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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.11.1960, Az.: BVerwG VI B 23/60

Begründetheit der alleinigen Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts; Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Gerichte; Pflichtenkreis eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.11.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI B 23/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 11182
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 28.03.1960 - VI B 48.57

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 28. März 1960 mitgeteilten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig. Ob hierfür noch das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz oder bereits die Verwaltungsgerichtsordnung maßgebend ist, hängt davon ab, ob die vom Berufungsgericht im schriftlichen Verfahren gefällte Entscheidung als "ergangen" gelten kann bereits mit der Zustellung der Urteilsformel - somit vor dem 1. April 1960 - oder erst mit der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung nach diesem Zeitpunkt (vgl. § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO). Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da die Revisionsbeschwerde hier sowohl die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 BVerwGG als auch die - strengeren - des § 132 Abs. 3 VwGO erfüllt.

2

Die Beschwerde ist aber unbegründet.

3

Hierfür ist, da sie erst am 2. Mai 1960 beim Oberverwaltungsgericht Berlin eingegangen ist, nach § 195 Abs. 6 Nr. 7 (mit der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme der Nr. 10) das Recht der Verwaltungsgerichtsordnung maßgebend.

4

Die Rüge des Beklagten, das Berufungsurteil sei von einem hierfür nach der Geschäftsverteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin nicht zuständigen Senat gefällt und er sei damit seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, ist nicht schlüssig. Er ist der Auffassung, daß damit eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werde (jetzt § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), und meint weiter, mit der Rüge werde ein Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Beides ist nicht der Fall.

5

Für den Anwendungsbereich der Zivilprozeßordnung, deren hier einschlägige Vorschriften auch im Rahmen des in Berlin vor dem 1. April 1960 noch angewendeten Landesverwaltungsgesetzes herangezogen wurden (vgl. von Brauchitsch, 24. Aufl., § 94 LVG Erl. 4), geht die herrschende, zum Teil sich an den Rechtsgedanken des § 22 d GVG anlehnende Auffassung dahin, daß eine Rüge der vom Beklagten geltend gemachten Art unter dem insoweit allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 551 Nr. 1 ZPO =§ 138 Nr. 1 VwGO) grundsätzlich nicht begründet ist (vgl. Stein-Jonas, Erl. II 1 zu § 551 ZPO). Im Schrifttum wird demgegenüber auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verwiesen, dessen Geist eine strengere Auslegung des Verfahrensrechts erheische. Insoweit kann von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gesprochen werden. Für die Entscheidung des vorliegenden Falles bedarf diese Rechtsfrage jedoch nicht der Klärung. Die Kläger machen im Rahmen des Feststellungsbegehrens Ansprüche aus gerichtlicher Sachverständigentätigkeit geltend, deren Voraussetzung allerdings ist - und auch dies muß im Rahmen des Feststellungsbegehrens geklärt werden -, daß sie zu der fraglichen Tätigkeit nicht im Rahmen ihres Beamtenverhältnisses verpflichtet waren. Für die Eingliederung derartiger Grenzfälle in die durch Geschäftsverteilungspläne festgelegten Zuständigkeitsbereiche ist es notwendig, die Geschäftsverteilung vor dem Hintergrund einer an dem betreffenden Gericht gewachsenen und geübten Ordnung zu würdigen. Daß sich für die Auffassung des zur Entscheidungüber anderweit nicht zugewiesene Streitigkeiten berufenen VI. Senats des Oberverwaltungsgerichts, er und nicht ein Beamtensenat sei zuständig, durchaus sachgerechte Gründe anführen lassen, ergibt sich ohne weiteres schon aus dem auf die Gewährung einer nicht beamtenrechtlichen Vergütung gerichteten Klagebegehren. Jedenfalls für derartig gelagerte Grenzfälle ergeben sich bereits aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts klare Grundsätze (BVerfGE 3, 359 [364 f.]; 4, 412 [416]); dieses hat die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Gerichte gerade unter dem Gesichtspunkt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewürdigt und klargestellt, daß durch eine lediglich irrtümliche Handhabung innergerichtlicher Organisationsmaßnahmen niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werde. Damit ist hier der Rüge des Beklagten die Grundlage entzogen.

6

Die weitere Rüge des Beklagten, in dem angefochtenen Urteil sei die Wirkung der Rechtskraft verkannt worden, rechtfertigt die Zulassung der Revision weder nach Nr. 1 noch nach Nr. 3 des § 132 Abs. 2 VwGO. Das Berufungsgericht hat dargetan, daß über den Gegenstand seines Urteilsspruchs noch nicht rechtskräftig entschieden war, und hat diese Folgerung - logisch überzeugend - aus einer auf den Einzelfall abgestellten, grundsätzliche Rechtsfragen nicht aufwerfenden Auslegung der von den Klägern gestellten Anträge hergeleitet. Übrigens erscheint die Auslegung, die das Berufungsgericht den fraglichen Anträgen hat zuteil werden lassen, durchaus richtig.

7

Auch in der Sache selbst kommt dem Fall keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu, der einzige Gesichtspunkt, der insoweit die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte (vgl.: § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Kläger haben sich hierzu auf die Irrevisibilität des Landesrechts berufen, der Beklagte hat dem entgegengehalten, daß nach der - zutreffend angeführten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls das Berliner Beamtenrecht nach dem insoweit noch anwendbaren § 160 LBG revisibel ist. Eines Eingehens hierauf bedarf es jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat für seine Auffassung, daß die streitige Tätigkeit nicht in den Pflichtenkreis der Kläger als Beamte gefallen sei, entscheidend auf die tatsächliche Handhabung im Lande Berlin in den zurückliegenden Jahren abgestellt. Den § 87 StPO, die Entwicklung vor dem Zusammenbruch im gesamten Reichsgebiet und die jetzige Rechtslage in anderen Ländern hat es lediglich als Auslegungshilfen herangezogen. Seine Entscheidung . bezieht sich daher nur auf die Rechtslage im Lande Berlin und ist hier wieder nur für einen kleinen, von den Klägern repräsentierten Kreis Betroffener von Bedeutung. Da der Beklagte mit seiner Auffassung über den derzeitigen Pflichtenkreis der Kläger sich nicht durchgesetzt hat, muß zudem damit gerechnet werden, daß er eine Änderung in die Wege leitet. Alle diese Erwägungen stehen der Annahme entgegen, daß die Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat. Es begegnet auch keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht letztlich offengelassen hat, ob es sich bei der von ihm festgestellten Übung um ein Organisationsgewohnheitsrecht oder um eine des Rechtssatzcharakters ermangelnde, für die Bestimmung des Pflichtenkreises der Kläger bis zu ihrer Aufhebung aber jedenfalls verbindliche Organisationsregelung handele. Diese Frage könnte von Bedeutung werden für eine etwaige Änderung des vom Berufungsgericht festgestellten Zustandes und die Frage, welche Form hierfür notwendig sei; in der vorliegenden Sache aber braucht sie nicht geklärt zu werden. Die Auffassung des Beklagten, rechtsgrundsätzlich und klärungsbedürftig auch schon hier sei diese Frage deshalb, weil das Berufungsurteil sonst darauf hinauslaufen würde, daß gesetzlich verankerte Regeln des Beamtenrechts durch eine des Rechtssatzcharakters ermangelnde Übung beseitigt werden könnten, ist unzutreffend. Der Beklagte hat den Grundsatz im Auge, daß die dienstliche Tätigkeit des Beamten durch seine Dienstbezüge abgegolten ist und ihm hierfür besondere zusätzliche Vergütungen nicht zustehen. Dieser Grundsatz wird aber vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellt] denn es geht gerade davon aus, daß die hier streitige Tätigkeit der Kläger von ihnen nicht im Rahmen ihres beamtenrechtlichen Pflichtenkreises auszuüben war.

8

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 174 BVerwGG.

Dr. Fürst
Kellner
Dr. Nehlert