Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.1981, Az.: 1 StR 113/81
Verlesung der richterlichen Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung; Zulässigkeit der Verlesung bei Vorliegen eines Verstoßes gegen zwingendes Verfahrensrecht bei der Vernehmung; Erfordernis der Veranlassung des Zeugen zur zusammenhängenden Angabe des ihm vom Gegenstand seiner Vernehmung Bekannten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.03.1981
- Aktenzeichen
- 1 StR 113/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14565
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Traunstein - 16.10.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1981, 269-270
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag u.a.
Prozessführer
Kaufmann Gerhard E. aus B., dort geboren am ... 1946, zur Zeit in Haft
In der Strafsache hat
der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 17. März 1981
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat u.a. ausgeführt:
"Der Angeklagte beanstandet, daß in der Hauptverhandlung eine Niederschrift über eine richterliche Vernehmung des Zeugen K. verlesen worden ist, bei der Verfahrensrecht dadurch verletzt worden sei, daß der Zeuge nicht veranlaßt worden sei, sein Wissen vom Tathergang im Zusammenhang anzugeben, ihm vielmehr sofort gestattet worden sei, auf die Niederschrift einer polizeilichen Vernehmung Bezug zu nehmen.
Die Rüge ist begründet.
Die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen K. vom 14. Dezember 1979 ist im Einverständnis mit allen Verfahrensbeteiligten, also gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO verlesen worden.
Die Verlesung war dennoch unzulässig, weil die Niederschrift eine Vernehmung betraf, bei der gegen zwingendes Verfahrensrecht verstoßen worden ist. Nach § 69 Abs. 1 StPO ist der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung zur Sache zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Das ist bei der richterlichen Vernehmung des Zeugen K. am 14. Dezember 1979 nicht geschehen. Ausweislich der Niederschrift erklärte der Zeuge zu Beginn seiner Vernehmung zur Sache:
"Ich habe bereits am 13.12.1979 vor der KPI Traunstein eine Aussage gemacht. Diese Aussage hat mir der Richter vorgelesen, sie ist richtig, soweit ich sie nicht berichtige, und mache sie zum Gegenstand meiner jetzigen Vernehmung. ..."
Diese Formulierung läßt darauf schließen, daß der Zeuge vor dem vernehmenden Richter keine eigenständige und geschlossene Sachdarstellung abgegeben, sondern sofort auf die am Vortage gemachte polizeiliche Aussage Bezug genommen hat, die dann von dem vernehmenden Richter vorgelesen worden ist.
Die Niederschrift über die richterliche Vernehmung vom 14. Dezember 1979 hätte daher nicht gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO verlesen werden dürfen (RGSt 74, 35; BGH JZ 53, 121; Löwe-Rosenberg-Meyer StPO 23. Aufl. § 69 Rdn. 4, 6, 16; Kleinknecht StPO, 34. Aufl. § 69 Rdn. 4).
Das Urteil kann auch auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Die Strafkammer hat die Aussage des Zeugen K. nicht nur zur allgemeinen Charakterisierung der Persönlichkeit des Angeklagten verwertet, sondern auch zur Feststellung des aufdringlich-aggressiven Verhaltens des Angeklagten kurz vor der Tat (UA S. 5, 12). Es ist deshalb nicht auszuschließen, daß die Aussage des Zeugen K. zu der Überzeugung des Gerichts von der Schuld des Angeklagten im Sinne des Urteils Spruchs beigetragen hat."
Schon dieser zutreffend dargelegte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Es kann offenbleiben, ob noch weitere von der Revision vorgebrachte Rügen begründet sind. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß die Strafkammer die Höhe der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit rechtsfehlerhaft berechnet hat (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17.02.1981, S. 3 u. 4) und schon deshalb gegen die Verneinung verminderter Schuldfähigkeit Bedenken bestehen.
Woesner
Kuhn
Ulsamer
Maul