumserwartungen enttäuscht, wenn sich das Unternehmen tatsächlich nicht in dem erwarteten besonderen Maß mit dieser Teesorte als Schwergewicht im Gesamtsortiment sowie unter Wahrung und Pflege der damit verbundenen Tradition befaßt.

18

Nach den weiteren rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch der - den Publikumserwartungen beim Unternehmen des Beklagten nicht gerecht werdende - Firmenzusatz "O. T. Gesellschaft" geeignet, den Kaufentschluß zu beeinflussen. Auf besondere Qualitätserwartungen des Publikums kommt es dabei nicht an (vgl. BGH GRUR 1973, 481, 482 - Weingeist), wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

19

III.

1.

Das Berufungsgericht hat zwar eine Verwirkung der aus § 37 Abs. 2 HGB hergeleiteten individualrechtlichen Ansprüche angenommen, jedoch eine Verwirkung der sich aus §§ 3, 13 Abs. 1 UWG ergebenden Ansprüche abgelehnt.

20

Es hat hierzu ausgeführt: Die individualrechtlichen Ansprüche der Klägerinnen seien verwirkt, da ihnen das seit 1907 bestehende Unternehmen der Beklagten seit Jahren unter der angegriffenen Firma bekannt sei; die Klägerinnen hätten mit ihrer Rechtsverfolgung jahrzehntelang zugewartet, während dem Unternehmen ein wertvoller Besitzstand an seiner seit mehr als 60 Jahren geführten Firmenbezeichnung zugewachsen sei; die Klägerinnen verstießen gegen Treu und Glauben, wenn sie nach jahrzehntelanger Duldung der besonders einprägsamen und aus diesem Grund besonders wertvollen Firmenbezeichnung nunmehr deren Löschung und die Unterlassung der Benutzung verlangten.

21

Eine Verwirkung der Ansprüche aus §§ 3, 13 UWG hat das Berufungsgericht deshalb abgelehnt, weil dem Allgemeininteresse Vorrang vor dem Individualinteresse des Kennzeicheninhabers zukomme, wenn es um die Verhinderung einer groben Irreführung gehe; hier gehe es um die im Allgemeininteresse liegende Verhinderung des irreführenden Eindrucks, daß es sich bei dem Unternehmen des Beklagten um ein Unternehmen handle, das echten ostfriesischen Tee anbiete.

22

Den hiergegen gerichteten Revisionsrügen war der Erfolg nicht zu versagen.

23

2.

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß in den Fällen des § 3 UWG eine Verwirkung des Unterlassungs- und Beseitungsanspruchs im allgemeinen ausscheidet, weil das Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführung bewahrt zu werden, grundsätzlich als vorrangig vor den Individualinteressen des Inhabers des Kennzeichnungsrechts anzusehen ist (vgl. BGH GRUR 1973, 532, 533 - Millionen Trinken). Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß gleichwohl in besonderen Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen eine Irreführungsgefahr hinzunehmen sein kann, nämlich u.a. dann, wenn die Belange der Allgemeinheit nicht in erheblichem Maße und ernstlich in Mitleidenschaft gezogen werden, weil nur eine geringe Irreführungsgefahr vorliegt (vgl. BGH a.a.O. sowie BGH GRUR 1966, 267, 271 - White Horse) oder weil es sich im Grunde genommen nur um Individualinteressen der aus §§ 3, 13 Abs. 1 UWG klagenden Mitbewerber handelt (vgl. BGH GUR 1957, 285, 287 - Erstes Kulmbacher), während auf der anderen Seite die Vernichtung eines wertvollen Besitzstands an einer Individualkennzeichnung in Frage steht. Doch hat das Berufungsgericht, das ohne Rechtsverstoß das Bestehen eines wertvollen Besitzstandes an der seit über 60 Jahren benutzten Firmenbezeichnung "O. T. Gesellschaft" bejaht hat, rechtsirrig der Irreführungsgefahr zu großes Gewicht beigemessen. Das Berufungsgericht hat eine grobe Irreführung des Verkehrs darin gesehen, daß der beanstandete Firmenzusatz den sachlich nicht zutreffenden Eindruck erwecke, das Unternehmen des Beklagten biete einen echten - nämlich einen aus Ostfriesland stammenden (BU S. 18) - ostfriesischen Tee an. Die Annahme einer solchen Verkehrserwartung aufgrund des Firmenzusatzes "O. T. Gesellschaft" widerspricht aber der Lebenserfahrung, wie zu Ziff. II, 1 ausgeführt worden ist. Eine Irreführung durch den beanstandeten Firmenzusatz ergibt sich allein daraus, daß sich das Unternehmen des Beklagten entgegen der Verkehrserwartung nicht in erster Linie und nicht in seinem Schwerpunkt mit der Zubereitung und dem Vertrieb ostfriesischer Teemischungen befaßt (oben Ziff. II 2). Diese Irreführungsgefahr wiegt aber bei weitem nicht so schwer wie die vom Berufungsgericht insoweit zugrundegelegte Gefahr einer Irreführung über den Unternehmenssitz; denn ungeachtet der vom Verkehr erwarteten, aber tatsächlich nicht (mehr) vorhandenen Spezialisierung des Unternehmens auf ostfriesische Teemischungen erhalten Interessenten entsprechende ostfriesische Teemischungen. Bei dieser Sachlage muß aber auch im Rahmen des § 3 UWG, wie es das Berufungsgericht bereits für die Anspruchsdurchsetzung aus § 37 Abs. 2 HGB angenommen hat, das Interesse des Beklagten an der Aufrechterhaltung seiner seit über 60 Jahren benutzten Firmenbezeichnung höher bewertet werden als das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der nicht allzu schwerwiegenden Irreführungsgefahr.

24

IV.

Das angefochtene Urteil konnte danach keinen Bestand haben; unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Krüger-Nieland
Alff
Merkel
Schönberg
V. Gamm