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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.2026, Az.: I ZR 78/25

Grundsätzliche Bedeutung des Aufenthalts eines Verbrauchers bei den jeweiligen Spielteilnahmen im Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.2026
Aktenzeichen
I ZR 78/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14865
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:190526BIZR78.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 28.06.2024 - AZ: 2 O 674/23
OLG München - 24.02.2025 - AZ: 17 U 2661/24 e

Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 17. Zivilsenat - vom 24. Februar 2025 zugelassen. Die Frage, ob der Anspruch eines Verbrauchers auf Rückerstattung von Spielverlusten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 134 BGB oder 823 Abs. 2 BGB wegen einer Verletzung des Verbots der Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 voraussetzt, dass der Verbraucher sich bei den jeweiligen Spielteilnahmen im Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags aufgehalten hat, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

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