Bundesfinanzhof
Urt. v. 10.11.1976, Az.: II R 95/71
Befristeter atypischer Maklervertrag; Aufschiebende Bedingung; Steuerpflicht; Formungültigkeit des Vertrages
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 10.11.1976
- Aktenzeichen
- II R 95/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10366
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 GrEStG
- § 3 Abs. 5 Nr. 5 Buchst. A StAnpG
- § 5 Abs. 3 StAnpG
Fundstellen
- BFHE 120, 412 - 415
- BStBl II 1977, 166
- DB 1977, 706-707 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1977, 222-223 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein befristeter sogenannter atypischer Maklervertrag kann unter der aufschiebenden Bedingung, daß der Vertrag ausgeführt wird, gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG steuerpflichtig sein (Anschluß an BFHE 94, 352 [BFH 03.12.1968 - II B 39/68]).
2. Die zu 1) genannte Steuerpflicht tritt auch dann ein, wenn der Vertrag nicht in der Form des § 313 Satz 1 BGB geschlossen wurde.
Tatbestand:
I.
Die Klägerin schloß am 19. Oktober 1964 mit den in Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundenen Eigentümern eines bebauten Grundstücks einen schriftlichen Vertrag, nach dessen Präambel die 20 Wohnungen und vier Läden des betreffenden Hauses in Wohnungs- bzw. Teileigentum umgewandelt und an die von der Klägerin zu werbenden Interessenten verkauft werden sollten. Ausgenommen waren zwei Wohnungen, welche einer der Eigentümer selbst behalten wollte.
Entsprechend dem Vertrag sollte die Klägerin Interessenten werben, welche sich ihr (der Klägerin) gegenüber verpflichteten, die Wohnungen und Läden zu den von der Klägerin genannten Bedingungen abzunehmen. Die mit den Käufern zu führenden Verhandlungen über den Kaufpreis, dessen Bezahlung und die Übernahme der vorhandenen Grundstücksbelastungen sollten ausschließlich Sache der Klägerin sein. Diese sollte außerden die bisherigen Eigentümer aus jeder Haftung für die eingegangenen Mietverhältnisse befreien und dafür sorgen, daß ihre Verpflichtungen von den Käufern übernommen würden.
Die Eigentümer sollten die Wohnungen und Läden zu den von der Klägerin festgelegten Bedingungen übertragen, sofern die Bezahlung des Kaufpreises sichergestellt war. Dieser Kaufpreis sollte 1,4 Mio. DM betragen, wobei 130 000 DM für die beiden Wohnungen abzuziehen und zu verrechnen waren, welche einer der bisherigen Eigentümer behalten wollte Die Klägerin sollte den bisherigen Eigentümern gegenüber Schuldnerin für den ganzen Kaufpreis sein, und zwar auch dann, wenn die Übertragung der Wohnungen und Läden unmittelbar von den bisherigen Eigentümern auf die Kaufinteressenten erfolge. Der über 1,4 Mio. DM hinausgehende Erlös sollte der Klägerin zustehen.
Die Grundstückseigentümer verpflichteten sich, für die Dauer des Vertragsverhältnisses weder über das Grundstück zu verfügen noch entsprechende Verpflichtungen einzugehen und keinem anderen "Vermittlungsbüro Verkaufsauftrag" zu erteilen.
In Nr. 6 des Vertrages erklärten die Vertragspartner, ihnen sei bekannt, daß eine Vereinbarung über die Verpflichtung zur Grundstücksübertragung der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedürfe. "Trotzdem werden sich die Beteiligten an die Bestimmungen des vorstehenden Vertrages halten und werden nicht die Einrede des Formmangels geltend machen, widrigenfalls von der vertragstreuen Partei Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können."
Das Vertragsverhältnis war nach dem Wortlaut der Nr. 7 des Vertrages bis zum 15. Februar 1965 befristet. Am 10. November 1964 erklärten die Vertragspartner schriftlich, daß das Vertragsverhältnis bis zum 15. März 1965 verlängert werde.
Das beklagte FA erfuhr im November 1965 von diesem Vertrag. Es war der Auffassung, die Klägerin habe durch diese Vereinbarung die Möglichkeit erhalten, i. S. des § 1 Abs. 2 des GrEStG das Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Es setzte mit Bescheid vom 14. Dezember 1965 nach einer Gegenleistung von 1,4 Mio. DM 98 000 DM Grunderwerbsteuer fest. Auf den Einspruch der Klägerin ermäßigte es diese Steuer auf 88 900 DM, indem es von der Gegenleistung die 130 000 DM abzog, welche auf die beiden von einem der Eigentümer zurückzubehaltenden Wohnungen entfielen.
Das FG hat den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung aufgehoben. Zwar habe die Klägerin durch den Vertrag vom 19. Oktober 1964 die Verwertungsbefugnis über das Grundstück erhalten (§ 1 Abs. 2 GrEStG). Dieser Vertrag sei aber über den nachträglich vereinbarten Termin vom 15. März 1965 hinaus nicht verlängert worden. Die Grundstückseigentümer hätten sich später daran nicht mehr gebunden gefühlt. Demnach sei der Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 2 GrEStG innerhalb von zwei Jahren wieder rückgängig gemacht worden. Die Vorschrift des § 17 GrEStG müsse hier entsprechend angewendet werden. Allerdings treffe es zu, daß die Klägerin sich auch noch nach dem 15. März 1965 und schließlich mit Erfolg bemüht habe, die Wohnungen und Läden auf der Grundlage des Vertrages vom 19. Oktober 1964 zu veräußern. Einen entsprechenden Auftrag hierzu habe sie jedoch allenfalls aus einem mündlich vereinbarten und grunderwerbsteuerrechtlich unerheblichen Maklervertrag ableiten können.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Der festgestellte Sachverhalt trägt nicht die angefochtene Entscheidung.
Gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.
1. a) Als steuerpflichtiger Rechtsvorgang gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG kommt hier der Vertrag vom 19. Oktober 1964 in Betracht. Danach hatten sich die Grundstückseigentümer verpflichtet, die Wohnungen und Läden an die von der Klägerin zu werbenden Interessenten zu den von der Klägerin mit diesen Interessenten ausgehandelten Bedingungen zu verkaufen. Insbesondere konnte die Klägerin den jeweiligen Kaufpreis frei aushandeln. Für die Grundstückseigentümer waren diese Einzelpreise ohne Interesse, denn sie hatten mit der Klägerin einen Gesamtpreis von 1,4 Mio. DM - abzüglich 130 000 DM - vereinbart und trugen insoweit kein Risiko. Letzteres ging vielmehr zu Lasten der Klägerin, die umgekehrt auch einen erzielten Mehrerlös für sich behalten durfte. Entsprechend dem Vertrag vom 19. Oktober 1964 sollte daher das Grundstück auf ihre Rechnung verwertet werden. Die Abrede, daß der Eigentümer eines Grundstücks bei dessen Veräußerung einen Dritten in irgendeiner Form an der Substanz dieses Grundbesitzes beteiligen werde, ist einer der Fälle, welche die Vorschrift des § 1 Abs. 2 GrEStG erfaßt (vgl. dazu das Urteil vom 12. Dezember 1973 II R 29/69, BFHE 111, 360 [366], BStBl II 1974, 251, 254).
b) Die Steuerpflicht tritt im vorliegenden Fall nur unter der Bedingung ein, daß die Eigentumswohnungen und Läden wirklich auf der Grundlage des Vertrages vom 19. Oktober 1964 verkauft worden sind und die Klägerin eventuelle Mehrerlöse erhalten hat (§ 3 Abs. 5 Nr. 5 Buchst. a StAnpG). Zwar genügt es nach § 1 Abs. 2 GrEStG, daß die betreffenden Rechtsvorgänge es einem anderen "ermöglichen", ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Sinnvoll kann die Besteuerung dieser bloßen Möglichkeit aber in Fällen der vorliegenden Art nur sein, wenn sie mehr ist als eine bloße Chance. Der Vertrag vom 19. Oktober 1964 war befristet, und es war fraglich, ob die Klägerin innerhalb dieser Zeit Kaufinteressenten finden würde. Blieben ihre Bemühungen erfolglos, so entfiel jede Berechtigung zur Erhebung einer Steuer gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG. Ähnliches gilt für den Fall, daß ein Grundstückseigentümer mehrere Makler beauftragt. Hier kann zwangsläufig nur einer dieser Makler zum Zuge kommen, und es wäre sinnwidrig, auch die übrigen zur Steuer heranzuziehen. Ergänzend zu diesen Ausführungen wird auf die Begründung des Beschlusses vom 3. Dezember 1968 II B 39/68 verwiesen (BFHE 94, 352, BStBl II 1969, 170).
2. Daß der Vertrag vom 19. Oktober 1964 nicht notariell beurkundet worden ist, so daß die Grundstückseigentümer nicht an ihre Verkaufsverpflichtungen gebunden waren (§ 313 Satz 1 BGB) und auch die Verpflichtung zum Schadensersatz entfiel (§ 139 BGB), verhinderte nicht von vornherein die Steuerpflicht. Es genügte, daß die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis des Vertrages eintreten und bestehen ließen (§ 5 Abs. 3 StAnpG). Unter Berücksichtigung der oben unter II 1, b genannten Bedingung bedeutet dies, daß die Klägerin sich erfolgreich entsprechend dem Inhalt des schriftlichen - wenn auch formungültigen - Vertrages vom 19. Oktober 1964 um den Verkauf der Eigentumswohnungen und Läden bemüht und eventuelle Mehrerlöse erhalten haben muß.
3. Das FG vertritt die Ansicht, die nach dem 15. März 1965 erfolgten Verkäufe der Eigentumswohnungen und Läden hätten ihre Grundlage nicht mehr in dem Vertrag vom 19. Oktober 1964 gehabt. Diese rechtliche Folgerung wird jedoch durch die vom FG festgestellten Tatsachen nicht gedeckt. Danach hat sich die Klägerin nach dem 15. März 1965 weiterhin und schließlich mit Erfolg bemüht, "das Grundstück auf der Grundlage der ursprünglichen Vereinbarungen vom 19. Oktober 1964 für die Eigentümer zu veräußern" (S. 6 der Urteilsbegründung). Dies läßt nur den rechtlichen Schluß zu, daß die Vertragspartner den Vertrag vom 19. Oktober 1964 über den 15. März 1965 hinaus durch schlüssiges Handeln verlängert haben. Daß der Vertrag dabei in einzelnen Punkten modifiziert wurde, ist ohne Bedeutung. Insbesondere konnten die Eigentümer ohne Einfluß auf die Steuerpflicht auch andere Makler einschalten oder selbst Verkaufsversuche unternehmen. War diese Steuerpflicht gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 5 Buchst. a StAnpG von der aufschiebenden Bedingung abhängig, daß die Klägerin entsprechend dem Vertrag Kaufinteressenten erfolgreich warb und Mehrerlöse für sich behielt, dann verhinderten die erfolglose Einschaltung anderer Makler und eigene erfolglose Verkaufsversuche nach den Ausführungen unter II 1, b nicht die Steuerpflicht der Klägerin. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Beschlusses vom 3. Dezember 1968 II B 39/68, auf den sich das FG bezieht (S. 7 der Urteilsausfertigung). In den Gründen dieses Beschlusses wird darauf hingewiesen, daß der hypothetische Zwischenerwerb des Maklers genauso vorliege, wenn ... der Eigentümer bis zum (bürgerlich-rechtlichen) Verkauf freie Hand behalte, sofern nur dieser Verkauf aufgrund des Maklervertrages auf Rechnung des Maklers gehe (BFHE 94, 352, 356 [BFH 03.12.1968 - II B 39/68], BStBl II 1969, 170, 172, rechte Sp. oben).
Der Senat kann nicht gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO selbst entscheiden. Dem FG-Urteil ist nicht zu entnehmen, ob die Klägerin bei dem Verkauf der Wohnungen und Läden erzielte Mehrerlöse gemäß dem Vertrag vom 19. Oktober 1964 erhalten hat, so daß der Vertrag auch in diesem für die Besteuerung wesentlichen Punkt durchgeführt worden wäre. Zur Klärung dieser tatsächlichen Frage wird die Sache an das FG zurückverwiesen.