Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.03.2003, Az.: BVerwG 4 BN 64.02
Zulässigkeit einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.03.2003
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 BN 64.02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 29102
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 16.08.2002 - AZ: VGH 4 N 336/02
- nachfolgend
- BVerwG - 20.11.2003 - AZ: BVerwG 4 CN 6.03
Rechtsgrundlage
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 6. März 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. August 2002 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob Zielfestlegungen in einem Regionalplan, dem das Landesrecht nicht den Charakter eines förmlichen Rechtssatzes zuerkennt, von einer Gemeinde im Wege der Normenkontrolle angegriffen werden können.
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 CN 6.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 EUR festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Halama
Gatz