Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.06.1995, Az.: 3 StR 177/95
Beteiligung; Strafverschärfung; Strafzumessung; Strafänderung; Mitwirkung an der Straftataufklärung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.1995
- Aktenzeichen
- 3 StR 177/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12370
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Beteiligt sich der Angeklagte nicht an der Aufklärung der Straftat, so ist dies kein Strafverschärfungsgrund.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten im Schuldspruch nicht ergeben. Der Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand.
Die Schwurgerichtskammer hat im Rahmen der Entscheidung über den anzuwendenden Strafrahmen dem Angeklagten sein Schweigen nach seiner Festnahme u.a. wie folgt vorgehalten: "Hätte er tiefe Reue empfunden, hätte er spätestens zu diesem Zeitpunkt im Interesse seiner Freundin" - der zunächst gemeinsam festgenommenen, jedoch nach ihrer Vernehmung wieder freigelassenen Mutter des Verstorbenen - "eine klare Aussage gemacht".
Das Strafverfahren kennt weder einen Geständniszwang, noch eine Pflicht des Beschuldigten, bei der Aufklärung des Sachverhaltes - auch nicht zur Entlastung eines weiteren Verdächtigten - mitzuwirken (BGH NStZ 1985, 545). Dies hat der Tatrichter nicht beachtet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler im Rahmen der gesamten Strafzumessung beschwert ist.