Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.1989, Az.: III ZR 193/88
Inhalt und Umfang von Verkehrssicherungspflichten nach dem Zweck der jeweiligen Verkehrseinrichtung; Voraussetzungen für die Begründung von Verkehrssicherungspflichten wegen Straßenzuständen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.1989
- Aktenzeichen
- III ZR 193/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 14985
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 01.07.1988 - AZ: 9 U 288/87
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Josef S., Auf B., W.
Prozessgegner
L. W.-L.,
vertreten durch den Direktor, F.-vom-S.-Platz 1, M.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm
am 27. April 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juli 1988 - 9 U 288/87 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 47.000 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.
Zutreffend hat das Berufungsgericht einen haftungsbegründenden Verstoß des Beklagten gegen § 3 Abs. 3 FStrG verneint. Diese Vorschrift enthält lediglich eine Empfehlung an den Träger der Straßenbaulast (Senatsurteil vom 11. Dezember 1972 - III ZR 129/70 - VersR 1973, 249; Senatsbeschluß vom 26. März 1987 - III ZR 14/86 - VersR 1987, 934, 935); kommt dieser der Empfehlung nicht nach, so läßt sich daraus eine Schadensersatzpflicht gegenüber Dritten nicht herleiten. Dies wird von der Revision nicht angegriffen.
2.
Auch eine Haftung des Beklagten nach den allgemeinen Grundsätzen über die Pflicht zur Verkehrssicherung auf öffentlichen Verkehrsanlagen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint.
a)
Mit dem Umfang der Verkehrssicherungspflicht auf einem Autobahnparkplatz hat der Senat sich bereits in seinem Urteil vom 14. Februar 1966 - III ZR 126/64 - BGHWarn 1966 Nr. 45 = VersR 1966, 562 - befaßt. Dort hat er ausgeführt:
"Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht richten sich ... nach dem Zweck, dem die jeweilige Verkehrseinrichtung dient, und den daraus drohenden Gefahren. Zu diesen Verkehrseinrichtungen gehören als Zubehör i.S. des § 1 Abs. 4 Ziffer 3 FStrG die längs der Autobahn angelegten Parkplätze, denn sie tragen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Autobahnen selbst insofern Rechnung, als sie die Möglichkeit zu auf den Autobahnen selbst verbotenen Haltepausen geben (§ 15 Abs. 3 StVO). Die Sicherungspflicht erstreckt sich daher bei den Parkplätzen in gleicher Weise wie bei den Fahrbahnen nicht nur auf die Beschaffenheit der Verkehrseinrichtung selbst, sondern ganz allgemein auf die Abwehr derjenigen Gefahren, die den Verkehrsteilnehmern aus ihrer Benutzung drohen. Sie umfaßt dabei, wie die gesamte Fahrbahn, auch den gesamten Parkplatz bis zu der Stelle, die dem Verkehrsteilnehmer als Grenze äußerlich erkennbar ist. Der Träger der Verkehrssicherungspflicht ist deshalb gehalten, in geeigneter und zumutbarer Weise diejenigen Gefahren auszuräumen, die der Zustand oder die konkrete Besonderheit des Parkplatzes bei seiner Benutzung für den Verkehrsteilnehmer in sich bergen, die dieser nicht ohne weiteres erkennen kann und auf die er sich nicht ohne weiteres einzustellen und einzurichten vermag."
Auch mit der Streupflicht bei Straßenglätte hat der Senat sich in zahlreichen Entscheidungen befaßt. Danach sind außerhalb der geschlossenen Ortslage öffentliche Straßen tagsüber nur an besonders gefährlichen Stellen zu bestreuen (vgl. die Nachweise bei Arndt, Die Straßenverkehrssicherungspflicht, 2. Aufl. S. 85). Eine besonders gefährliche Stelle liegt nur dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der für Fahren auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und der damit zu fordernden erhöhten Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann (vgl. Arndt, a.a.O. S. 86).
Für Fußgänger müssen regelmäßig bei Winterglätte - abgesehen von gewissen ländlichen Verhältnissen - die Fußgängerwege - oder bei ihrem Fehlen die üblicherweise von Fußgängern benutzten Gehstreifen - und die belebten, über Fahrbahnen führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege innerhalb der geschlossenen Ortschaften bestreut werden. Im Regelfall genügt es allerdings, einen Streifen in einer Breite zu bestreuen, die es zwei Fußgängern gestattet, vorsichtig aneinander vorbeizukommen (vgl. Arndt, a.a.O. S. 94). In Ausnahmefällen ist die Streuung der besonderen Lage anzupassen.
b)
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verletzt.
Nach seinen Feststellungen waren der Fahrweg des Rastplatzes und die Fläche um den Kiosk eis- und schneefrei. Dort konnten auch Fußgänger sich gefahrlos bewegen. Unter diesen Umständen brauchte der Beklagten den Gehweg am Rande des Rastplatzes nicht bestreuen zu lassen. Daran ändert auch die Aufstellung von Mülltonnen am Rand des Gehweges nichts.
Aus der Tatsache, daß der Beklagte nach dem Unfall nicht nur die Fahr- und Parkflächen des Rastplatzes, sondern auch die Gehwege geräumt hat, können Rückschlüsse auf eine Streupflicht ebenfalls nicht gezogen werden (Senatsbeschluß vom 26. März 1987 aaO).
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 47.000 DM
Kröner
Engelhardt
Werp
Wurm